Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
ÖBÜ 1:
1 Mitarbeiter/in
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der örtlichen Bauüberwachung mit dem Schwerpunkt im Straßenbau.
ÖBÜ 2:
1 Mitarbeiter/in
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der örtlichen Bauüberwachung mit dem Schwerpunkt im konstruktiven Ingenieurbau.
Die Befähigungen sind über die Eigenerklärung zur Eignung zu benennen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen/Nachweise zu verlangen.
(Erst) auf Verlangen des Auftraggebers sind diese vorzulegen.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
* 1 Referenz zur örtlichen Bauüberwachung von Straßenverkehrsanlagen (Erd- und Straßenbau)
* 1 Referenz zur örtlichen Bauüberwachung von Verkehrssicherungsleistungen
* 1 Referenz zur örtlichen Bauüberwachung von Straßenverkehrsanlagen im kontruktiven Ingenierbau (Lärmschutzwände)
* 1 Referenz zur örtlichen Bauüberwachung von Straßenverkehrsanlagen im kontruktiven Ingenierbau (Brückenbauwerke)
Die einzelnen Referenzen können auch innerhalb eines Projektes nachgewiesen werden.
Die Referenzen sind über die Eigenerklärung zur Eignung zu benennen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen/Nachweise zu verlangen.
(Erst) auf Verlangen des Auftraggebers sind diese vorzulegen
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in mit mindestens 10 Jahren Berufserfahrung in der Leitung von Objekt- und Tragwerksplanung von Brückenbauwerken, Verkehrssicherungsleistungen und Rückbau von Brückenbauwerken.
Die Befähigung ist über die Eigenerklärung zur Eignung zu benennen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen/Nachweise zu verlangen.
(Erst) auf Verlangen des Auftraggebers sind diese vorzulegen.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bieter verfügen:
* REB-kompatibles Programm
Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen/Nachweise zu verlangen.
(Erst) auf Verlangen des Auftraggebers sind diese vorzulegen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen. Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.