Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
An das Personal, welches im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt
werden soll, werden die in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestanforderungen
gestellt.
Im Rahmen von § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV sind im Rahmen der Eignungsprüfung die
folgenden Unterlagen einzureichen:
- Benennung der Personen, die auf der Grundlage der Festlegungen in der
Leistungsbeschreibung im Auftragsfall für die regulären Sicherheitsdienstleistungen
eingesetzt werden sollen
▪ Objektleitung und stellvertretende Objektleitung inkl. Nachweis über die
Qualifikation als Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder gleichwertig;
als gleichwertig gilt:
o Abschluss, der aufgrund von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 46
Abs. 2des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25. 46 Abs. 2 der
Handwerksordnung erworben wurde (Ausbildungsberuf Fachkraft für
Schutz und Sicherheit)
o Abschlüsse, die aufgrund von Rechtsvorschriften erworben wurden. die
von den Industrie- und Handelskammern nach §46 Abs. 1 in Verbindung
mit §41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind
(Werkschutzfachkraft/Werkschutzmeister)
o Abschlüsse, die im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den
mittleren Polizeivollzugsdienst, auch in der Bundespolizei (ehemals
Bundesgrenzschutz), für den mittleren Justizvollzugsdienst oder Zoll sowie
für Feldjäger in der Bundeswehr nachgewiesen werden.
▪ weitere Sicherheitsmitarbeiter inkl. Nachweis der Qualifikation
Werkschutzlehrgang oder Lehrgang zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft
II (Aufbaulehrgang) oder vergleichbar;
vergleichbar sind betriebliche Bildungsmaßnahmen, die den externen
Werkschutzlehrgängen oder Lehrgängen zur Geprüften Schutz- und
Sicherheitskraft gleichzusetzen sind
- Benennung der Personen, die auf der Grundlage der Festlegungen in der
Leistungsbeschreibung im Auftragsfall für die optionalen Sicherheitsdienstleistungen
eingesetzt werden sollen
▪ Sicherheitspersonal bei Sonderlagen inkl. Nachweis der Qualifikation
Werkschutzlehrgang oder Lehrgang zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft
II (Aufbaulehrgang) oder vergleichbar;
vergleichbar sind betriebliche Bildungsmaßnahmen, die den externen
Werkschutzlehrgängen oder Lehrgängen zur Geprüften Schutz- und
Sicherheitskraft gleichzusetzen sind,
▪ Hundeführer inkl. Nachweis über die Qualifikation als zugelassener und
befähigter Hundeführer mit zugelassenem Dienst -/ Werkschutzbegleithund mit
SchHa3 Prüfung (DGUV V 23; § 12 Hunde),
▪ Personen-/Begleitschützer inkl. Nachweis über abgeschlossenen
Ausbildungslehrgang „Personenschutz“ oder vergleichbar (z.B.
Personenschutzausbildung der Polizeien von Bund und Ländern, des Zolls oder
der Bundeswehr - auch ausländischer Dienste u.a.), sowie Nachweis über
Waffensachkunde
Sofern die für den Einsatz vorgesehenen Personen zum Zeitpunkt der
Angebotserstellung noch nicht konkret benannt werden können, sind entsprechende
Erklärungen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass der Bieter im Falle der
Auftragserteilung spätestens zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns über die
entsprechenden personellen Kräfte verfügen wird.