Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
aa) Eignungskriterien
BF-I. Wirksame Gründung: Jedes Unternehmen muss je nach den Anforderungen
seiner Rechtsform wirksam gegründet sein. Soweit nach der Rechtsform oder Tätigkeit
erforderlich, ist die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister nötig.
BF-II. Erlaubnis zur Berufsausübung: Die Ausübung des Berufs oder Gewerbes
darf nicht behördlich verboten worden sein.
NA-III. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen: Es darf kein zwingender Ausschlussgrund
gemäß § 123 und § 126 GWB vorliegen, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung
nach § 125 GWB erfolgt. Falls ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124
und § 126 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt ist, hängt
die Teilnahme von einer Ermessensentscheidung des Auftraggebers ab. Ebenso darf kein Ausschlussgrund gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 vorliegen
ab) Eigenerklärungen und Nachweise
PL 1: Unternehmensprofil: Angaben zu Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsleitung und Gegenstand (Satzungszweck, Tätigkeitsfelder) des Unternehmens. Nachweis der Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister, soweit eine solche vorgeschrieben ist.
PL 2: Keine Straftaten: Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten
dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, innerhalb
der letzten fünf Jahre wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB
genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen
eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist, auf gesonderte Anforderung Auszug aus dem Bundeszentralregister oder einem gleichwertigen Register des Herkunftslandes.
PL 3: Steuern und Abgaben
PL 3.1: Eigenerklärung Steuern und Abgaben: Eigenerklärung, dass das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben
und Beiträgen zur Sozialversicherung (für Arbeitnehmer) innerhalb
der letzten drei Jahre ordnungsgemäß nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB)
PL 3.2: Nachweis Sozialversicherungsbeiträge: Nachweis der Entrichtung
der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Beschäftigten
des Unternehmens und, soweit eine tarifvertragliche Verpflichtung
dazu besteht, Nachweis der vollständigen Entrichtung der Beiträge zur
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 5
Nr. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Der Nachweis ist durch Unterlagen
zu führen, die nicht älter als ein Jahr sind und die durch die ausstellende
Stelle (Einzugsstelle) festgelegte Gültigkeit nicht überschreiten;
erforderlich ist die Bescheinigung mindestens eines, möglichst
jedoch aller im Unternehmen vertretenen Einzugsstellen (also der
Krankenkassen, nicht bloß eines Buchhalters, Steuerberaters oder
Wirtschaftsprüfers o. dgl.).
PL 4: Umwelt-, Sozial-, Arbeitsrecht
PL 4.1: Eigenerklärung Umwelt-, Sozial-, Arbeitsrecht: Eigenerklärung,
dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge in den
letzten drei Jahren nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche
Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
PL 4.2: Eigenerklärung AEntG MiLoG: Eigenerklärung, dass der Bieter bzw.
das Unternehmen oder der nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte
nicht in den letzten drei Jahren wegen eines Verstoßes nach
§ 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder wegen eines Verstoßes gegen
§ 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden ist.
PL 5: Keine Insolvenz o.Ä: Eigenerklärung, dass über das Vermögen des
Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren. beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen in der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
PL 6: Keine schweren Verfehlungen: Eigenerklärung, dass keine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch welche die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
PL 7: Keine Vertragsverletzungen: Eigenerklärung, dass das Unternehmen
bei der Ausführung früherer öffentlicher Aufträge oder Konzessionsverträge
in den letzten drei Jahren wesentliche Anforderungen nicht erheblich oder fortdauernd mit der Folge einer vorzeitigen Beendigung oder der Verpflichtung zum Schadensersatz mangelhaft erfüllt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
PL 8: Eigenerklärung kein Russland Bezug: Eigenklärung über nicht Zugehörigkeit zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der
Vorschrift aufweisen.