Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
* 2 Mitarbeiter/innen insgesamt für die Objekt- und Tragwerksplanung von Brückenbauwerken:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in der Objekt- und Tragwerksplanung von Brückenbauwerken, Objektplanung Lph 1-3 und 6 sowie Tragwerksplanung Lph 2-3 und 6
* 1 Mitarbeiter/in für die Planung und Ausschreibung von
Verkehrssicherungsleistungen: Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Planung und Ausschreibung von Verkehrssicherungsleistungen
Die maßgebenden Mindeststandards sind über die Eigenerklärung zur Eignung zu bestätigen. Der
Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen/Nachweisen zu verlangen. (Erst) auf Verlangen des Auftraggebers sind diese vorzulegen.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
* 2 Referenzen einer Straßenbrücke (Objekt- und Tragwerksplanung) mit jeweils einer
Gesamtstützweite von 15 m bis 60 m bei einer Einzelstützweite von mindestens 15 m und einer Gesamtbrückenbreite von mindestens 14 m (Um bei den maßgebenden Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Teilnahemanträge eine hohe Punktzahl zu erreichen, müssen Sie mehr als zwei Referenzen vorweisen. Dazu beachten Sie bitte die Ausführungen unter 7.2.)
* 1 Referenz für Planung und Ausschreibung einer Verkehrssicherung an einer BAB
Die vorzulegenden Referenzen müssen in den geforderten Leistungsphasen (Objektplanung Lph 1-3 und 6 sowie Tragwerksplanung Lph 2-3 und 6) abgeschlossen sein.
Die maßgebenden Mindeststandards sind über die Eigenerklärung zur Eignung zu bestätigen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen/Nachweisen zu verlangen. (Erst) auf Verlangen des Auftraggebers sind diese vorzulegen.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in mit mindestens 10 Jahren Berufserfahrung in der Leitung von Objekt- und Tragwerksplanung von Brückenbauwerken, Baugrubenverbauten, Verkehrssicherungsleistungen und Rückbau von Brückenbauwerken
Die maßgebenden Mindeststandards sind über die Eigenerklärung zur Eignung zu bestätigen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen/Nachweisen zu verlangen. (Erst) auf Verlangen des Auftraggebers sind diese vorzulegen.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
* VESTRA/VESTRA Infravision oder gleichwertig mit OKSTRA-Schnittstelle
* ALLPLAN oder gleichwertig mit IFC-Schnittstelle
* AVA Programm, vorzugsweise iTWO oder kompatibel mit GAEB90
Die maßgebenden Mindeststandards sind über die Eigenerklärung zur Eignung zu
bestätigen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen. Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.