Rahmenvereinbarung Telekommunikationstechnik

Landeshauptstadt München, IT@M-BO4, Vergabemanagement

Los 1: Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel Deutschland GmbH (OpenScape Systeme) Los 2: Zubehör für Telekommunikationstechnik

Deadline

Deadline 2026-11-05

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2026-10-01 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2026-10-01)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvereinbarung Telekommunikationstechnik
Referenznummer: VGSt3-Z41-2026-0006
Kurze Beschreibung:
Los 1: Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel Deutschland GmbH (OpenScape Systeme) Los 2: Zubehör für Telekommunikationstechnik
Art des Vertrags: Lieferungen
Produkte/Dienstleistungen: Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör 📦
Geschätzter Wert ohne MwSt: 25 766 438 EUR 💰
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 2

1️⃣
Interne Kennung: LOT-0001
Titel: LV Rahmenvereinbarung TK-Technik / Los 1: Mitel
Geschätzter Wert ohne MwSt: 23 916 910 EUR 💰
Beschreibung der Beschaffung:
Die Landeshauptstadt München benötigt Kommunikationstechnik mit folgenden Leistungen: •Migration der vorhandenen ISDN-Technik durch VoIP-Systeme mit aktuellen Hard- und Softwareständen •bedarfsweise Erweiterung des bestehenden TK-Anlagenverbundes durch VoIP-Technik der neuesten Generation •Ersatzbeschaffung für defekte TK-Komponenten (ISDN und VoIP) •Systemservice für bestehende und während der Vertragslaufzeit neu zu beschaffende Systemkomponenten, ggf. mit Abstützung beim Hersteller •Third-Level-Support im Servicefall •Customizing-, Consulting- und Projektleitungs-Leistungen •Schulungsleistungen
Mehr anzeigen
Zusätzliche Informationen:
Der städtische Eigenbetrieb it@M betreibt einen Telekommunikationsverbund mit ca. 46.000 Nebenstellen und versorgt die gesamte Stadtverwaltung München mit Telefonie Leistungen. Der TK-Netzverbund, der ca. 46.000 Rufnummern (233-) versorgt, besteht ausschließlich aus Anlagen- und Anlagenteilen OpenScape Voice und OpenScape 4000 des Systemherstellers Mitel (ehem. Unify). Der bestehende TK-Anlagenverbund soll auf einem aktuellen Systemstand gehalten und im Bedarfsfall auch erweitert werden und die Umrüstung auf den aktuellen VoIP Standard während der Laufzeit der neuen Rahmenvereinbarung weitergeführt werden. Der Auftragsgegenstand besteht aus zwei Losen. Die Rahmenvereinbarung über Telekommunikationstechnik Los 1 beinhaltet folgende Leistungen: •Migration der vorhandenen ISDN-Technik durch VoIP-Systeme mit aktuellen Hard- und Softwareständen •bedarfsweise Erweiterung des bestehenden TK--Anlagenverbundes durch VoIP-Technik der neuesten Generation •Ersatzbeschaffung für defekte TK-Komponenten (ISDN und VoIP) •Systemservice für bestehende und während der Vertragslaufzeit neu zu beschaffende Systemkomponenten, ggf. mit Abstützung beim Hersteller •Third-Level-Support im Servicefall •Customizing-, Consulting- und Projektleitungs-Leistungen •Schulungsleistungen Es soll eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer über eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten, geschlossen werden. Vertragsbeginn ist der 01.03.2027. Detaillierte Informationen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen. ***** Bieterfragen: Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 21.10.2026 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist: https://vergabe.muenchen.de/Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch. ***** Begründung Loszuschnitt: Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen in Menge (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Die losweise Vergabe ist der gesetzliche Regelfall und damit grundsätzlich vorrangig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.03.2020, Verg 10/20, Rn. 27 mwNachw.). Die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen steht selbstständig nebeneinander. Zudem gebietet der Schutzzweck des § 97 Abs. 4 GWB auch, dass mittelständischen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen ist, sich eigenständig - und nicht nur im Rahmen einer Bietergemeinschaft - an der Ausschreibung zu beteiligen. Eine Losbildung im vorgenannten Sinn ist nach h.M zunächst nur vorzunehmen, soweit dies sinnvoll möglich ist. So ist der Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Teillosen nicht dazu gehalten, den Beschaffungsgegenstand in so kleine Teile zu zerlegen, dass auch wirklich jedes Unternehmen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren erhält oder die konkrete Gefahr einer unwirtschaftlichen Zersplitterung besteht. In der vorliegenden Ausschreibung werden aus technischer Sicht folgende zwei Fachlose gebildet: - Los 1: Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel - Los 2: Zubehör für Telekommunikationstechnik Die Aufteilung in zwei Fachlose ist in vorliegend sinnvoll, da die Lieferung von Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel nicht in direktem technischen Zusammenhang mit der Lieferung von Zubehörteilen für Telekommunikationstechnik steht. Für eine weitere Losaufteilung für Los 1, wäre denkbar etwa die Aufteilung von Dienstleistungen und technischer Ausführung. Dem widerspricht eine tatsächliche und technische Umsetzbarkeit, da es innerhalb des Loses 1 technische Verschränkungen zwischen Beratung, Lieferung, und Serviceleistungen gibt, die bei einer Aufteilung sowohl bei der Beschaffung als auch im Störungsfall Verzögerungen nach sich ziehen würde. So ist eine Einhaltung der Servieczeiten gefährdet. Das führt zu Reduzierung der Betriebssicherheit unde Erhöhung von Kosten. In sensiblen Organisationseinheiten, wie im Sozialreferat, dem RKU oder auch KVR (insbesondere Branddirektion und Katastrophenschutz) zu vermeidbaren Gefahrenpotential führen. Ferner kommt eine Losaufteilung in Produktgruppen in Betracht. Ein Auftrag würde in der Regel von mehreren Auftragnehmern (AN) bearbeitet werden. führt zu einer massiven Verschlechterung von Betriebssicherheit und Lösungszeiten sowie zu höheren personellen und finanziellen Aufwänden beim AN. Einhaltung der vorgegebenen Servicezeiten kaum möglich. Um die Arbeitsqualität dokumentieren, müssten nach Abschluss der Arbeiten Teilabnahmen durchgeführt werden. Dies ist in der Realitätsfern, da die Funktionalität der TK-Anlage erst dann gegeben ist, wenn alle Komponenten in Betrieb sind. Somit fehlt eine qualifizierte Leistungsabgrenzung. Es ist mit einer Verschlechterung der geleisteten Arbeitsqualität ist zu rechnen. Somit verzögern sich TK-Maßnahmen und es kommt gehäuft zu Störungen und Telefonieausfällen. Bei einem Großteil der TK-Maßnahmen würden die Arbeiten auf mehrere AN aufgeteilt. TK-Projekte benötigen mehr Zeit, Systemunterbrechungen (Downtimes)und verusachen dadurch steigende Kosten. Eine Losaufteilung nach Gebieten führt zur massiven Verschlechterung der Betriebssicherheit und der Lösungszeiten sowie zu höheren personellen und finanziellen Aufwänden, weil für jedes Gebiet alle Leistungen und je ein Anspechpartner, sowie ein Zentraler aufgebracht werden müssen (sog. blutende Schnittstellen). Der Begriff KMU umfasst Unternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen. Das Statistische Bundesamt definiert KMU in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission nach Umsatz- und Beschäftigungs-größenklassen. Demnach fallen darunter Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1 bis 50 Mio. Euro. Der Personalbedarf Los 1 liegt gerade mal bei 40 Mitarbeitern und den genannten Umsatz, einer Größenordnung, die innerhalb der Branche ausreichend viele Unternehmen aufbieten können, um einen wirtschaftlichen Wettbewerb erreichen zu können. Eine Losaufteilung für die Beteiligung von KMU ist insoweit wirtschaftlich sinnvoll und aus unternehmerischer Sicht tragfähig. Eine weitere Unterteilung in weitere Fach- oder Mengenlose führte zu einer massiven Verschlechterung der Betriebssicherheit und der Lösungszeiten sowie zu höheren personellen und finanziellen Aufwänden bei it@M, als auch zu höheren Aufwänden bei den pot. Auftragnehmern. Aufgrund der obigen Ausführungen sind wirtschaftliche und praktische Gründe gegeben, welche gegen eine weitere Aufteilung auf Fach- bzw. Teillose sprechen. Mit der vorliegenden Losaufteilung ist dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 4 GWB Sorge getragen. Weitere Fachlose und/oder Teillose sind aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Abwägung der Interessenlage untereinander ergibt, dass die Gründe gegen eine weitere Unterteilung deutlich überwiegen. Ein hinreichender Wettbewerb ist gewahrt. Mit einer weiteren Aufteilung in Lose würde zudem kein anderer, neuer Markt erschlossen werden. Eine weitere Losaufteilung ist insoweit weder sinnvoll, noch geboten. **** Verzicht auf produktneutrale Leistungsbeschreibung in Los 1: Der gesamte Bestand des Telekommunikations-Anlagenverbundes besteht seit Jahren aus Komponenten der OSV- und OS4k-Systeme des Herstellers Mitel (ehem. Unifi) Eine produktspezifische Ausschreibung ist dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert,(vgl. ständige Rechtsprechung). Der in Los 1 definierte Leistungsgegenstand und die damit verbundene Produktvorgabe des Herstellers Mitel ist nach einer umfassenden Marktanalyse (Herstelleranfragen und Marktübersicht) die einzig vernünftige Lösung. Die Inkompatibilitäten der herstellerspezifischen Protokolle in einem heterogenen TK-Netz führen dazu, dass wesentliche Anforderungen an die Telefonie nicht mehr anlagenübergreifend zur Verfügung gestellt werden können. Die Durchgängigkeit der Leistungsmerkmale ist nur in einem homogenen Netzverbund eines Herstellers möglich, weil sonst Kosten durch Mehraufwand und im Gewährleistungsfall anfallen. Ein konkreter technisch nachvollziehbarer Sachgrund liegt vor und ist verhältnismäßig. Mittels eines Händlerwettbewerbs wird eine Wettbewerbssituation weitestgehend aufrecht erhalten. Ein Abweichen vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung gem. §31 Abs. 6 Halbsatz 2 VGV ist zulässig. **** Rahmenvereinbarung: Für beide Lose wird je eine Rahmenvereinbarung mit jeweils einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen. Schätzmengen der zukünftigen Rahmenvereinbarungen: Der voraussichtliche Auftragswert auf die jeweilige gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten wurde je Los wie folgt geschätzt: - Los 1: 24.645.938,00 € netto - Los 2: 1.120.500,00 € netto Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarungen: Es existiert je Los eine Höchstgrenze in Form eines Höchstwertes in Höhe von: - Los 1: 36.974.790,00 € netto - Los 2: 1.680.672,00 € netto Der Höchstwert über beide Lose beträgt somit 38655462,00 € netto. Die Vertragsverhältnisse sind damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert des jeweiligen Loses begrenzt. Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen zu den einzelnen Losen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer. Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand. **** Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Vergabeunterlagen aufgeführt. **** Technologieklausel: s. oben bei "Zusätzliche Informationen" **** Innovationsklausel: s. oben bei "Zusätzliche Informationen"
Mehr anzeigen
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Die Beschreibung ist in den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Sonstiges
Gefördertes soziales Ziel: Zugang für alle
Postleitzahl: Stadtgebiet München
Stadt: München
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: München, Kreisfreie Stadt 🏙️
Dauer
Datum des Beginns: 2027-03-01 📅
Datum des Endes: 2031-02-28 📅
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 100.00
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001

2️⃣
Interne Kennung: LOT-0002
Titel: LV Rahmenvereinbarung TK-Technik / Los 2: Zubehör
Geschätzter Wert ohne MwSt: 1 119 300 EUR 💰
Beschreibung der Beschaffung:
Die Rahmenvereinbarung über Zubehör Telekommunikationstechnik beinhaltet folgende Leistungen: •Lieferung Headsets •Lieferung analoge Endgeräte und Tele-Konferenz-Systeme •Lieferung Router
Zusätzliche Informationen:
Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen. ***** Bieterfragen: Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 21.10.2026 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist: https://vergabe.muenchen.de/Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch. ***** Begründung für Loszuschnitt: Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen in Menge (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Die losweise Vergabe ist der gesetzliche Regelfall und damit grundsätzlich vorrangig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.03.2020, Verg 10/20, Rn. 27 mwNachw.). Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten, Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Insofern ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinandersteht und damit grundsätzlich sowohl Teil- als auch Fachlose zu bilden sind. Zudem gebietet der Schutzzweck des § 97 Abs. 4 GWB gebietet dabei auch, dass mittelständischen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen ist, sich eigenständig - und nicht nur im Rahmen einer Bietergemeinschaft - an der Ausschreibung zu beteiligen. Eine Losbildung im vorgenannten Sinn ist nach h.M zunächst nur vorzunehmen, soweit dies sinnvoll möglich ist. So ist dem Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Teillosen nicht dazu gehalten, den Beschaffungsgegenstand in so kleine Teile zu zerlegen, dass auch wirklich jedes Unternehmen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren erhält oder die konkrete Gefahr einer unwirtschaftlichen Zersplitterung besteht. In der vorliegenden Ausschreibung werden aus technischer Sicht folgende zwei Fachlose gebildet: - Los 1: Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel - Los 2: Zubehör für Telekommunikationstechnik Die Aufteilung in zwei Fachlose ist in vorliegender Ausschreibung sinnvoll, da die Lieferung von Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel nicht in direktem technischen Zusammenhang mit der Lieferung von Zubehörteilen für Telekommunikationstechnik steht. Der Begriff KMU umfasst Unternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen. Das Statistische Bundesamt definiert KMU in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission nach Umsatz- und Beschäftigungs-größenklassen. Demnach fallen darunter Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1 bis 50 Mio. Euro. Der Personalbedarf Los 2 liegt gerade mal bei 2 Mitarbeitern und den genannten Umsatz, einer Größenordnung, die innerhalb der Branche viele Unternehmen aufbieten können, um einen wirtschaftlichen Wettbewerb erreichen zu können. Eine Losaufteilung für die Beteiligung von KMU ist insoweit wirtschaftlich sinnvoll und aus unternehmerischer Sicht tragfähig. Mit der vorliegenden Losaufteilung ist dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 4 GWB Sorge getragen. Weitere Fachlose und/oder Teillose sind aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Abwägung der Interessenlage untereinander ergibt, dass die Gründe gegen eine weitere Unterteilung deutlich überwiegen. Ein hinreichender Wettbewerb ist gewahrt. Mit einer weiteren Aufteilung in Lose würde zudem kein anderer, neuer Markt erschlossen werden. Eine weitere Losaufteilung ist insoweit weder sinnvoll, noch geboten. ****** Rahmenvereinbarung: Für beide Lose wird je eine Rahmenvereinbarung mit jeweils einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen. Schätzmengen der zukünftigen Rahmenvereinbarungen: Der voraussichtliche Auftragswert auf die jeweilige gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten wurde je Los wie folgt geschätzt: - Los 1: 24.645.938,00 € netto - Los 2: 1.120.500,00 € netto Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarungen: Es existiert je Los eine Höchstgrenze in Form eines Höchstwertes in Höhe von: - Los 1: 36.974.790,00 € netto - Los 2: 1.680.672,00 € netto Der Höchstwert über beide Lose beträgt somit 38655462,00 € netto. Die Vertragsverhältnisse sind damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert des jeweiligen Loses begrenzt. Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen zu den einzelnen Losen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer. Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand. ****** Technologieklausel: Der Auftraggeber behält sich vor, weitere, auch über den vereinbarten Vertragsgegenstand hinaus, für die Integration von zukünftig geplanten Telekommunikationsdiensten und Protokollen notwendige TK-Komponenten des Unternehmens Mitel sowie für besagte Integration notwendiges Zubehör für Telekommunikationstechnik schnell und umfänglich abzurufen bzw. zu beauftragen, sofern diese(s) während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung im Rahmen der Digitalisierung und technologischen Aktualisierung der Stadtverwaltung (E-Government) eingeführt wird/werden und falls Referate, Dienststellen oder Gebäude bedient werden müssen, die aufgrund ihres Aufgabenzuschnittes besondere Anforderungen an die TK-Komponenten bzw. an das Zubehör für Telekommunikationstechnik haben. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten für Lieferungen und Leistungen gem. Technologieklausel die Bedingungen der Rahmenvereinbarungen. ****** Innovationsklausel Los 2: Der Auftraggeber kann im Sinne dieser Innovationsklausel jederzeit eine technische Anpassung der angebotenen Geräte verlangen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen neue Headsets/Technologien auf dem Markt verfügbar sind. Die Innovationsklausel gilt auch in den Fällen, in denen angebotene Geräte aus unvorhersehbaren Gründen zum Lieferzeitpunkt vom Hersteller nicht mehr hergestellt und auch sonst nicht mehr bezogen werden können. Der Auftragnehmer hat dies auf Anfrage des Auftraggebers nachzuweisen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen das alleinige Bestimmungsrecht, festzulegen, welche der angebotenen Ersatzgeräte geliefert werden. Die angebotenen Ersatzgeräte müssen mindestens den Leistungsmerkmalen des Vorgängermodells entsprechen. Der Auftraggeber verifiziert die Kompatibilität innerhalb seiner Betriebsumgebung und kann bei Nicht-Kompatibilität ein Alternativgerät fordern. ****** Bindefristverlängerung: Mit der Angebotsabgabe ist die vorweggenommene Zustimmung der Bieter verbunden, im Falle der Verzögerung der Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens als am Nachprüfungsverfahren beteiligter Bieter (§ 162 GWB, ggf. i.V.m. § 174 GWB) bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an sein Angebot gebunden zu sein. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen; Gleiches gilt für alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter unter den entsprechend angewandten Voraussetzungen von § 313 BGB.
Mehr anzeigen
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0002
Umfang der Beschaffung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-11-05 12:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 106 Tage
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅
Höchstzahl der Teilnehmer: 1
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Zusätzliche Informationen:
Eine Nachforderung von Unterlagen ist in den Grenzen der anwendbaren Vergabeverfahrensordnung möglich.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Umweltmanagementmaßnahmen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Die Beschreibung zu diesem Eignungskriterium sowie zu allen anderen Eignungskriterien und vorzulegenden Eignungsnachweisen sind vollständig in dem Dokument "Fragebogen zur Eignungspruefung.pdf" aufgeführt, das unter nachstehendem Link direkt abrufbar ist: https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-19ffb64b307-6fcf371bfd5991d0 Alle geforderten Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen. Dasselbe gilt für alle Unterlagen im Rahmen der Eignungsleihe.
Mehr anzeigen
Eignungskriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Die Beschreibung zu diesem Eignungskriterium sowie zu allen anderen Eignungskriterien und vorzulegenden Eignungsnachweisen sind vollständig in dem Dokument "Fragebogen zur Eignungspruefung.pdf" aufgeführt. Alle geforderten Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen. Dasselbe gilt für alle Unterlagen im Rahmen der Eignungsleihe.
Mehr anzeigen
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten
Durchschnittliche jährliche Belegschaft
Anteil der Unterauftragsvergabe
Informationssicherheit
Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Allgemeiner Jahresumsatz
Spezifischer Jahresumsatz
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Insbesondere gelten §§ 123 bis 126 GWB, mittels Eigenerklärung; diese ist mit dem Angebot einzureichen.

Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Landeshauptstadt München, IT@M-BO4, Vergabemanagement
Nationale Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 09162 000-40
Postanschrift: Agnes-Pockels-Bogen 33
Postleitzahl: 80992
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: itm.vergabe@muenchen.de 📧
Telefon: 000 📞
URL: https://vergabe.muenchen.de/ 🌏
Adresse des Käuferprofils: https://vergabe.muenchen.de/ 🌏
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://vergabe.muenchen.de/NetServer/TenderingProcedureDetails?function=_Details&TenderOID=54321-Tender-19ffb64b307-6fcf371bfd5991d0 🌏
Teilnahme-URL: https://vergabe.muenchen.de/ 🌏
URL des Beschaffungsinstruments: https://vergabe.muenchen.de/ 🌏
Elektronische Einreichung: Zulässig

Ergänzende Informationen
Zusätzliche Informationen
Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen. ***** Bieterfragen: Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 21.10.2026 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Die Adresse des eVergabe-Systems ist: https://vergabe.muenchen.de/Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch. ***** Begründung für Loszuschnitt: Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen in Menge (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Die losweise Vergabe ist der gesetzliche Regelfall und damit grundsätzlich vorrangig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.03.2020, Verg 10/20, Rn. 27 mwNachw.). Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten, Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Insofern ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinandersteht und damit grundsätzlich sowohl Teil- als auch Fachlose zu bilden sind. Zudem gebietet der Schutzzweck des § 97 Abs. 4 GWB auch, dass mittelständischen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen ist, sich eigenständig - und nicht nur im Rahmen einer Bietergemeinschaft - an der Ausschreibung zu beteiligen. Eine Losbildung im vorgenannten Sinn ist nach h.M zunächst nur vorzunehmen, soweit dies sinnvoll möglich ist. So ist der Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Teillosen nicht dazu gehalten, den Beschaffungsgegenstand in so kleine Teile zu zerlegen, dass auch wirklich jedes Unternehmen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren erhält oder die konkrete Gefahr einer unwirtschaftlichen Zersplitterung besteht. In der vorliegenden Ausschreibung werden aus technischer Sicht folgende zwei Fachlose gebildet: - Los 1: Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel - Los 2: Zubehör für Telekommunikationstechnik Die Aufteilung in zwei Fachlose ist in vorliegender Ausschreibung sinnvoll, da die Lieferung von Telekommunikationstechnik des Herstellers Mitel nicht in direktem technischen Zusammenhang mit der Lieferung von Zubehörteilen für Telekommunikationstechnik steht. Für eine weitere Losaufteilung für Los 1, wäre denkbar etwa die Aufteilung von Dienstleistungen und technischer Ausführung. Dem widerspricht eine tatsächliche und technische Umsetzbarkeit, da es innerhalb des Loses 1 technische Verschränkungen zwischen Beratung, Lieferung, und Serviceleistungen gibt, die bei einer Aufteilung sowohl bei der Beschaffung als auch im Störungsfall Verzögerungen nach sich ziehen würde. Das kann gerade in sensiblen Organisationseinheiten, wie im Sozialreferat, dem RKU oder auch KVR (insbesondere Branddirektion und Katastrophenschutz) zu vermeidbaren Gefahrenpotential führen. Der Begriff KMU umfasst Unternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen. Das Statistische Bundesamt definiert KMU in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission nach Umsatz- und Beschäftigungs-größenklassen. Demnach fallen darunter Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1 bis 50 Mio. Euro. Der Personalbedarf Los 1 liegt gerade mal bei 40 Mitarbeitern und den genannten Umsatz, einer Größenordnung, die innerhalb der Branche ausreichend viele Unternehmen aufbieten können, um einen wirtschaftlichen Wettbewerb erreichen zu können. Eine Losaufteilung für die Beteiligung von KMU ist insoweit wirtschaftlich sinnvoll und aus unternehmerischer Sicht tragfähig. Eine weitere Unterteilung in weitere Fach- oder Mengenlose führte im Ergebnis zu einer massiven Verschlechterung der Betriebssicherheit und der Lösungszeiten sowie zu höheren personellen und finanziellen Aufwänden bei it@M, als auch zu höheren Aufwänden bei den potentiellen Auftragnehmern. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen sind wirtschaftliche und praktische Gründe gegeben, welche gegen eine weitere Aufteilung auf Fach- bzw. Teillose sprechen. Mit der vorliegenden Losaufteilung ist dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 4 GWB Sorge getragen. Weitere Fachlose und/oder Teillose sind aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Abwägung der Interessenlage untereinander ergibt, dass die Gründe gegen eine weitere Unterteilung deutlich überwiegen. Ein hinreichender Wettbewerb ist gewahrt. Mit einer weiteren Aufteilung in Lose würde zudem kein anderer, neuer Markt erschlossen werden. Eine weitere Losaufteilung ist insoweit weder sinnvoll, noch geboten. ****** Verzicht auf produktneutrale Leistungsbeschreibung Los 1: Eine produktspezifische Ausschreibung ist dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert,(vgl. ständige Rechtsprechung). Der in dieser Vergabe in Los 1 definierte Leistungsgegenstand und die damit verbundene Produktvorgabe eines bestimmten Herstellers ist nach einer umfassenden Marktanalyse (Herstelleranfragen und Marktübersicht) die einzig vernünftige Lösung. Die Inkompatibilitäten der herstellerspezifischen Protokolle in einem heterogenen TK-Netz führen dazu, dass wesentliche Anforderungen an die Telefonie nicht mehr anlagenübergreifend zur Verfügung gestellt werden können. Die Durchgängigkeit der Leistungsmerkmale ist nur in einem homogenen Netzverbund eines Herstellers möglich. Ein konkreter technisch nachvollziehbarer Sachgrund liegt vor und ist auch nicht unverhältnismäßig. Mittels eines Händlerwettbewerbs wird trotzdem eine Wettbewerbssituation weitestgehend aufrecht erhalten. Daher ist ein Abweichen vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung gem. §31 Abs. 6 Halbsatz 2 VGV zulässig. ****** Rahmenvereinbarung: Für beide Lose wird je eine Rahmenvereinbarung mit jeweils einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen. Schätzmengen der zukünftigen Rahmenvereinbarungen: Der voraussichtliche Auftragswert auf die jeweilige gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten wurde je Los wie folgt geschätzt: - Los 1: 24.645.938,00 € netto - Los 2: 1.120.500,00 € netto Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarungen: Es existiert je Los eine Höchstgrenze in Form eines Höchstwertes in Höhe von: - Los 1: 36.974.790,00 € netto - Los 2: 1.680.672,00 € netto Der Höchstwert über beide Lose beträgt somit 38655462,00 € netto. Die Vertragsverhältnisse sind damit nicht nur auf die Laufzeit, sondern auch auf den Höchstwert des jeweiligen Loses begrenzt. Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen zu den einzelnen Losen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer. Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand. ***** Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium;; alle Kriterien sind nur in den Vergabeunterlagen aufgeführt. ***** Technologieklausel (Los 1 und Los 2): Der Auftraggeber behält sich vor, weitere, auch über den vereinbarten Vertragsgegenstand hinaus, für die Integration von zukünftig geplanten Telekommunikationsdiensten und Protokollen notwendige TK-Komponenten des Unternehmens Mitel sowie für besagte Integration notwendiges Zubehör für Telekommunikationstechnik schnell und umfänglich abzurufen bzw. zu beauftragen, sofern diese(s) während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung im Rahmen der Digitalisierung und technologischen Aktualisierung der Stadtverwaltung (E-Government) eingeführt wird/werden und falls Referate, Dienststellen oder Gebäude bedient werden müssen, die aufgrund ihres Aufgabenzuschnittes besondere Anforderungen an die TK-Komponenten bzw. an das Zubehör für Telekommunikationstechnik haben. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten für Lieferungen und Leistungen gem. Technologieklausel die Bedingungen der Rahmenvereinbarungen. ****** Innovationsklausel Los 1: Der Auftraggeber kann jederzeit eine technische Anpassung der in dieser Rahmenvereinbarung angebotenen TK-Komponenten des Unternehmens Mitel zur jeweiligen Produktgruppe verlangen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen neue technologische Entwicklungen für TK-Komponenten auf dem Markt verfügbar sind. Innovationsklausel Los 2: Der Auftraggeber kann im Sinne dieser Innovationsklausel jederzeit eine technische Anpassung der angebotenen Geräte verlangen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen neue Headsets/Technologien auf dem Markt verfügbar sind. Die Innovationsklausel gilt auch in den Fällen, in denen angebotene Geräte aus unvorhersehbaren Gründen zum Lieferzeitpunkt vom Hersteller nicht mehr hergestellt und auch sonst nicht mehr bezogen werden können. Der Auftragnehmer hat dies auf Anfrage des Auftraggebers nachzuweisen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen das alleinige Bestimmungsrecht, festzulegen, welche der angebotenen Ersatzgeräte geliefert werden. Die angebotenen Ersatzgeräte müssen mindestens den Leistungsmerkmalen des Vorgängermodells entsprechen. Der Auftraggeber verifiziert die Kompatibilität innerhalb seiner Betriebsumgebung und kann bei Nicht-Kompatibilität ein Alternativgerät fordern. ****** Bindefristverlängerung: Mit der Angebotsabgabe ist die vorweggenommene Zustimmung der Bieter verbunden, im Falle der Verzögerung der Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens als am Nachprüfungsverfahren beteiligter Bieter (§ 162 GWB, ggf. i.V.m. § 174 GWB) bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an sein Angebot gebunden zu sein. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen; Gleiches gilt für alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter unter den entsprechend angewandten Voraussetzungen von § 313 BGB.
Mehr anzeigen
Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Nationale Registrierungsnummer: DE 811 335 517
Postleitzahl: 80534
Postort: München
Region: München, Kreisfreie Stadt 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de 📧
Telefon: +49 8921762411 📞
Fax: +49 8921762847 📠
URL: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/ 🌏
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst abgeschlossen werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bewerber/Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Sofern der Auftraggeber einer Rüge nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung des Auftraggebers diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Mehr anzeigen
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-10-01+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 192-681900 (2026-10-01)