Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/des Mitglieds der
Bewerbergemeinschaft zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
(Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen
im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer
2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte
richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des
Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs
(Förderung des
Menschenhandels).
Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren
Vorschriften anderer Staaten gleich. Das
Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen,
wenn diese Person als für die Leitung des
Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Falls die Erklärung gem. §123 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde:
Sind mehr als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen?
Falls die Erklärung gem. §123 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde und seit dem Tag
der rechtskräftigen Verurteilung weniger als
fünf Jahre vergangen sind:
Soll aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss abgesehen werden, weil in einer
Anlage Gründe dargelegt werden, die
dieses Vorgehen rechtfertigen würden, u.a. die Einleitung geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen
gem. §125 GWB?
Ist das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen
zur Sozialversicherung nicht
nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt
oder kann dies durch den öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen
werden?
Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde:
Sind mehr als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen?
Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde:
Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
vorgenommen oder sich zur Zahlung
der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis-
und Strafzuschlägen verpflichtet hat?
Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde und seit dem Tag
der rechtskräftigen Verurteilung weniger als
fünf Jahre vergangen sind und das Unternehmen seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen
ist:
Soll aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss abgesehen werden, weil in einer
Anlage Gründe dargelegt werden, die
dieses Vorgehen rechtfertigen würden, u.a. die Einleitung geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen
gem. §125 GWB?