Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen
für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag
ist nach § 160
Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabegegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegenVergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.