Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Sowohl präqualifizierte als auch nicht präqualifizierte Unternehmen haben die in der Bekanntmachung genannten Eignungskriterien gleichermaßen zu erfüllen.
Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- entweder die in der Auftragsbekanntmachung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis
ggf. jeweils ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, vorzulegen.
Präqualifizierte Unternehmen können zum Nachweis ihrer Eignung auf die im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) hinterlegten Unterlagen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, verweisen.
Unternehmen stellen dabei eigenverantwortlich sicher, dass die hinterlegten Nachweise den in der Ausschreibung gestellten Anforderungen genügen.
Sofern im Angebot angegeben wird Nachunternehmer einzusetzen geht der Auftraggeber davon aus, dass von diesen keine schwere Verfehlung begangen wurde, die deren Zuverlässigkeit in Frage stellt und deshalb bei diesen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB vorliegen und keine Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind. Andernfalls wird um Mitteilung der Ausschlussgründe / Eintragungen gebeten.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE, ggf. jeweils ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, auch für diese abzugeben.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 6 Kalendertage) zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Sitzes oder Wohnsitzes.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
• Nichtvorliegen der in § 42 VgV bzw. § 31 UVgO in Verbindung mit §§ 123, 124 GWB genannten Tatbestände,
• Ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
• Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft sowie Erklärung zur Insolvenz.
Nachweis durch Eigenerklärung gemäß Formblatt L 124 / L 1240.
Auf gesondertes Verlangen sind die Nachweise zu den Eigenerklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.