Rahmenvereinbarung über die Pflege der Freianlagen des Bundeskanzleramtes Berlin

Bundeskanzleramt

Vertragsgegenstand ist die Pflege der Garten- und Außenanlagen der Liegenschaft des Bundeskanzleramtes, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin (Erfüllungsort), gemäß Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis. Die zu pflegende Fläche beträgt insgesamt ca. 32.000 Quadratmeter.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-02-05. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2026-01-05.

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2026-01-05 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2026-01-05)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvereinbarung über die Pflege der Freianlagen des Bundeskanzleramtes Berlin
Referenznummer: 131-023 28/00002/0015
Kurze Beschreibung:
Vertragsgegenstand ist die Pflege der Garten- und Außenanlagen der Liegenschaft des Bundeskanzleramtes, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin (Erfüllungsort), gemäß Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis. Die zu pflegende Fläche beträgt insgesamt ca. 32.000 Quadratmeter.
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im Gartenbau 📦
Beschreibung
Interne Kennung: 131-023 28/00002/0015
Geschätzter Wert ohne MwSt: 1 545 820 EUR 💰
Beschreibung der Beschaffung:
Vertragsgegenstand ist die Pflege der Garten- und Außenanlagen der Liegenschaft des Bundeskanzleramtes, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, gemäß Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis. Die zu pflegende Fläche beträgt insgesamt ca. 32.000 Quadratmeter. Leistungsumfang: - Rasenmahd - Rasenkantenschnitt - Rasen-Regenerationsarbeiten - Düngen der Rasenflächen - Unkrautbeseitigung in den Freiflächen und Dächern - Schnitt der Fassadenbegrünung - Formschnitt an verschiedenen Gehölzen - Lieferung und Durchführung von Ersatzpflanzungen - Pflege und Wartung der Wegedecken - Bewässerungsgänge (Bäume, Hecken, u. s. w.) - Laubbeseitigung - Bedarfs- bzw. Zusatzleistungen für die Freiflächenpflege nach vorheriger Absprache u. a. auf Basis des Stundenverrechnungssatzes Die Anzahl der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeitsgänge bezieht sich auf jeweils ein Kalenderjahr. Sie beruhen auf Erfahrungswerten der letzten Jahre. Witterungs- und veranstaltungsbedingt können sich die benötigen Mengen ändern. Der Auftraggeber hat das Recht, den Umfang der Leistungen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Auch bei Mengenmehrung oder Mengenminderung gelten die Einheitspreise des Angebotes. Der Auftragnehmer hat ausdrücklich keinen Anspruch auf Erfüllung aller Positionen und Mengen, insbesondere wird keine Mindestabnahmemenge bzw. kein Mindestauftragsvolumen vereinbart.
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Zusätzliche Informationen:
Ortsbesichtigung: Eine Besichtigung der Gegebenheiten vor Ort wird ausdrücklich empfohlen. Ortsbesichtigungen mit einer Dauer von ca. 1,5 Stunden finden am 21.01.2026, 22.01.2026, 26.01.2026, 28.01.2026 und 29.01.2026 jeweils in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr statt. Bitte senden Sie Ihre Anmeldung zur Ortsbesichtigung spätestens 4 Werktage vor dem Besichtigungstermin per E-Mail an 131-Beschaffung@bk.bund.de. Die diezbezüglichen Einzelheiten sind dem Punkt 8 der Teilnahmebedingungen zu entnehmen (siehe Anlage 6 der Vergabeunterlagen.) Höchstwert der Rahmenvereinbarung: Als Höchstwert für diese Rahmenvereinbarung wird der Betrag (ohne USt.), der 20 Prozent über dem Nettoangebotspreis für die maximale Laufzeit von drei Jahren und neun Monaten liegt, festgelegt. Diese Rahmenvereinbarung endet mit Ausschöpfung dieses Höchstwertes ohne, dass es einer Kündigung bedarf.
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Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Berlin 🏙️
Dauer
Datum des Beginns: 2026-04-01 📅
Datum des Endes: 2028-03-31 📅
Beschreibung
Maximale Verlängerungen: 2
Informationen über Optionen
Optionen
Beschreibung der Optionen:
Es besteht die zweimalige Option der Vertragsverlängerung: Der Vertrag verlängert sich, sofern eine der beiden Vertragsparteien einer Fortsetzung des Vertrages nicht innerhalb einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich widerspricht, einmal um ein weiteres Jahr vom 01. April 2028 bis 31. März 2029 und einmal um 9 Monate vom 01. April 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029. Die maximale Vertragsdauer beträgt damit 3 Jahre und 9 Monate, d. h. der Vertrag endet spätestens am 31. Dezember 2029. Die Rahmenvereinbarung endet auch mit Ausschöpfung des Höchstwertes gemäß § 1 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung (siehe Anlage 15 der Vergabeunterlagen).
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Vergabekriterien
Preis
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Umfang der Beschaffung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen 📦
Beschreibung
Stadt: Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin

Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-02-05 11:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-02-05 11:01:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 38 Tage
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern
Höchstzahl der Teilnehmer: 1
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Eröffnungstermin: 2026-02-05 11:01:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-01-29 13:00:00 📅
Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich
Zusätzliche Informationen:
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
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Beschreibung:
Das Bundeskanzleramt ist Sicherheitsbereich nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) i. V. m. § 29 Absatz 3 und § 45 Verschlusssachenanweisung (VSA). Die hier eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers üben eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, für die eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist. Der Einsatz eines Mitarbeiters beim Auftraggeber steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses dieser Sicherheitsüberprüfung. Die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das dem Einsatz des/der Betroffenen entgegensteht, trifft der Auftraggeber. Für den/die Vorarbeiter/in, dessen/deren Vertreter/in und eine/r/m weiteren Mitarbeiter/in des für das Bundeskanzleramt eingeplannten Stammpersonals ist eine Erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG erforderlich. Diese Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung und Mitwirkung der zu überprüfenden Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers sowie der sonstigen einzubeziehenden Personen.
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Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
In der Anlage 7 der Vergabeunterlagen („Bieterdarstellung“) sind Angaben zur Eignung zu machen: - Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bieters ist der Gesamtumsatz der Geschäftsjahre 2022 bis 2024 im ausschreibungsrelevanten Bereich anzugeben. Hierbei darf der Mindestumsatz den Betrag von 800.000,- EUR ohne USt. pro Geschäftsjahr nicht unterschreiten. Kann der Bieter keine Umsätze aus drei Jahren nachweisen, da er kürzer im Geschäftszweig tätig ist, hat der Bieter mit anderen Nachweisen nachvollziehbar und schlüssig zu belegen (z. B. durch eine aktuelle Bestätigung der Bank oder des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers), dass er über eine hinreichende Liquidität verfügt, den Auftrag auszuführen. - Der Bieter macht Angaben zur bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die vorgegebenen Deckungssummen sind zu beachten. - Die für die Betreuung dieses Objektes vorgesehene Niederlassung ist zu benennen. Es ist die Entfernung und die Fahrzeit zum Bundeskanzleramt anzugeben. Zur Sicherstellung der geforderten Reaktionszeit, u. a. für kurzfristige Zusatzaufträge oder für Vertretungsfälle, muss sich die Niederlassung soweit in der Nähe zum Erfüllungsort befinden, dass die geforderte Reaktionszeit glaubhaft eingehalten werden kann. Die Mindestreaktionszeit für das Eintreffen der zusätzlichen Mitarbeiter/innen am Erfüllungsort ist der auf die Meldung des Auftraggebers folgende Werktag, 07:00 Uhr. - Es ist die aktuelle Gesamtzahl der festangestellten Mitarbeiter/innen u. a. im ausschreibungsrelevanten Bereich anzugeben. Um sicherzustellen, dass es während der gesamten Vertragslaufzeit zu keinerlei Personalengpässen kommt, muss der Bieter zum Zeitpunkt der Angebotserstellung - mind. 20 Mitarbeiter/innen im Bereich GaLaBau und davon - mind. 5 Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Garten- und Landschaftsbau (oder vergleichbarer Ausbildung) überwiegend in der Grünpflege beschäftigen. - In der arbeitsintensiven Vegetationszeit (in der Regel von Mitte März bis Ende November) werden wöchentlich Pflegeabrufe getätigt. Es ist daher erforderlich, dass sich permanent ausreichend qualifiziertes Personal (mindestens 3 Mitarbeiter/innen) am Erfüllungsort befindet. Die Bereitstellung dieses Stammpersonals ist in der Bieterdarstellung zu bestätigen. Die Bereitschaft des eingeplanten Stammpersonals für eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG ist ebenfalls zu bestätigen. - In der Bieterdarstellung ist zu bestätigen, dass zur Verstärkung des Stammpersonals kurzfristig zusätzliche Mitarbeiter/innen für unvorhergesehene, dringende Arbeiten bereitgestellt werden können. Die Mindestreaktionszeit für das Eintreffen der zusätzlichen Mitarbeiter/innen am Erfüllungsort ist der auf die Meldung des Auftraggebers folgende Werktag, 07:00 Uhr. Die Anzahl des zusätzlich bereitzustellenden Personals muss mindestens 2 Personen betragen können. - Der Bieter hat zu bestätigen, dass er über eine ausreichende, einsatzbereite und nachweislich betriebssichere technische Ausstattung verfügt, um die ausgeschriebene Leistung umweltfreundlich, zügig und effizient auszuführen. Grundsätzlich sind alle Transport- und Arbeitsgeräte mit Elektroantrieb (Akku- bzw. Kabelgebunden) zu verwenden. Nur in Fällen, wo nachweislich keine geeignete Elektrotechnologie verfügbar ist, darf auf Verbrennungsmotoren zurückgegriffen werden. Hinweis: Dokumente und Erklärungen, für die von der Vergabestelle keine Vordrucke zur Verfügung gestellt wurden, sind vom Bewerber selbst zu erstellen.
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Eignungskriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
In der Anlage 7 der Vergabeunterlagen („Bieterdarstellung“) sind Angaben zur Eignung zu machen: - Es ist zu bestätigen, dass nur befähigte Mitarbeiter/innen (gemäß BetrSichV) des AN Hebe-/Hubarbeitsbühnen bedienen werden. Die Verwendung von PSA (Persönlicher Schutzausrüstung) ist vorgeschrieben. Der Bieter legt eine unterzeichnete Erklärung zum Datenschutz (Anlage 9 der Vergabeuntzerlagen) vor, mit der er die Bereitschaft erklärt, alle von ihm im Bundeskanzleramt einzusetzenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie - soweit erforderlich - nach § 88 Telekommunikationsgesetz zu verpflichten.
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Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Zur Beurteilung der fachlichen Leistung des Bieters sind mindestens zwei Referenzen über vergleichbare Objekte verschiedener Auftraggeber einzureichen. Die in den Referenzen angegebenen Leistungen müssen in Art und Umfang (v. a. bezgl. der Größe der betreuten Flächen, dem Arbeitsumfang und den auszuführenden Tätigkeiten) mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar und innerhalb der letzten fünf Jahre erbracht worden sein (gerechnet vom Datum der letzten Leistungserbringung beim jeweiligen Referenzobjekt bis zum Tag der Auftragsbekanntmachung dieses Verfahrens). Beide Referenzen sollen mind. 75% des ausgeschriebenen Leistungsvolumens – gemessen am Netto-Auftragswert pro Jahr – erreichen. Bei Unterschreitung dieses Wertes hat der Bieter die Vergleichbarkeit der Referenzen nachzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist müssen die Referenzaufträge mindestens ein Jahr angedauert haben. Der Auftraggeber behält sich vor, diese Angaben zu überprüfen. Der entsprechende Vordruck der Bieterdarstellung ist zu verwenden.
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Eignungskriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Für den geplanten Einsatz von Nachunternehmen oder bei Inanspruchnahme der Eignungsleihe ist die „Eigenerklärung Nachunternehmen/Eignungsleihe“ (Anlage 12 der Vergabeunterlagen) einzureichen. Nachunternehmer bzw. Unternehmen die ihre Kapazitäten zur Verfügung stellen, müssen ebenfalls die genannten Eignungsanforderungen erfüllen und haben diese vor Auftragserteilung nachzuweisen. Die diesbezüglichen Vorgaben in den Teilnahmebedingungen sind zu beachten.
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Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Die Bietenden erklären mit Angebotsabgabe, dass
keine Ausschlussgründe nach folgenden Vorschriften vorliegen: - § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
keine Ausschlussgründe nach folgenden Vorschriften vorliegen: - § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB, § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
kein Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB vorliegt, das heißt, dass noch keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) rechtskräftig verurteilt worden ist.
kein Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegt, das heißt, dass noch keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, rechtskräftig verurteilt worden ist.
kein Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegt. Dies beinhaltet, dass das Unternehmen zahlungsfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens weder ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen weder im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
keine Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB vorliegen: - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
kein Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegt, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
kein Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB vorliegt, dass kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
kein Ausschlussgrund gem. § 124 GWB Nr. 7 vorliegt, dass das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
kein Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB, das heißt, dass kein Verstoß gegen die §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung), vorliegt.
Weiterhin kann gemäß § 124 Abs. 2 GWB ein Angebot aufgrund folgender Vorschriften ausgeschlossen werden: -§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes -§ 98c des Aufenthaltsgesetzes -§ 19 des Mindestlohngesetzes -§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes -Verordnung (EU) 2022/576
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Die Bietenden erklären mit Angebotsabgabe, dass
kein Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vorliegt, das heißt, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
keine Ausschlussgründe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8,9 GWB vorliegen, das heißt, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
kein Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB vorliegt, das heißt, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
kein Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 4 GWB vorliegt. Das heißt, dass Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließt, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
kein Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorliegt, das heißt, dass der öffentliche Auftraggeber nicht über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
kein Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB vorliegt, das heißt, dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Bundeskanzleramt
Nationale Registrierungsnummer: 991-01014-19
Postanschrift: Willy-Brandt-Str. 1
Postleitzahl: 10557
Postort: Berlin
Region: Berlin 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Referat 131 - Innerer Dienst
E-Mail: 131-beschaffung@bk.bund.de 📧
Telefon: +48 30 18 400 0 📞
Fax: +49 30 18 400 1824 📠
URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de 🌏
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=827720 🌏
Teilnahme-URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=747586 🌏
Elektronische Einreichung: Erforderlich

Ergänzende Informationen
Zusätzliche Informationen
Die Eigenerklärung über zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB und den Russland-Sanktionen (Anlage 8 der Vergabeunterlagen) ist vollständig und zweifelsfrei auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen. Der Bieter hat seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB auszuschließen sind. Mit der Verordnung EU Nr. 833/2014 des europäischen Rates vom 08.04.2022, wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Danach dürfen öffentliche Aufträge nicht an Unternehmen vergeben werden, bei denen ein Ausschlussgrund nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt. Das Verbot umfasst Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Das Bundeskanzleramt hat zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. Handelt es sich bei dem Bieter um eine Bietergemeinschaft, so sind die Eigenerklärungen über die „Ausschlussgründe und die Russland-Sanktionen“ für alle beteiligten Partner zu machen. Bei Bildung einer Bietergemeinschaft ist der beigefügte Vordruck „Erklärung Bietergemeinschaft“ (Anlage 11 der Vergabeunterlagen) zu verwenden. Der Vordruck ist mit Unterschriften zu versehen und gescannt als PDF-Datei dem Angebot beizufügen. Im Falle der Zuschlagserteilung finden ausschließlich die Vertragsbedingungen des Auftraggebers, einschließlich der VOL/B, uneingeschränkt Anwendung. Die AGB des Bieters werden nicht Vertragsbestandteil. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) wird das Bundeskanzleramt für den Bieter, der im Rahmen des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagsentscheidung gemäß § 6 WRegG eine Abfrage des Wettbewerbsregisters durchführen. Auskünfte zur Vergabe sind spätestens 7 Tage (bis 13:00 Uhr) vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe-Plattform des Bundes oder per E-Mail an 131-Beschaffung@bk.bund.de anzufordern. Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind in denTeilnahmebedingungen (siehe Anlage 6 der Vergabeunterlagen) detailliert beschrieben bzw. in der Zusammenfassung aller einzureichenden Unterlagen (siehe Anlage 20 der Vergabeunterlagen) aufgelistet.
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Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: t:022894990
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Telefon: +49 228 9499-0 📞
Fax: +49 228 9499-163 📠
URL: https://www.bundeskartellamt.de 🌏
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ein am Auftrag interessiertes Unternehmen, das eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften sieht, kann den Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim Bundeskanzleramt Referat 131 Willy-Brandt-Str. 1 10557 Berlin geltend machen, gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundeskanzleramt gerügt werden. Sollte das Bundeskanzleramt der Rüge nicht abhelfen wollen, kann innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Rügeerwiderung ein Antrag auf Nachprüfung an die Vergabekammern des Bundes Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn gerichtet werden. Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsverfahrens verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die Angebote enthalten, an die Vergabekammer herauszugeben. Nach § 165 Abs. 1 GWB haben die Verfahrensbeteiligten eventuell Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Geheimnisse gem. § 165 Abs. 2 GWB hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.
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Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-01-05+01:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 003-003569 (2026-01-05)