Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Qaulifikationsnachweise - Mindestkriterium Sachkundenachweise
Es wird ein unterschiedlicher Mindestanspruch an die Qualifikation der tätigen Person / tätigen Personen gestellt in Abhängigkeit der angefragten Leistung.
Die geforderte Qualifikation kann vom Bieter selbst, von einer Arbeitsgemeinschaft oder vom Bieter zuzüglich von ihm vertraglich gebundener Dritter erfolgen. Eventuelle Dritte sind im Auftragsfall innerhalb von 2 Wochen verbindlich zu benennen.
Inspektion durch eine fachkundige Person in Begleitung gemäß 10.1.2 der VDI 6200:
1. Die "Inspektion durch eine fachkundige Person" erfordert Fachkunde. Es gelten die Anforderungen gemäß dem 1., 2. und 3. Absatz der Ziffer 11 der VDI 6200.
2. Für die geforderte Begleitung der Inspektion gilt die Anforderung wie vorstehend genannt. Alternativ kann die Qualifikation eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gebäudeschäden/Bauwerkserhaltung oder eines qualifizierten Tragwerksplaners mit Eintragung in die Fachliste "Lehrgangsteilnehmer Bauwerkprüfung im Hochbau DIN 1076" bei der IK Bau NRW nachgewiesen werden.
Eingehende Überprüfung durch eine besonders fachkundige Person, in Begleitung, gemäß Abschnitt 10.1.3 der VDI 6200:
1. Die "eingehende Inspektion" erfordert besondere Fachkunde. Es gelten die Anforderungen gemäß dem 1., 4. und 5. Absatz der Ziffer 11 der VDI 6200.
2. Die Begleitung durch eine zweite Person muss die Anforderungen für eine fachkundige Person gemäß dem 2. und 3. Absatz der Ziffer 11 der VDI 6200 erfüllen.
Vertiefte Untersuchungen gemäß 10.2.1 VDI 6200:
1. Die Untersuchung hat durch eine besonders fachkundige Person gemäß den Anforderungen gemäß dem 4. und 5. Absatz der Ziffer 11 der VDI 6200 zu erfolgen.
2. Bei Einschaltung evtl. zusätzlicher Sachverständiger sichert der Auftragnehmer zu, bei Bedarf folgende Sachverständige hinzuzuziehen und zu koordinieren:
- Gutachter für das Zimmerhandwerk und Holzschutz bspw. Holzrahmenbau und Fachwerk
- Sachverständiger für Fachwerkrestaurierung in der Denkmalpflege
- Gutachter für Schäden an Gebäuden mit Vertiefung Feuchte- & Schimmelpilzschäden.
Die Qualifikation der zusätzlichen Sachverständigen ist über ein TÜV-Zertifikat PersCert mit mindestens 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung oder gleichwertig nachzuweisen. Der zusätzliche Sachverständige ist entweder in-house oder extern zu bestellen, zu bezahlen und zu koordinieren. "
Betrachtung einzelner Liegenschaften:
Die Leistungen "Beratung über Erhalt oder Abbruch", "Sicherungsmaßnahmen" und "Sanierungsplan" haben durch die tätige fachkundige Person oder durch die tätige besonders fachkundige Person oder in einem Zusammenspiel dieser Beiden zu erfolgen.
Beantwortung der Zusatzfrage
Die Beantwortung der Zusatzfrage hat durch einen Statiker mit einem abgeschlossenes Studium im Bauingenieurwesen (Master) an einer Universität oder Fachhochschule zu erfolgen, der nachweislich über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im konstruktiven Ingenieurbau von Einfamilienhäusern verfügt. Sie kann ebenso durch die tätige fachkundige oder die tätige besonders fach-kundige Person vorgenommen werden.
Nachweise
Nachweis der Qualifikation jeweils durch
- einen geeigneten Hochschulabschluss der hier geforderten Fachrichtung Architektur/Bauingenieurwesen mit Spezialisierung Statik / Standsicherheitsprüfung durch
- Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder Ingenieurkammer Bau sowie
- ggfs. Qualifizierungsnachweis saSV Standsicherheit (besonders fachkundige Person)
Der Nachweis der beruflichen Qualifikation der tätigen Person je angefragter Leistung ist vom Bieter beizufügen und in der Anlagenliste aufzuführen."
Es ist Berufserfahrung wie folgt nachzuweisen
1. Die tätige fachkundige Person muss ein Bauingenieur*in oder Architekt*in sein (geeigneter Hochschulabschluss), die mindestens fünf Jahre Tätigkeit mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, mit technischer Bauleitung und mit vergleichbaren Tätigkeiten, davon mindestens drei Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, nachweisen kann. Sie soll vor allem Erfahrung mit vergleichbaren
Konstruktionen nachweisen können.
Als fachkundig gelten auch Bauingenieure und Architekten, die eine mindestens dreijährige Erfahrung
mit der Überprüfung vergleichbarer Konstruktionen belegen können"
2. Die tätige besonders fachkundige Person für die eingehenden Überprüfungen muss ein
Bauingenieur*in sein, die mindestens zehn Jahre Tätigkeit mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen,
mit technischer Bauleitung und mit vergleichbaren Tätigkeiten, davon mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit technischer Bauleitung, nachweisen kann. Sie soll Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen in der jeweiligen Fachrichtung nachweisen können.
Die Voraussetzungen für eine besondere fachkundige Person erfüllen
- Bauingenieure mit oben genannten Qualifikationen und
- Prüfingenieure / Prüfsachverständige für Standsicherheit für die jeweilige Fachrichtung und Mitarbeiter von Prüfämtern, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen.
Der Nachweis erfolgt durch einen Lebenslauf von der tätigen Person mit genauen Angaben.