Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem
Berufs- oder Handelsregister - Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen
Beschreibung:
Folgende Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen:
* Präqualifizierte Unternehmen
führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
* Nicht präqualifizierte Unternehmen
haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot:
- entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung (Bieter)“ (ist den Vergabeunterlagen beigefügt) oder
- eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung (Bieter)“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Von nicht präqualifizierten Unternehmen sind daher auf gesondertes Verlangen gemäß „Eigenerklärung zur Eignung (Bieter)“ vorzulegen:
- der Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle,
- eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Sozialversicherung,
- eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
- eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
Folgende Nachweise / Erklärungen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
- die „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ (Formblatt 236 VHB),
- bei Einsatz anderer Unternehmen/Nachunternehmen ist die Eignung dieser Unternehmen auf Verlangen
wie folgt nachzuweisen:
Bei nicht präqualifizierten Hauptauftragnehmern
ist zum Nachweis der Eignung der Nachunternehmer die „Eigenerklärung zur Eignung (Nachunternehmer)“ ausgefüllt vorzulegen. Möglich ist auch für die Nachunternehmer der Eignungsnachweis durch Eintrag in das Präqualifikationsverzeichnis.
Der Verzicht auf Vorlage dieser Erklärung bei präqualifizierten Hauptauftragnehmern folgt daraus, dass sich derjenige, welcher in das Präqualifikationsverzeichnis aufgenommen ist, verpflichtet hat, nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind. Der Auftraggeber kann also in der Regel davon ausgehen, dass ein gelistetes Unternehmen nur Drittunternehmer einsetzen wird, gegen deren grundsätzliche Eignung keine Bedenken bestehen.
HINWEISE:
- Erfolgt die Vorlage nachgeforderter fehlender Unterlagen bzw. abgeforderter Unterlagen, deren Vorlage sich die Vergabestelle vorbehalten hat, nicht bis zur angegebenen Frist, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
- Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen bzw. die gebührenfreie nationale Datenbank im Mitgliedstaat zu benennen, bei der die Nachweise / Bescheinigungen erhalten werden können. Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutsche Sprache beizufügen.