Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, werden Eigenerklärunen als ausreichend angesehen. Als vorläufiger Nachweis der Eignung für die vergebene Leistung kann mit dem Angebot eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) abgegeben werden. Eigenerklärungen und
Eignungsnachweise die durch Präqualifizierung geführt werden, sind zugelassen. Die durch Präqualifizeriung geführten Eigenerklärungen und Eignungsnachweise müssen die gestellten auftragsbezogenen Mindestanforderungen nachweisen.
- Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien nach §§ 123, 124 GWB,
- Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.d. § 125 GWB (§ 125 GWB abzugeben, sofern einschlägig).
- Bietergemeinschaftserklärung (§ 43 VgV).
- Eigenerklärung zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung gem. den in den Mindestanforderungen genannten Spezifikationen. Bei
Bietergemeinschaften ist der Versicherungsschutz für die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft nachzuweisen oder in Form einer Projekt-
versicherung.
- Eigenerklärung Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe),
- Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe (sofern einschlägig). Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die
Auftragsausführung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe haften.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
- mindestens 2 Mio. EUR je Verstoß bei Personenschäden sowie
- mindestens 1 Mio. je Verstoß für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden)
Die Gesamtleistung des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte dieser Deckungssumme betragen.
Sofern ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne (noch) nicht besteht, ist eine Eigenerklärung des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft ausreichend, wonach im Auftragsfall ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne erfolgen wird (§ 45 Abs. 2 VgV). Der Auftraggeber bittet, von einer Einreichung einer Versicherungspolice/Versicherungsschein abzusehen.
- Wesentliche Referenzen Nachweis: Geeignete Referenenzen des Bieters über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der
in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung des Prjektes,
Projektlaufzeit mit Datum des Abschlusses (falls schon abgeschlossen),
- Name, Anschrift, Ansprechpartner, Telefon des Referenzgebers,
- Erläuterungen zum Projekt
- Projektgröße (Auftragswert)
- Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehme unter Umstände als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV): Auf
gesonderte Anforderung durch den Auftraggeber ist der Nachunternehmer/die Nachunternehmen namentlich zu benennen. Diese werden auf
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie auf ihre Eignung geprüft. Hierbei sind auf gesonderte Anforderungen für die Nachunter-
nehmen folgende Eigenerklärungen einzureichen:
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB sowie ggf. Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB.
- Betriebshaftpflichtversicherung.
- Referenzen, für den Bereich der der als Nachunternehmer übernommen wird.
Die für die Bieter geltenden Mindestanforderungen gelten für die Nachunternehmer nicht.
Ein Bieter kann sich (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindung.
Die Vergabestelle behält sich vor, weitere Erklärungen oder Nachweise zur Eignung anzufordern.