Zusätzliche Informationen
Den veröffentlichten Dokumenten ist das Dokument "Eigenerklärung_RUS-Sanktionen_Art_5k" zu entnehmen. Diese Eigernerklärung ist zwingend sowie vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit dem Angebot einzureichen. Ebenfalls sind zwingend sowie vollständig ausgefüllt das Preisblankett "Preisangaben RV Wirtschaftsprüfung" sowie die Unterlage "Fachliche Qualifikation RV Wirtschaftsprüfung" mit dem Angebot einzureichen.
Rechtzeitig gestellte Fragen werden nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 VgV bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet.
Der Gesamtpreis wird entsprechend dem Formblatt ermittelt, indem die von den eingesetzten Personen für die einzelnen Leistungsbestandteile benötigten Arbeitstage (1 Arbeitstag entspricht 8 Stunden) mit den jeweiligen Tagessätzen multipliziert und zu einer Endsumme addiert werden. Zur Ermittlung der vergleichbaren Angebotspreise wird an dieser Stelle unterstellt, dass die Leistungen gemäß Ziffer 2.2 jährlich durchgeführt werden. Das günstigste Angebot erhält 65 Punkte, die Punktzahl der anderen Angebote wird entsprechend der prozentualen Abweichung vom günstigsten Angebot reduziert.:
Für die Wertung der fachlichen Qualifikation füllen Sie bitte für jede*n eingesetzte*n Mitarbeiter*in das beigefügte Formblatt "Fachliche Qualifikation RV Wirtschaftsprüfung" aus. Es sind für die Jahresabschlussprüfung mindestens zwei, maximal drei Personen und für die Prüfung der versicherungsmathematischen Grundlagen mindestens eine, maximal zwei Personen zur Leistungserbringung beziehungsweise als Ansprechpartner*innen zu benennen und verbindlich vorzusehen. Eine Person kann entweder nur für einen Leistungsbestandteil oder für beide Leistungsbestandteile eingesetzt werden.
Der jeweilige aus den fachlichen Einzelqualifikationen der vorgesehenen Personen resultierende Durchschnittswert (arithmetisches Mittel und maximal 25 beziehungsweise maximal 10 Punkte) geht in die Gesamtwertung ein.
Bei der fachlichen Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter*innen werden folgende Unterkriterien unterschieden:
a) in Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses und die Berichterstattung nach den gesetzlichen Vorschriften (Leistungen gemäß Ziffer 2.1 des Leistungsverzeichnisses):
• Eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Betriebswirt*in beziehungsweise Diplom-Kauffrau*mann oder die Ergänzung eines anderen Studiums um ein wirtschaftliches Aufbaustudium ist Mindestvoraussetzung für alle eingesetzten Mitarbeiter*innen. Hierfür werden 5 Punkte vergeben (siehe meine Ausführungen zu Eignungs-/Zuschlagskriterien).
•Für zusätzliche Qualifikationen können folgende Punkte erreicht werden:
Wirtschaftsprüfer*in 10 Punkte,
CIA, CPA, StB 3 Punkte,
• Die Berufserfahrung in der Jahresabschlussprüfung von Pensionskassen, Versicherungen oder Banken wird pro Jahr mit 2 Punkten bewertet, sofern eine Mindestdauer von 2 Jahren erfüllt ist. Liegt eine geringere Berufserfahrung vor, werden 0 Punkte vergeben. Mindestens ein*e Mitarbeiter*in muss hier 10 Punkte erreichen.
Maximal können pro Person 25 Punkte erreicht beziehungsweise berücksichtigt werden.
b) in Bezug auf die Prüfung der von der*dem Aktuar*in bereitgestellten versicherungsmathematischen Grundlagen (Leistungen gemäß Ziffer 2.2):
• Ein abgeschlossenes Studium der (Versicherungs-)Mathematik wird mit 3 Punkten bewertet.
• Für die Qualifikation als Aktuar*in können 3 Punkte erreicht werden.
• Die Berufserfahrung in der Prüfung versicherungsmathematischer Grundlagen von Pensionskassen oder Versicherungen wird pro Jahr mit 1 Punkt bewertet, sofern eine Mindestdauer von 2 Jahren erfüllt ist. Liegt eine geringere Berufserfahrung vor, werden 0 Punkte vergeben. Mindestens eine Mitarbeiter*in muss hier 4 Punkte erreichen.
Maximal können pro Person 10 Punkte erreicht beziehungsweise berücksichtigt werden.
Werden die genannten Mindestwerte bei a) oder b) nicht erreicht, erfolgt der Ausschluss der*des Bieter*in (Ausschlusskriterium).
Die Berufserfahrung in der Jahresabschlussprüfung von Pensionskassen, Versicherungen oder Banken wird pro Jahr mit 2 Punkten bewertet, sofern eine Mindestdauer von 2 Jahren erfüllt ist. Liegt eine geringere Berufserfahrung vor, werden 0 Punkte vergeben. Mindestens ein*e Mitarbeiter*in muss hier 10 Punkte erreichen.
Die Berufserfahrung in der Prüfung versicherungsmathematischer Grundlagen von Pensionskassen oder Versicherungen wird pro Jahr mit 1 Punkt bewertet, sofern eine Mindestdauer von 2 Jahren erfüllt ist. Liegt eine geringere Berufserfahrung vor, werden 0 Punkte vergeben. Mindestens eine Mitarbeiter*in muss hier 4 Punkte erreichen.