Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
2. Erklärung über den Umsatz des Bieters/Bewerbers
jeweils bezogen auf die letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere
Leistungen
betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter
Einschluss
des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten
Aufträgen (§ 6a EU
Nr. 2c VOB/A). // Mindeststandard: Mindestumsatz in Höhe von: 550.000,-
€ (Brutto
)durchschnittlich (gemittelt) in jedem Geschäftsjahr. // Hinweise zu Ziff. 2:
a) Als die „letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre“ gelten nur die 3
Kalenderjahre,
die dem Jahr der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung
vorhergehen (Beispiel:
Veröffentlichung im Jahr 2020: die „letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahre“ sind
die Jahre 2017, 2018 und 2019); b) präqualifizierte Bieter/Bewerber haben
in eigener
Verantwortung zu prüfen, ob diese „letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahre“ für sie
(und ggf. ihre Nachunternehmer) im Präqualifikationsverzeichnis
dokumentiert sind
und ggf. dort nicht dokumentierte Erklärungen/Nachweise vorzulegen. //
Hinweise
zu Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: a) Nimmt der
Bewerber/Bieter
im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit
die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, behält sich der
Auftraggeber vor,
zu verlangen, dass Bewerber/Bieter und diese Unternehmen gemeinsam für
die Auftragsausführung
haften (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A). b) Wenn der Bieter/Bewerber den Einsatz
von Nachunternehmern
beabsichtigt, sind für jeden Nachunternehmer auf Verlangen der
Vergabestelle vorzulegen:
Nachweise/Erklärungen zu vorstehend Ziff. 1 und 2 (Siehe auch Formblatt
216_Verzeichnis
vorzulegende Unterlagen). c) Mindeststandard bei Nachunternehmereinsatz
in Bezug
auf dessen wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Der
Mindestumsatz des
Nachunternehmers muss in den letzten 3 abgeschlossen Geschäftsjahren
durchschnittlich
(gemittelt) mindestens den Wert des Auftragsteils, dessen Abarbeitung dem
Nachunternehmer
übertragen werden soll, betragen. (durchschnittlicher(gemittelter) Umsatz
pro Geschäftsjahr
des NU: min. 70.000,- € (Brutto)). // Bitte auch Hinweise unter
“Zusätzliche Angaben“
(5.1.6) beachten.