Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Mindestanforderungen an die Unternehmensreferenz::
Los 1
-Der Bieter (Unternehmen) muss mindestens eine
Objektplanung Verkehrsanlagen (VA) gemäß § 47, Lph. 8 und 9
i. V. m. Anlage 13 HOAI 2021 im Zuge von Bundesautobahnen für die Instandsetzung, den Um- oder Ausbau bzw. den Neubau von Verkehrsanlagen, erbracht haben, die jeweilige Referenzbeschreibung ist dem Angebot beizufügen.
-Der Bieter (Unternehmen) muss mindestens eine Örtliche
Bauüberwachung (BÜ) als Besondere Leis-tung gemäß § 3
Abs. 3. i. V. m. Anlage 13 HOAI 2021im Zuge von Bundesautobahnen für die Instandsetzung, den Um- oder Ausbau bzw. den Neubau von Verkehrsanlagen, erbracht haben, die jeweilige
Referenzbeschreibung ist dem Angebot beizufügen.
Los 2
-Der Bieter (Unternehmen) muss mindestens eine Leistung für
die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinationen
(SiGeKo) beim Bau von Verkehrsanlagen erbracht haben, die
Referenzbeschreibung ist dem Angebot beizufügen.
- Der Bieter (Unternehmen) muss mindestens eine Leistung für
die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinationen
(SiGeKo) beim Bau von von Ingenieurbauwerken erbracht haben, die
Referenzbeschreibung ist dem Angebot beizufügen.
Mindestanforderungen an die berufliche Befähigung der
technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung eingesetzt werden sollen und für die
Qualität der Leistung verantwortlich sind:
Los 1
Es müssen
ein BOL für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke und einen ständigen Vertreter beide mit der Qualifikation Ingenieur oder gleichwertig
- Qualifikationsnachweis für die Baustellensicherung nach MVAS (Schulungsgruppe B, C, D oder E, für Arbeitsstellen längerer Dauer an Autobahnen) für den BOL (nicht Stellvertreter)
ein BÜ für Verkehrsanlagen und einen ständigen Vertreter beide mit der Qualifikation Ingenieur oder gleichwertig
- Qualifikationsnachweis für die Baustellensicherung nach MVAS (Schulungsgruppe B, C, D oder E, für Arbeitsstellen längerer Dauer an Autobahnen) für den BÜ (nicht Stellvertreter)
ein BÜ für Ingenieurbauwerke und einen ständigen Vertreter beide mit der Qualifikation Ingenieur oder gleichwertig
- Qualifikationsnachweis für die Baustellensicherung nach MVAS (Schulungsgruppe B, C, D oder E, für Arbeitsstellen längerer Dauer an Autobahnen) für den BÜ (nicht Stellvertreter) vorgewiesen werden.
Los 2
Es müssen 1 SiGeKo und 1 ständiger Vertreter beide mit der
Qualifikation Ingenieur oder gleichwertig beide mit der
Qualifikation Ingenieur oder gleichwertig vorgewiesen werden
-für SiGeKo und/oder ständigen Vertreter
Qualifikationsnachweis SiGeKo-Lehrgang gemäß RAB 30, An-
lage C
Mindestanforderungen an die Persönliche Referenzen:
Los 1
- BOL und Vertreter: jeweils mindestens 1 Objektplanungsleistung für Verkehrsanlagen, Lph. 8 Bauoberlei-tung im Zuge von Bundesfernstraßen für die Instandsetzung, den Um- oder Ausbau bzw. den Neubau von Verkehrsanlagen
- BÜ VA und Vertreter: jeweils mindestens 1 Örtliche Bauüberwachung im Zuge von Bundesfernstraßen für die Instandsetzung, den Um- oder Ausbau bzw. den Neubau von Verkehrsanlagen
- BÜ Ing-BW und Vertreter: jeweils mindestens 1 Örtliche Bauüberwachung im Zuge von Bundesfernstraßen für die Instandsetzung, den Um- oder Ausbau bzw. den Neubau von Ingenieurbauwerken
Los 2
- SiGeKo und Vertreter: jeweils mindestens 1 Leistung für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordina-tion (SiGeKo) beim Bau von Verkehrsanlagen auf Bundesfernstraßen
Mindeststandard zu Qualitätssicherung für Los 1 und Los 2:
Qualitätssicherung analog DIN EN ISO 9001 bzw.
betriebsinternes QMS-System, dass den Regelungen der DIN
EN ISO 9001 entspricht.
Mindestanzahl für die durchschnittliche jährliche
Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner
Führungskräfte in den letzten abgeschlossenen drei Jahren.
Mindestanzahl im Mittel der letzten 3 Jahre:
Los 1
2 Ing. als BOL
5 Ing. als BÜ
Los 2
2 Ing. als SiGeKo
Mindeststandards zu den Leistungen anderer Unternehmen:
Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn für die von ihm
benannten Unternehmen keine Ausschlussgründe gem. § 123
Abs.1, Nr. 1 bis 10 GWB sowie § 123 Abs. 4, Nr. 1 GWB
vorliegen