Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Sofern der Bieter beabsichtigt, Nachunternehmer zur Auftragsdurchführung einzusetzen, hat der Bieter anzugeben, welche Teile des Auftrags er als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt (Nachunternehmererklärung) (bei einer Bietergemeinschaft reicht die Beibringung durch die Bietergemeinschaft als solche).
Wichtiger Hinweis:
Tankstellen aus einem Verbundsystem gelten als Servicepartner und gelten nicht als Nachunternehmer im vergaberechtlichen Sinne. Eine – neben dem Versicherungsnachweis – weiterführende Nachweisverpflichtung besteht daher nicht.
Hierzu ist mit dem Angebot beizubringen:
• Erklärung zum Nachunternehmereinsatz Ziffer 3 in der Anlage 8.2– VgV – ANG – Erklärung zur Teilnahmeform
Die Bieter haben mit Angebotsabgabe oder spätestens auf gesondertes Anfordern durch den Auftraggeber die Nachunternehmer namentlich zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen der jeweilig benannte Nachunternehmer für die Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen wird. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers nebst weiteren Eignungsnachweisen zu führen. Der Auftraggeber überprüft, ob Gründe für den Ausschluss des Nachunternehmers vorliegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung des vorgesehenen Nachunternehmers sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die folgenden Nachweise an die Eignungsanforderungen:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB,
- Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme mindestens 5,0 Mio. EUR je Verstoß für Personenschäden sowie von mindestens 3,0 Mio. EUR je Verstoß für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden); die Gesamtleistung des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte dieser Deckungssummen betragen. Sofern ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne (noch) nicht besteht, ist eine Eigenerklärung ausreichend, wonach im Auftragsfall unverzüglich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird.
- Angaben zu geeigneten und vergleichbaren Referenzen bezogen auf die jeweils vorgesehenen Leistungsteile des vorgesehenen Nachunternehmers durch den Bieter beizubringen.
- Die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzen ergibt sich aus den Anforderungen der Ausschreibung.
Die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen gelten für die Nachunternehmer, die für die jeweiligen Teile des Auftrags vorgesehen sind, nur für den Leistungsbereich, in dem diese eingesetzt werden.
Für die Nachweisführung durch potenzielle Nachunternehmen, die auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber einzureichen sind, werden individuelle Vordrucke durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Ein Bieter kann sich (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) zum Nachweis seiner Eignung in Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindung.
Hierzu ist mit dem Angebot beizubringen:
- Erklärung zur Eignungsleihe
Der Bieter hat der Vergabestelle auf gesonderte Anforderung nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen nebst weiteren Eignungsnachweisen auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers vorlegt.
Hierzu wird die Vergabestelle bei beabsichtigter Eignungsleihe gesondert nachfolgende Erklärungen und Nachweise anfordern:
- Verpflichtungserklärung Eignungsleihe
- Eigenerklärungen zum Nachweis der Eignung betreffend die zu leihende Eignung
Wichtiger Hinweis:
Bedient sich der Bieter oder Mitglied(er) einer Bietergemeinschaft hinsichtlich der technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit (bspw. Referenzen) anderer Unternehmen, so hat der Bieter oder Mitglied(er) einer Bietergemeinschaft diese Unternehmen zwingend als Nachunternehmer anzugeben.
Der Auftraggeber überprüft sodann im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen.
Entsprechende Nachweise sind auf gesondertes Anfordern der Vergabestelle beizubringen. Hierfür stellt der Auftraggeber Vordrucke bereit. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften.