Auftragsbekanntmachung (2026-03-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Umgestaltung Europaplatz Stockhof in Hameln - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Referenznummer: 323-C053-2026/02
Kurze Beschreibung:
“Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination”
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand der Beschaffung ist die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination während der Bauphase für die Maßnahme "Umgestaltung Europaplatz/Stockhof"...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand der Beschaffung ist die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination während der Bauphase für die Maßnahme "Umgestaltung Europaplatz/Stockhof" im Rahmen der Städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Hameln Altstadt und Erneuerung Weserpromenade.
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Zusätzliche Informationen:
“#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#”
Ort der Leistung: Hameln-Pyrmont🏙️ Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 80.0
Preis (Gewichtung): 20.0
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-04-17 12:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-04-17 12:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 31
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Die nachfolgenden Anforderungen stellen Mindestanforderungen an die Bieter dar. Bereits das Nichterfüllen einer einzelnen Anforderung führt zum Ausschluss...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Die nachfolgenden Anforderungen stellen Mindestanforderungen an die Bieter dar. Bereits das Nichterfüllen einer einzelnen Anforderung führt zum Ausschluss des Bieters. Sollten die geforderten Unterlagen und Nachweise unvollständig oder unzureichend sein, droht der Ausschluss aus dem Verfahren. 1. Zum Vergabeverfahren zugelassen sind Bieter, die Ihren Firmensitz in EWR-Mitgliedstaaten oder in Staaten der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen GPA haben. 2. Das Unternehmen muss nach den Anforderungen an die jeweilige Rechtsform wirksam gegründet worden sein. Falls die jeweilige Rechtsform dies erfordert, ist die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister notwendig. 3. Gegen den Bieter darf kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Selbstbereinigung nach § 125 GWB vor. Wenn gegen den Bieter ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, hat die Auftraggeberin im Wege der Ermessensausübung zu entscheiden, ob der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Selbstbereinigung nach § 125 GWB vor. Gegen den Bieter dürfen zudem keine Ausschlussgründe gemäß § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) und nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegen. Der Bieter darf gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, kein russischer Staatsangehöriger, keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein oder mit solchen rechtlich verbunden sein. Die vollständige Regelung hierzu findet sich in den Vergabeunterlagen. 4. Der Bieter hat mit Angebotsabgabe einen Nachweis eines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes in einer Deckungshöhe von mindestens 3.000.000 Euro EUR je Personenschaden und mindesten 1.000.000 Euro EUR je sonstigem Schaden, jeweils 2-fach maximiert im Versicherungsjahr, vorzuweisen. Alternativ kann ein Schreiben der Versicherung, dass im Falle der Zuschlagserteilung dem Bieter der geforderte Versicherungsschutz seitens des Versicherers gewährleistet wird, vorgelegt werden. 5. Der Bieter hat zum Nachweis der Eignung einen Nachweis über den Erwerb der speziellen Koordinatorenkenntnisse und der arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse gemäß RAB 30 einzureichen. 6. Der Bieter hat zum Nachweis der Eignung drei Unternehmensreferenzen vorzulegen, aus denen ein vergleichbarer Leistungsumfang zu den ausgeschriebenen Leistungen erkennbar werden soll. Die Leistungen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre erbracht worden sein (2021-2025). 7. Der Bieter hat mit Angebotsaufforderung die ausgefüllte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Vergabemindestlohns gemäß § 4 NTVergG (Anlage 4 der Vergabeunterlagen) einzureichen.
“#Bekanntmachungs-ID: CXP4DYBM90F#” Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Nationale Registrierungsnummer: keine Angabe möglich
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postleitzahl: 21339
Postort: Lüneburg
Region: Lüneburg, Landkreis🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Nach § 160 Abs. 1, 2 GWB ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach § 160 Abs. 1, 2 GWB ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, befugt, vor der Vergabekammer einen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren zu stellen. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig. Allerdings kann ein unterlegener Bieter dann noch nach § 135 Abs. 1, 2 GWB Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages stellen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Pflicht zur Bieterinformation und zur Einhaltung der Wartefrist nach § 134 GWB oder gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union verstößt. Ein Bieter, den der öffentliche Auftraggeber ohne Vorabinformation direkt oder im EU-Amtsblatt über einen Vertragsschluss informiert, muss einen solchen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen und bei unterbliebener Information innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss einlegen. Danach wird er unzulässig.
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Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Quelle: OJS 2026/S 055-189748 (2026-03-17)