Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Zu § 46 (3) Nr. 1 VgV:
Referenzen A:
Referenzen für vergleichbare und nachweislich erbrachte Leistungen der Bauoberleitung und Bauüberwachung des Unternehmens:
Als vergleichbar gewertet werden maximal zwei Referenzprojekte, die die nachfolgenden Anforderungen jeweils erfüllen:
a) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke zur Überführung einer Straßenverkehrsanlage (Kfz-Verkehr mit Gehwegen) über einen anderen Verkehrsweg (Straße, Bahnanlage oder Wasserstraße) mit einer Stützweite von ≥ 10 m,
b) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke mit Baukosten netto in Höhe von ≥ 5 Mio. €,
c) unter Zugrundelegung der Vorschriften für öffentliche deutsche Auftraggeber und
d) erbracht im Zeitraum 01.01.2015 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Die Anforderungen nach a) und b) können über maximal zwei Referenzprojekte nachgewiesen werden. Dabei müssen die Anforderungen nach c) und d) bei alle Referenzprojekten erfüllt sein.
Zu § 46 (3) Nr. 2 VgV:
Referenz B:
Referenzen für vergleichbare und nachweislich erbrachte Leistungen der Bauoberleitung:
Als vergleichbar gewertet werden maximal zwei Referenzprojekte, die die nachfolgenden Anforderungen jeweils erfüllen:
a) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke zur Überführung einer Straßenverkehrsanlage (Kfz-Verkehr mit Gehwegen) über einen anderen Verkehrsweg (Straße, Bahnanlage oder Wasserstraße) mit einer Stützweite von ≥ 10 m,
b) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke mit Baukosten netto in Höhe von ≥ 5 Mio. €,
c) unter Zugrundelegung der Vorschriften für öffentliche deutsche Auftraggeber und
d) erbracht im Zeitraum 01.01.2015 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Die Anforderungen nach a) und b) können über maximal zwei Referenzprojekte nachgewiesen werden. Dabei müssen die Anforderungen nach c) und d) bei alle Referenzprojekten erfüllt sein.
Referenz C:
Referenzen für vergleichbare und nachweislich erbrachte Leistungen der stellvertretenden Bauoberleitung:
Als vergleichbar gewertet werden maximal zwei Referenzprojekte, die die nachfolgenden Anforderungen jeweils erfüllen:
a) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke zur Überführung einer Straßenverkehrsanlage (Kfz-Verkehr mit Gehwegen) über einen anderen Verkehrsweg (Straße, Bahnanlage oder Wasserstraße) mit einer Stützweite von ≥ 10 m,
b) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke mit Baukosten netto in Höhe von ≥ 5 Mio. €,
c) unter Zugrundelegung der Vorschriften für öffentliche deutsche Auftraggeber und
d) erbracht im Zeitraum 01.01.2015 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Die Anforderungen nach a) und b) können über maximal zwei Referenzprojekte nachgewiesen werden. Dabei müssen die Anforderungen nach c) und d) bei alle Referenzprojekten erfüllt sein.
Referenz D:
Referenzen für vergleichbare und nachweislich erbrachte Leistungen der Bauüberwachung:
Als vergleichbar gewertet werden maximal zwei Referenzprojekte, die die nachfolgenden Anforderungen jeweils erfüllen:
a) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke zur Überführung einer Straßenverkehrsanlage (Kfz-Verkehr mit Gehwegen) über einen anderen Verkehrsweg (Straße, Bahnanlage oder Wasserstraße) mit einer Stützweite von ≥ 10 m,
b) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke mit Baukosten netto in Höhe von ≥ 5 Mio. €,
c) unter Zugrundelegung der Vorschriften für öffentliche deutsche Auftraggeber und
d) erbracht im Zeitraum 01.01.2015 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Die Anforderungen nach a) und b) können über maximal zwei Referenzprojekte nachgewiesen werden. Dabei müssen die Anforderungen nach c) und d) bei alle Referenzprojekten erfüllt sein.
Referenz E:
Referenzen für vergleichbare und nachweislich erbrachte Leistungen der stellvertretenden Bauüberwachung:
Als vergleichbar gewertet werden maximal zwei Referenzprojekte, die die nachfolgenden Anforderungen jeweils erfüllen:
a) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke zur Überführung einer Straßenverkehrsanlage (Kfz-Verkehr mit Gehwegen) über einen anderen Verkehrsweg (Straße, Bahnanlage oder Wasserstraße) mit einer Stützweite von ≥ 10 m,
b) Brückenneubau einer Stahl- oder Stahlverbundbrücke mit Baukosten netto in Höhe von ≥ 5 Mio. €,
c) unter Zugrundelegung der Vorschriften für öffentliche deutsche Auftraggeber und
d) erbracht im Zeitraum 01.01.2015 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Die Anforderungen nach a) und b) können über maximal zwei Referenzprojekte nachgewiesen werden. Dabei müssen die Anforderungen nach c) und d) bei alle Referenzprojekten erfüllt sein.
Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind zu den aufgeführten Referenzprojekten Referenzbescheinigungen vorzulegen.