Der in dieser Ausschreibung zu vergebende Stand-by-Vertrag umfasst das Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und im Sinne einer Rahmenvereinbarung die Durchführung von amtlich angeordneten Tötungen von Nutztierbeständen (Geflügel-, Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbeständen) im Tierseuchenfall nach Abschluss eines Werkvertrages auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen und die Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung der Tierseuche (Reinigung, Desinfektion). Der Umfang der Einzelaufträge kann im Ausschreibungszeitpunkt nicht konkret beziffert werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2026-03-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2026-02-09.
Auftragsbekanntmachung (2026-02-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vorsorgevertrag Tötung im Tierseuchenfall (4 Lose)
Referenznummer: 100/25
Kurze Beschreibung:
“Der in dieser Ausschreibung zu vergebende Stand-by-Vertrag umfasst das Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und im Sinne einer...”
Kurze Beschreibung
Der in dieser Ausschreibung zu vergebende Stand-by-Vertrag umfasst das Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und im Sinne einer Rahmenvereinbarung die Durchführung von amtlich angeordneten Tötungen von Nutztierbeständen (Geflügel-, Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbeständen) im Tierseuchenfall nach Abschluss eines Werkvertrages auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen und die Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung der Tierseuche (Reinigung, Desinfektion). Der Umfang der Einzelaufträge kann im Ausschreibungszeitpunkt nicht konkret beziffert werden.
Mehr anzeigen
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Beseitigung von biologischen Abfällen📦 Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 4
Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 4
1️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Auftrag zu LOS 1 'Geflügel' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Geflügel im Sinne dieser Ausschreibung sind Geflügel gemäß der...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Auftrag zu LOS 1 'Geflügel' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Geflügel im Sinne dieser Ausschreibung sind Geflügel gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 gemeint.
Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Sie sollte möglichst innerhalb der Stallgebäude erfolgen, um ein Entweichen von Tieren bzw. eine Kontamination der Umgebung zu vermeiden.
Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Geflügel vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Des Weiteren sind für den Fall des Ausfalles der zuerst vorgesehenen Tötungssysteme Ersatzverfahren vorzuhalten.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Geflügel nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem
- elektrische Durchströmung,
- Tötung durch Injektion sowie
- Tötung durch Gas.
Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Geflügelbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Geflügelart, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe, die eine Stallbegasung aus tatsächlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht immer zulässt.
Mehr anzeigen Dauer
Datum des Beginns: 2026-04-15 📅
Datum des Endes: 2028-06-30 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Der Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des...”
Beschreibung der Optionen
Der Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des Folgejahres, d.h. 30.06.2029 bzw. 30.06.2030.
Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Ausübung der Option vor. Diese Option der Verlängerung ist vom Auftraggeber bis zum 31.03. des Jahres in welchem der Vertrag endet, d.h. 31.03.2028 bzw. 31.03.2029, in Textform auszuüben. Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers.
Aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterführung der Leistung.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Konzept Tiere
Qualitätskriterium (Gewichtung): 45.00
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Konzept Personal
Qualitätskriterium (Gewichtung): 5.00
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 50.00
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
2️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Auftrag zu LOS 2 'Schweine' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Schweinen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Auftrag zu LOS 2 'Schweine' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Schweinen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae gemeint.
Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen.
Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Schweine vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtliche Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Schweinen nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem
- elektrische Durchströmung,
- Tötung durch Injektion sowie
- Tötung durch Gas.
Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Schweinebestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe.
Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.
Mehr anzeigen Informationen über Optionen
Beschreibung der Optionen:
“Der Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des...”
Beschreibung der Optionen
Der Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des Folgejahres, d.h. 30.06.2029 bzw. 30.06.2030.
Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Ausübung der Option vor. Diese Option der Verlängerung ist vom Auftraggeber bis zum 31.03. des Jahres in welchem der Vertrag endet, d.h. 31.03.2028 bzw. 31.03.2029, in Textform auszuüben. Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterführung der Leistung.
Mehr anzeigen Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0002
3️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Auftrag zu LOS 3 'Rinder' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Rindern im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Auftrag zu LOS 3 'Rinder' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Rindern im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Gattungen Bison ssp., Bos ssp. und Bubalus ssp. der Familie der Bovidae gemeint.
Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Kälber, Rinder und Kühe sind einzeln zum Tötungsplatz zu führen und dort idealerweise in einem Zwangsstand zu fixieren. Auf stallfernen Weiden ist eine Tötung vor Ort grundsätzlich möglich.
Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Rinder vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtliche Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Rindern nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem
- Elektrobetäubung und -tötung,
- Tötung durch Injektion,
- Bolzenschuss mit Rückenmarkszerstörung sowie
- weitere zugelassene Kombinationen von Betäubungs- und Tötungsverfahren.
Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Rinderbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Tierart, dem Alter, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe, bzw. stallfernen Weiden.
Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.
Mehr anzeigen Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0003
4️⃣
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Auftrag zu LOS 4 'Schafe/Ziegen' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Schafen bzw. Ziegen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Auftrag zu LOS 4 'Schafe/Ziegen' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen:
Mit Schafen bzw. Ziegen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Gattungen Ovis ssp. bzw. Capra ssp. der Familie der Bovidae gemeint.
Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Auf stallfernen Weiden ist eine Tötung vor Ort grundsätzlich möglich.
Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Schafe/Ziegen vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Schafen/Ziegen nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem
- Bolzenschuss mit anschließendem Tötungsverfahren,
- elektrische Durchströmung sowie
- Tötung durch Injektion.
Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Schaf- oder Ziegenbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Tierart, dem Alter, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe.
Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.
Mehr anzeigen Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0004
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-03-12 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 34
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvereinbarung mit mehreren Betreibern ✅
“Bei Tötungen von Tieren müssen tierschutzrechtliche Belange in vollem Umfang gewahrt sein und Seuchenverschleppungen vermieden werden.
Anforderungen an die...”
Bei Tötungen von Tieren müssen tierschutzrechtliche Belange in vollem Umfang gewahrt sein und Seuchenverschleppungen vermieden werden.
Anforderungen an die Tötung von Tieren im Seuchenfall sind insbesondere:
- Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1)
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV),
- Beachtung der Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG),
- der Tod muss schnell und sicher eintreten, Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden,
- Die Tötungsmethode ist so auszuwählen, dass die Tiere unter den jeweiligen Bedingungen maximal geschont werden. Sie sollten so wenig wie möglich getrieben und die unmittelbaren Manipulationen an ihnen auf ein Mindestmaß reduziert werden, der Tötungsvorgang darf innerhalb der Tiergruppen keine Angst- oder Panikzustände auslösen.
- Tiere dürfen beim Zutrieb/Zuführen (z. B. Geflügel) nicht entweichen können.
- die Methode sollte sich durch eine hohe Tötungskapazität auszeichnen und mit mobilen, leicht desinfizierbaren Gerätschaften durchführbar sein,
- der Tötungsvorgang darf nicht mit gesundheitlichen Risiken für das Personal verbunden sein,
- die Belange des Umweltschutzes am Ort der Tötung sind bei der Auswahl der Tötungsmethode zu berücksichtigen,
- die Tötung von Tieren im Tierseuchenfall erfordert eine Tötungsanordnung der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde
Darüber hinaus sind bei Tötungen aufgrund von Tierseuchenerregern mit zoonotischem Potential arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen für das Personal zu beachten. Für die Gefährdungsbeurteilung, der Ausstattung seiner gestellten Mitarbeiter und die Überwachung der Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der Auftragnehmer in eigener Verantwortung zuständig. Für LOS 1 "Geflügel" sind die entsprechenden Empfehlungen für die HPAI vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die mit Beschluss 15/2023 vom 15.11.2023 veröffentlicht wurden (siehe »Anlage 2 Empfehlung des ABAS - Geflügelpest«), zu beachten und umzusetzen.
Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers für alle im Zusammenhang mit der Durchführung der ausgeschriebenen Tätigkeiten erforderlichen Erlaubnisse vor.
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt der Auftragnehmer, dass die vorbenannten Anforderungen bei der Ausführung der Leistung eingehalten werden.
Der Auftragnehmer erbringt, nachdem er durch den Auftraggeber per Einzelauftrag hierzu aufgefordert wurde, die je LOS vorgegebene Leistung. Des Weiteren sind folgende Leistungen zu erbringen:
(1) Der Auftragnehmer hält die erforderlichen personellen, materiellen und technischen Kapazitäten in Bereitschaft, um im Falle der Notwendigkeit einer amtlich angeordneten Tötung im Tierseuchenfall zügig einsatzfähig zu sein, um die tierschutzgerechte Tötung des betroffenen Bestandes nebst aller Nebenleistungen (Bereitstellung der Tierkörper zur Beseitigung, laufende Desinfektion, vorläufige Reinigung und Desinfektion) sachgerecht durchzuführen. Zügig bedeutet, dass der Auftragnehmer innerhalb von spätestens 24 Stunden nach Eintreffen der Auftragsauslösung Teams sachkundiger Mitarbeiter vor Ort bereitstellt, die soweit erforderlich 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche in ständiger Bereitschaft die Tötungsmaßnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung der Tierseuche sachgerecht durchführen.
(2) Mit der schriftlichen Auftragsauslösung, die auch elektronisch per E-Mail übermittelt werden kann, erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber Einzelheiten hinsichtlich örtlicher Lage und Bestand des betroffenen Nutztierbestandes. Dafür gibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine E-Mail-Adresse an, die zu diesem Zwecke geeignet ist und eine schnellstmögliche Erreichbarkeit über den Zeitraum des Stand-by-Vertrages gewährleistet (siehe Formblatt "01 Erklärung Angaben zum Bieter").
(3) Der Auftragnehmer benennt gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von spätestens 12 Stunden nach Eintreffen der Auftragsauslösung einen Einsatzleiter. Dieser Einsatzleiter hat als ständiger Ansprechpartner für das örtlich zuständige Tierseuchenbekämpfungszentrums zu fungieren. Soweit erforderlich nimmt der Einsatzleiter an den Lagebesprechungen teil.
(4) Der Auftragnehmer führt die laufende Desinfektion während der Tötung nach näherer Anweisung der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde zum Schutz vor biologischen Gefahren durch, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden (z. B. Einrichtung von Schwarz-/Weißbereichen (Personen-/Fahrzeugschleusen), Desinfektion von Tierkörpern und bei der Tötung eingesetzten Gerätschaften).
(5) Der Auftragnehmer führt die vorläufige Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A. und B. vom 17.12.2019 in dem betroffenen Betrieb nach näherer Anweisung der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde durch.
(6) Sorgfältige Bereitstellung der Tierkörper in den vom Beseitigungspflichtigen zur Verfügung gestellten Containern durch den Auftragnehmer.
(7) Fachgerechte Entsorgung der im Rahmen der Leistungsausführung anfallenden Abfälle und sonstigen Schadstoffen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, ggf. nach Vorgabe der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde, durch den Auftragnehmer.
(8) Die Kosten werden unverzüglich nach Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion durch die vor Ort zuständige Veterinärbehörde durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 14 UstG) gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet, damit die Leistung gegebenenfalls durch die Sächsische Tierseuchenkasse erstattungsfähig ist.
(9) Der Auftragnehmer gibt jederzeit dem Auftraggeber Auskunft zum Stand der Leistungen und gewährt Einblick in die getroffenen Vorhaltemaßnahmen, insbesondere in schriftliche Unterlagen des vorgehaltenen Materials, der einzusetzenden Technik, des Personals sowie deren Arbeitsanweisungen. Auch davon umfasst sind Dokumentationen von Besonderheiten innerhalb der Leistungserbringung etc..
(10) In vergangenen durch Tierseuchen verursachten Krisen haben sich die Vorteile spezifischer, genauer und schneller Krisenmanagementverfahren gezeigt. Mit diesen organisatorischen Verfahren sollte dafür gesorgt werden, dass schnell und wirksam reagiert wird, und die Koordination der Maßnahmen aller beteiligten Parteien gefördert werden. Damit sichergestellt ist, dass die Krisenmanagementverfahren im Ernstfall auch tatsächlich durchgeführt werden können, ist es unerlässlich, Übungen mit den betreffenden Systemen durchzuführen und sie auf ihre Wirksamkeit zu testen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen ist daher die regelmäßige Beteiligung des Auftragnehmers an den in Sachsen durchgeführten Beratungen, Schulungen, Fortbildungen und praktischen Übungen verpflichtend, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Umfang der Beteiligung des Auftragnehmers erfolgt jeweils im Einzelfall nach Absprache und im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
Nationale Registrierungsnummer: DE287064009
Postanschrift: Braustraße 2
Postleitzahl: 04107
Postort: Leipzig
Region: Leipzig, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@lds.sachsen.de📧
Telefon: +49 341977-3800📞
Fax: +49 341977-1049 📠
URL: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Nationale Registrierungsnummer: DE287064009
Postanschrift: Braustraße 2
Postleitzahl: 04107
Postort: Leipzig
Region: Leipzig, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@lds.sachsen.de📧
Telefon: +49 341977-3800📞
Fax: +49 341977-1049 📠
URL: https://lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Quelle: OJS 2026/S 029-098554 (2026-02-09)