Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Soweit Nachunternehmer zum Einsatz gebracht werden
sollen, wird deren Eignung und technische
Leistungsfähigkeit ebenfalls geprüft. Auf gesondertes
Verlangen der Vergabestelle sind für den Nachunternehmer Erklärungen des Nachunternehmers wir
folgt vorzulegen:
- Angaben nach § 6e EU VOB/A 2019 und ggf. zu § 6f EU
VOB/A 2019
- Nachweis des NU über die Ausführung von Leistungen in
den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit
den (vom Bieter an den NU) zu vergebenden Leistungen
vergleichbar sind, mit Angabe des Auftragswertes sowie
der vollständigen Kontaktdaten des privaten oder
öffentlichen Auftraggebers.
Hierzu geforderter Mindeststandard: 3 vergleichbare
Referenzen der letzten 3 Geschäftsjahre.
Hinweis:
Die fehlende Eignung oder die fehlende technische
Leistungsfähigkeit eines benannten NU kann zum
Ausschluss des Angebots führen.
Der Bieter ist berechtigt, einen benannten NU
auszutauschen, wenn dieser die geforderten
Erklärungen/Nachweise nicht erbringt und die
Vergabestelle das Angebot deshalb ausschließen will. Der
neue NU ist unter Vorlage der Nachweise/Erklärungen
innerhalb von 6 Werktagen nach Mitteilung der
Vergabestelle zu benennen. Alternativ kann der Bieter
innerhalb dieser Frist erklären, dass er die Leistung im
eigenen Betrieb erbringt, muss aber in dem Fall, dass der
den NU für Bereich benannt hat, für die besonderer
Qualifikation oder Referenzen des NU verlangt werden,
entsprechend (den Anforderungen an den NU)
nachweisen, dass er die Qualifikation oder Referenzen im
eigenen Betrieb erfüllt.
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind für
jeden benannten NU Erklärungen/Nachweise
entsprechend Eignung zur Berufsausübung und zur
Haftpflichtversicherung entsprechend Wirtschaftliche und
finanzielle Leistungsfähigkeit (dort zu b)) vorzulegen.
Ergänzend gilt § 6d EU VOB/A 2019
Wegen der Erklärungen und der Nachweisführung und der
Nachweispflichten gilt § 6b EU VOB/A 2019.