Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Auf der Baustelle darf nur
mit eingewiesenem Personal gearbeitet werden. Die auf der Baustelle eingesetzten
Personen sind der Bauleitung jeweils schriftlich vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Der
einzureichenden Aufstellung muss zudem ein Nachweis der Sozialversicherung beiliegen.
Besonders anzugeben ist der für die Bauleitung zuständige Ansprechpartner/ Vorarbeiter des
jeweiligen Gewerks. Dieser muss der deutschen Sprache fließend und insbesondere der technischen Fachtermini auch schriftlich mächtig sein.
Ortstermine zur Einweisung in den Arbeitsumfang des jeweiligen Gewerkes durch die örtliche
Bauleitung sind mit dem von der ausführenden Firma eingesetzten und vor Ort präsenten Vorarbeitern durchzuführen. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungs-, Montage- und Detailplänen auch eine Ausführung der Leistungsbeschreibung.
Um den terminlich vorgegebenen Rahmen der Baumaßnahme einzuhalten, ist es erforderlich, dass
mindestens in jeder 2. Woche während der Bauzeit ein fester Baustellenbesprechungstermin
(Koordinationstermin) mit den Weisungsbeauftragten/ Berechtigten der auszuführenden Firmen
stattfindet.
Bei Wechsel der eingewiesenen Vorarbeiter ist die Bauleitung frühzeitig zu informieren und eine
entsprechende Übergabe mit den neu eingesetzten Mitarbeitern durch den Unternehmer auszuführen.
Die Vorgaben des SIGEKO zur Baustellenordnung sind zu beachten. Eventuelle hierdurch
entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Auflagen gelten auch bei
Fremdvergabe von Teilleistungen. Verantwortlich ist der Auftragnehmer.
05.1 Alle Firmen müssen spätestens 1 Woche vor Beginn der Arbeit eine speziell auf die Baustelle
abgefasste Gefährdungsbeurteilung erstellen und diese der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten
vorlegen.
05.2 Für die Montage von Massivelementen bzw. Fertigteilmontage muss eine spezielle
Montageanweisung vom
ausführenden Unternehmen angefertigt und vorgelegt werden.
05.3 Auf Anfrage sind die Protokolle der mind. jährlich stattfindenden Sicherheitsunterweisungen der
Mitarbeiter vorzulegen.
05.4 Für die Bedienung von Maschinen, Kranen etc. sind die Maschinenführerausweise auf der
Baustelle vorzuhalten.
05.5 Ggf. notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind auf Anfrage nachzuweisen.
05.6 Je nach Kolonnenstärke sind ausreichend Ersthelfer bereitzustellen und deren Befähigung durch
Ersthelferausweise nachzuweisen.
05.7 Bei Anwesenheit von 2-20 Versicherten muss ein Ersthelfer auf der Baustelle anwesend sein,
darüber hinaus müssen 10% der auf der Baustelle beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet sein. Der
Nachweis der Ersthelferausbildung ist auf der Baustelle vorzuhalten.