Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Siehe Besondere Hinweise zur Wertung (BHW):
6. Unterlagen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Der Bieter muss nachweisbar in der Lage sein, das verlangte Aufgabenspektrum
kompetent und fristgemäß durchzuführen. Er hat mit seinem Angebot die
nachfolgend genannten Unterlagen zum Nachweis seiner Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen vorzulegen. Es handelt sich ausnahmslos
um Ausschlusskriterien. Das bedeutet, dass der Bieter ausgeschlossen wird, wenn er
die Anforderungen nicht erfüllt.
Der Bieter muss alle nachfolgend geforderten Nachweise zur Eignung mit der
Angebotsabgabe vorlegen.
6.1 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
6.1.1 Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen
Der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck „Eigenerklärung zu den
Ausschlussgründen “ ist zu unterschreiben und dem Angebot beizufügen.
Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine
Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter
in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
6.1.2 Eigenerklärung VO-2022-833
Der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck „Eigenerklärung VO-2022-833 “ ist
zu unterschreiben und dem Angebot beizufügen. Diese Erklärung ist vom Bieter/allen
Mitgliedern von Bietergemeinschaften auszufüllen.
Angebote von Bietern, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, sind von der
Wertung auszuschließen.
6.2 Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
Der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck „Eigenerklärung
Unternehmensangaben“ ist zu unterschreiben und dem Angebot beizufügen.
6.3 Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
6.3.1 Nachweis der Leistungsmerkmale
Der Bieter hat mit seinem Angebot geeignete Unterlagen vorzulegen, die die
Einhaltung der Mindestvorgaben der Leistungsbeschreibung bezogen auf die
Leistungsmerkmale der angebotenen Geräte / des angebotenen Gerätes belegen.
Dabei ist sowohl das angebotene Fabrikat, Modell/Typ sowie alle zum Beleg
erforderlichen technischen Datenblätter mit Bezug zu den Mindestanforderungen
anzugeben. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Unterlagen wird ausdrücklich auf Ziff.
1 dieser BHW verwiesen.
Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teil-/Leistung eine Produktangabe mit
Zusatz „oder gleichwertig“, wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt (siehe
Preisblatt). Es ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue
Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene
Fabrikat anbieten will. Dies kann nur unterbleiben, wenn er im Angebotsschreiben
explizit erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet.