Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m Grundstücksfläche. Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz. Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein. Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben. Mit der Ausführung ist zu beginnen am 16.10.2023 und die Leistung ist zu vollenden am 11.03.2024.
Deadline
Die Frist fĂĽr den Eingang der Angebote war 2023-09-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-08-24.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2023-08-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Abbrucharbeiten, Baureifmachung und Abräumung
Referenznummer: rbH2_2023_01
Kurze Beschreibung:
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m
Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz.
Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Mit der AusfĂĽhrung ist zu beginnen am 16.10.2023 und die Leistung ist zu vollenden am 11.03.2024.
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m
Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz.
Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Mit der AusfĂĽhrung ist zu beginnen am 16.10.2023 und die Leistung ist zu vollenden am 11.03.2024.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Abbrucharbeiten, Baureifmachung und Abräumung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Berlin
🏙️
Referenz Daten
Absendedatum: 2023-08-24 đź“…
Einreichungsfrist: 2023-09-25 đź“…
Veröffentlichungsdatum: 2023-08-29 📅
Datum des Beginns: 2023-10-16 đź“…
Datum des Endes: 2024-03-11 đź“…
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2023/S 165-519799
ABl. S-Ausgabe: 165
Zusätzliche Informationen
elektronische Angebotseröffnung, Bieter / Bevollmächtigte sind nicht zugelassen
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m
Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz.
Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Mit der AusfĂĽhrung ist zu beginnen am 16.10.2023 und die Leistung ist zu vollenden am 11.03.2024.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2.
Auf den abgerochenen Flächen (Bodenplatte) ist ein Grobplanum herzustellen, das frei von Abfällen und von mineralischen Störstoffen mit einer Kantenlänge >5 cm ist.
Flächen zum zwischenzeitlichen Aufstellen der Baustelleneinrichtung sowie zur Nutzung als Zwischenlagerplatz für Abbruchbaustoffe sind gemäß Baustelleneinrichtungsplan vorhanden. Auf der Baustelle gibt es keine Wasser-, Strom- und Abwasseranschlüsse.
Flächen zum zwischenzeitlichen Aufstellen der Baustelleneinrichtung sowie zur Nutzung als Zwischenlagerplatz für Abbruchbaustoffe sind gemäß Baustelleneinrichtungsplan vorhanden. Auf der Baustelle gibt es keine Wasser-, Strom- und Abwasseranschlüsse.
Folgende Hauptleistungen sind auszufĂĽhren:
- Rückbau der Schadstoffe in Fußböden, Bodenplatte Wände, Decken, Installationen etc.
- Abbruch nicht schadstoffhaltiger Wände, Bodenplatten, Unterhandecken, etc.
- Entfernung von alten Wand- und Deckenanstrichen, schadstoffhaltig und schadstofffrei
- Beräumung von Ablagerungen
- Möglichst sortenreine Trennung der Abfälle und Haufwerksbildung
- Probenahme und Analytik
- Aufnahme und Transport der Bauabfälle zur Verwertung bzw. zu den Entsorgungsanlagen
- VerfĂĽllung von Baugruben
- Herstellen Planum
Sämtliche Stoffe, die laut Leistungsverzeichnis von der Baustelle zu entfernen sind, sind durch den Auftragnehmer einer Wiederverwendung oder geordneten Deponierung zuzuführen. Die Verwertungs- und Deponiekosten sind in die Einheitspreise für die Abfallentsorgung einzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die Arbeiten durch geschultes Fachpersonal ausgeführt werden. Bei der Bindung von Subunternehmern sind Eignung der Unternehmen und Fachkunde der Arbeitnehmer des Subunternehmers nachzuweisen.
Sämtliche Stoffe, die laut Leistungsverzeichnis von der Baustelle zu entfernen sind, sind durch den Auftragnehmer einer Wiederverwendung oder geordneten Deponierung zuzuführen. Die Verwertungs- und Deponiekosten sind in die Einheitspreise für die Abfallentsorgung einzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die Arbeiten durch geschultes Fachpersonal ausgeführt werden. Bei der Bindung von Subunternehmern sind Eignung der Unternehmen und Fachkunde der Arbeitnehmer des Subunternehmers nachzuweisen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder ErfĂĽllungsort:
12105 Berlin
Schindler Innovation Campus Berlin - Halle 2, Schindler-Platz, 12105 Berlin
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen fĂĽr die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- Der Bieter hat anzugeben, ob beabsichtigt ist, bezogen auf den Auftrag, mit Personen außerhalb des Unternehmens zusammen zu arbeiten und es ist anzugeben, ob Unteraufträge vergeben werden (§ 6d EU).
- Der Bieter hat eine Erklärung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB und § 124 vorliegen.
- Der Auftraggeber behält sich vor, vor Zuschlagserteilung eine Abfrage beim bundesweiten Wettbewerbsregister durchzuführen. Die Bietenden erklären sich mit der Angebotsabgabe bereit, die hierfür benötigten Angaben zu liefern.
- Der Bieter hat anzugeben, ob und in welcher Weise, bezogen auf den Auftrag, rechtliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu anderen Unternehmen bestehen (§ 6d EU).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- Berufshaftpflichtversicherung gem. § 6a EU Nr. 2a VOB/A
- Mindestjahresumsatz nach § 6a EU Nr. 2c VOB/A
1) Die Deckungssumme der Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadenfall für Sach-, Personen- und Vermögensschäden 5 Mio. EUR betragen.
Soweit diese nicht bereits vorliegt, ist eine Verpflichtung abzugeben, eine solche Versicherung unmittelbar nach Erhalt des Zuschlages abzuschlieĂźen, fĂĽr die Dauer der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und eine entsprechende Bescheinigung unaufgefordert vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Soweit diese nicht bereits vorliegt, ist eine Verpflichtung abzugeben, eine solche Versicherung unmittelbar nach Erhalt des Zuschlages abzuschlieĂźen, fĂĽr die Dauer der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und eine entsprechende Bescheinigung unaufgefordert vorzulegen.
2) Der Bieter hat den Jahresumsatz (brutto) der letzten 3 Jahre (2020/2021/2022) anzugeben..
Mindeststandards:
zu 2) Der durchschnittliche Jahresumsatz in den letzten drei Jahren muss mindestens 2,0 Mio. EUR (brutto) betragen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- Angabe, welche Teile des Auftrags der Wirtschaftsteilnehmer als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, sofern bereits eine derartige Aussage möglich ist
- Referenzen nach § 6a EU Nr. 3a VOB/A
Als Einzelnachweis vorzulegen:
- Nachweis der Zulassung nach Anhang I Nr. 2.4, Abs. 4 GefStoffV
- Sach- und Fachkundenachweis fĂĽr Asbestarbeiten nach TRGS 519 Anlage 3 mit namentlicher Nennung
- Fachkundenachweis fĂĽr KMF nach TRGS 521 mit namentlicher Nennung
- Sach- und Fachkundenachweis fĂĽr Arbeiten in kontaminierten Bereichen (BGR 128)/ TRGS 524 mit namentlicher Nennung
- Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle mit System ZEDAL oder kompatibel (Benennung eANV-System)
- Nachweis Zertifizierung Entsorgungsfachbetrieb
- Nachweis über Betriebsbeauftragten für…
… Arbeitsschutz und Sicherheit
… Abfallwirtschaft
Allen Angaben sind im Bietefragebogen (als Eigenerklärungen) einzutragen und die Nachweise sind dem Angebot beizulegen.
Es sind mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte vorzustellen. Der Nachweis ist zu erbringen durch Angaben im Bieterfragebogen, es mĂĽssen mindestens folgende Angaben pro Referenz eingetragen werden:
- Kurzbeschreibung der BaumaĂźnahme einschlieĂźlich eventueller Besonderheiten der AusfĂĽhrung mit Bezug zu Punkt b) - Vergleichbarkeit
- Angabe zur Art der BaumaĂźnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer)
- Auftragsvolumen brutto
Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis gem. § 6a EU Nr. 3a VOB/A können optional beigefügt werden..
Mindeststandards:
Die Referenzprojekte mĂĽssen jeweils alle Bedingungen a) bis d) erfĂĽllen:
a) Die Leistungen müssen abgeschlossen sein und das Datum der Übergabe/Abnahme darf max. 5 Jahre, ab Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zurückliegen,
b) Vergleichbar sind ausschlieĂźlich Referenzen, die
- sich auf den Teilabriss in bzw. an denkmalgeschĂĽtzten Objekten aus dem Hochbau beziehen und
- die Schadstoffsanierung in Gebäuden, insbesondere schwach gebundenes Asbest und KMF beinhalten
c) Die Gesamtkosten der Referenz mĂĽssen mindestens 1,0 Mio. EUR (brutto) betragen,
d) Die Leistungen mĂĽssen dem Bieter eindeutig zuzuordnen (d.h. eigenverantwortlich erbracht) sein und dĂĽrfen keine Subunternehmerleistungen sein.
Sofern die oben genannten Nachweise zu den Referenzen nicht im Zuge der Angebotserstellung geführt werden können, kann das Angebot nicht berücksichtigt werden. Der Verweis auf die Eintragung im ULV/PQ ist nicht ausreichend.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
GĂĽltigkeitsdauer des Angebots: 2023-10-16 đź“…
Datum der Angebotseröffnung: 2023-09-25 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ort des Eröffnungstermins: Ort: Die Öffnung erfolgt ausschließlich digital,
Zusätzliche Informationen: elektronische Angebotseröffnung, Bieter / Bevollmächtigte sind nicht zugelassen
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität/ Konzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30
Kostenkriterium (Name): Wirtschaftlichkeit des Angebots
Kostenkriterium (Gewichtung): 70
1) Vergabeunterlagen in elektronischer Form: Informationen zum Abruf der Vergabeunterlagen: siehe I.3).
2) Kommunikation: Anfragen zum Verfahren können elektronisch als registrierter Nutzer auf https://bi-medien.de gestellt werden.
3) Angebotsabgabe: Angebote können nur elektronisch in Textform abgegeben werden.
Bei elektronischer AngebotsĂĽbermittlung in Textform ist der Bieter und die zur Vertretung des Bieters berechtigte natĂĽrliche Person zu benennen, das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist als registrierter Nutzer auf https://bi-medien.de einzureichen.
Bei elektronischer AngebotsĂĽbermittlung in Textform ist der Bieter und die zur Vertretung des Bieters berechtigte natĂĽrliche Person zu benennen, das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist als registrierter Nutzer auf https://bi-medien.de einzureichen.
4) Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur elektronischen Angebotsabgabe als registrierter Nutzer auf https://bi-medien.de über den Menüpunkt - Meine Vergaben - unter der ID des Verfahrens D451667673 im Bereich - Mitteilungen - bzw. - Angebote -. Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten sind zu finden unter: https://bi-medien.de/ausschreibungsdienste/bieterassistent.
4) Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur elektronischen Angebotsabgabe als registrierter Nutzer auf https://bi-medien.de über den Menüpunkt - Meine Vergaben - unter der ID des Verfahrens D451667673 im Bereich - Mitteilungen - bzw. - Angebote -. Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten sind zu finden unter: https://bi-medien.de/ausschreibungsdienste/bieterassistent.
5) Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Kontaktstelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen,
6) Die vorstehend geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bietern oder den Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. d. h., dass im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied zwingend ein Bieterfragebogen auszufüllen ist sowie alle geforderten Nachweise eingereicht werden müssen,
6) Die vorstehend geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bietern oder den Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. d. h., dass im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied zwingend ein Bieterfragebogen auszufüllen ist sowie alle geforderten Nachweise eingereicht werden müssen,
7) Sofern der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) einreichen möchte, muss er sicherstellen, dass die EEE sämtliche zuvor genannten Angaben/Erklärungen/Nachweise enthält. Die EEE muss nicht verwendet werden, wenn der Bieterfragebogen einschließlich Anlagen vollständig ausgefüllt eingereicht wird,
7) Sofern der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) einreichen möchte, muss er sicherstellen, dass die EEE sämtliche zuvor genannten Angaben/Erklärungen/Nachweise enthält. Die EEE muss nicht verwendet werden, wenn der Bieterfragebogen einschließlich Anlagen vollständig ausgefüllt eingereicht wird,
8) Beabsichtigt der Bieter, Teilleistungen an Nachunternehmer zu vergeben, sind Art und Umfang der Leistungen über das entsprechende Formular im Rahmen des Angebotes anzugeben. Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine Verpflichtungserklärung nach § 36 Absatz 1 VgV vor Zuschlagserteilung vorzulegen, in der sich die benannten Unterauftragnehmer verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter, dem Bieter die erforderliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber behält sich weiterhin vor, Eignungsnachweise auch für Nachunternehmen abzufordern,
8) Beabsichtigt der Bieter, Teilleistungen an Nachunternehmer zu vergeben, sind Art und Umfang der Leistungen über das entsprechende Formular im Rahmen des Angebotes anzugeben. Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine Verpflichtungserklärung nach § 36 Absatz 1 VgV vor Zuschlagserteilung vorzulegen, in der sich die benannten Unterauftragnehmer verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter, dem Bieter die erforderliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber behält sich weiterhin vor, Eignungsnachweise auch für Nachunternehmen abzufordern,
9) Erfüllt der Bieter selbst nicht alle Eignungsvoraussetzungen und bedient sich deswegen der Kapazitäten anderer Unternehmen ("Eignungsleihe"), so muss er dessen Eignung bereits mit Angebotsabgabe nachweisen, die geforderten Eignungsnachweise - soweit er sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens beruft und eine entsprechende Verpflichtungserklärung einreichen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen,
9) Erfüllt der Bieter selbst nicht alle Eignungsvoraussetzungen und bedient sich deswegen der Kapazitäten anderer Unternehmen ("Eignungsleihe"), so muss er dessen Eignung bereits mit Angebotsabgabe nachweisen, die geforderten Eignungsnachweise - soweit er sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens beruft und eine entsprechende Verpflichtungserklärung einreichen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen,
10) Registrierte Bieter werden auf Änderungen automatisch hingewiesen. Es obliegt nicht registrierten Bietern, sich regelmäßig zu informieren und die entsprechenden Informationen abzurufen.
11) Bieterfragen können bis zum 18.9.2023 gestellt werden
12) Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige, nicht wie gefordert abgegebene bzw. fehlende Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bieter nachzufordern. Ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung und/oder zeitlichen Erwägungen unvollständige Angebote vom Vergabeverfahren ausschließen,
12) Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige, nicht wie gefordert abgegebene bzw. fehlende Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bieter nachzufordern. Ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung und/oder zeitlichen Erwägungen unvollständige Angebote vom Vergabeverfahren ausschließen,
13) Der Bieter (einschlieĂźlich eventueller Nachunternehmer) darf keinen Eintrag im Wettbewerbsregister haben. Eine diesbezĂĽgliche Abfrage erfolgt vor Zuschlagserteilung.
14) Am 05.09.2023, 10:00-11:00 Uhr und am 12.09.2023, 14:30 – 15:30 Uhr finden die Vor-Ort-Besichtigungen statt. Treffpunkt Haupteingang Schindler Gebäude am Schindlerplatz.
15) Der Auftraggeber behält sich vor, mit Bietern bzw. Bieterinnen, die in Zuschlagsnähe kommen, kurzfristige Aufklärungsgespräche zu führen.
Der Auftraggeber verweist auf die Rechtslage gem. § 160 Abs.3 Satz 4 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Antrags-/Bieterunternehmen nicht innerhalb von 15 Tagen, nach Zurückweisung einer Rüge durch die ausschreibende Stelle, beantragt wird.
Informationen zu Fristen fĂĽr NachprĂĽfungsverfahren
Der Auftraggeber verweist auf die Rechtslage gem. § 160 Abs.3 Satz 4 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Antrags-/Bieterunternehmen nicht innerhalb von 15 Tagen, nach Zurückweisung einer Rüge durch die ausschreibende Stelle, beantragt wird.
Die ausschreibende Stelle weist ferner darauf hin, dass Rügen im Sinne des § 160 Abs.3 Satz 1GWB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber erfolgen müssen.
Ergänzende Angaben (2023-10-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m
Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz.
Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Mit der AusfĂĽhrung ist zu beginnen am 20.11.2023 und die Leistung ist zu vollenden am 11.03.2024.
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m
Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz.
Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Mit der AusfĂĽhrung ist zu beginnen am 20.11.2023 und die Leistung ist zu vollenden am 11.03.2024.
Mit der AusfĂĽhrung ist zu beginnen am 20.11.2023 und die Leistung ist zu vollenden am 11.03.2024.
Quelle: OJS 2023/S 198-617923 (2023-10-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2023-12-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Abbrucharbeiten, Entkernung, Schadstoffsanierung
Referenznummer: rbH2_2023_01
Kurze Beschreibung:
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m2 Grundstücksfläche.
Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz.
Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstrasse in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m2 Grundstücksfläche.
Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz.
Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Nationale Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str.105
Region: Berlin
🏙️
Kontaktperson: Vergabekammer des Landes Berlin
E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.deđź“§
Telefon: +493090138316📞
Fax: +493090137613 📠Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Name und Adressen Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2023-12-19+01:00 📅
Quelle: OJS 2023/S 245-772439 (2023-12-19)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-06-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstraße in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m2 Grundstücksfläche. Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz. Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Auf den abgerochenen Flächen (Bodenplatte) ist ein Grobplanum herzustellen, das frei von Abfällen und von mineralischen Störstoffen mit einer Kantenlänge >5 cm ist. Flächen zum zwischenzeitlichen Aufstellen der Baustelleneinrichtung sowie zur Nutzung als Zwischenlagerplatz für Abbruchbaustoffe sind gemäß Baustelleneinrichtungsplan vorhanden. Auf der Baustelle gibt es keine Wasser-, Strom- und Abwasseranschlüsse.
Folgende Hauptleistungen sind auszufĂĽhren:
- Rückbau der Schadstoffe in Fußböden, Bodenplatte Wände, Decken, Installationen etc.
- Abbruch nicht schadstoffhaltiger Wände, Bodenplatten, Unterhandecken, etc.
- Entfernung von alten Wand- und Deckenanstrichen, schadstoffhaltig und schadstofffrei
- Beräumung von Ablagerungen
- Möglichst sortenreine Trennung der Abfälle und Haufwerksbildung
- Probenahme und Analytik
- Aufnahme und Transport der Bauabfälle zur Verwertung bzw. zu den Entsorgungsanlagen
- VerfĂĽllung von Baugruben
- Herstellen Planum.
Sämtliche Stoffe, die laut Leistungsverzeichnis von der Baustelle zu entfernen sind, sind durch den Auftragnehmer einer Wiederverwendung oder geordneten Deponierung zuzuführen. Die Verwertungs- und Deponiekosten sind in die Einheitspreise für die Abfallentsorgung einzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die Arbeiten durch geschultes Fachpersonal ausgeführt werden. Bei der Bindung von Subunternehmern sind Eignung der Unternehmen und Fachkunde der Arbeitnehmer des Subunternehmers nachzuweisen.
Auf dem historisch gewachsenen Industrieareal an der Ringstraße in Berlin-Mariendorf soll ein hochmoderner und international konkurrenzfähigen Modell-Campus für junge Unternehmen und Start-Ups entstehen. Der Name des Projekts: „Ringberlin“. Das Gelände umfasst rund 108.000 m2 Grundstücksfläche. Die Gebäude 8, 9, 10 und die Hallen 1 bis 5 stehen unter Denkmalschutz. Der Umbau und die Sanierung betreffen die komplette Halle 2 und greifen dabei auch in die Grundstruktur der Halle ein. Das Gebäude wird beräumt zur Bauausführung übergeben.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen die vorgezogenen Maßnahmen des Rückbaus und der Schadstoffsanierung im Gebäude der Halle 2. Auf den abgerochenen Flächen (Bodenplatte) ist ein Grobplanum herzustellen, das frei von Abfällen und von mineralischen Störstoffen mit einer Kantenlänge >5 cm ist. Flächen zum zwischenzeitlichen Aufstellen der Baustelleneinrichtung sowie zur Nutzung als Zwischenlagerplatz für Abbruchbaustoffe sind gemäß Baustelleneinrichtungsplan vorhanden. Auf der Baustelle gibt es keine Wasser-, Strom- und Abwasseranschlüsse.
Folgende Hauptleistungen sind auszufĂĽhren:
- Rückbau der Schadstoffe in Fußböden, Bodenplatte Wände, Decken, Installationen etc.
- Abbruch nicht schadstoffhaltiger Wände, Bodenplatten, Unterhandecken, etc.
- Entfernung von alten Wand- und Deckenanstrichen, schadstoffhaltig und schadstofffrei
- Beräumung von Ablagerungen
- Möglichst sortenreine Trennung der Abfälle und Haufwerksbildung
- Probenahme und Analytik
- Aufnahme und Transport der Bauabfälle zur Verwertung bzw. zu den Entsorgungsanlagen
- VerfĂĽllung von Baugruben
- Herstellen Planum.
Sämtliche Stoffe, die laut Leistungsverzeichnis von der Baustelle zu entfernen sind, sind durch den Auftragnehmer einer Wiederverwendung oder geordneten Deponierung zuzuführen. Die Verwertungs- und Deponiekosten sind in die Einheitspreise für die Abfallentsorgung einzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die Arbeiten durch geschultes Fachpersonal ausgeführt werden. Bei der Bindung von Subunternehmern sind Eignung der Unternehmen und Fachkunde der Arbeitnehmer des Subunternehmers nachzuweisen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2023-11-20 đź“…
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR đź’°
Ă–ffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
E-Mail: hello@ringberlin.deđź“§
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand der Änderung sind zusätzliche Reinigungs- und Fräsleistungen. Der Bestandsauftragnehmer war ursprünglich mit dem Abbruch belasteter und unbelasteter Fußbodenaufbauten beauftragt. Vor Beginn der Bauarbeiten wurde die Zusammensetzung des Hallenbodens durch Labore für Baustoffe und Umwelttechnik geprüft. Aufgrund der großen Fläche der Halle konnten diese Untersuchungen aber nur stichprobenartig vorgenommen werden. Im Laufe der Ausführung stellte sich sodann heraus, dass sich vorab nicht erkennbare mit Stahlkanten eingefasste Maschinenfundamente im Boden befanden. Diese stellten eine Erschwernis bei den Fräsarbeiten dar, weshalb eine kleinteiligere Bearbeitung notwendig wurde und hierdurch die Mehrkosten der Auftragsänderung entstanden. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 140 "Reinigung durch Fräsdienst" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand der Änderung sind zusätzliche Reinigungs- und Fräsleistungen. Der Bestandsauftragnehmer war ursprünglich mit dem Abbruch belasteter und unbelasteter Fußbodenaufbauten beauftragt. Vor Beginn der Bauarbeiten wurde die Zusammensetzung des Hallenbodens durch Labore für Baustoffe und Umwelttechnik geprüft. Aufgrund der großen Fläche der Halle konnten diese Untersuchungen aber nur stichprobenartig vorgenommen werden. Im Laufe der Ausführung stellte sich sodann heraus, dass sich vorab nicht erkennbare mit Stahlkanten eingefasste Maschinenfundamente im Boden befanden. Diese stellten eine Erschwernis bei den Fräsarbeiten dar, weshalb eine kleinteiligere Bearbeitung notwendig wurde und hierdurch die Mehrkosten der Auftragsänderung entstanden. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 140 "Reinigung durch Fräsdienst" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Quelle: OJS 2026/S 111-399199 (2026-06-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-06-09) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR đź’°
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand sind zusätzliche Abbruch- und Ausbauarbeiten an den Kanälen unterhalb des Bodens. Vor Beginn der Bauarbeiten wurde durch den Auftraggeber zugesichert, dass die Halle medienfrei geschaltet sei und sämtliche Kabel und Leitungen aus den Kanälen bereits zurückgebaut worden seien. Diese Leistung sollte eigentlich extern durch den Fachplaner ausgeschrieben werden, musste dann jedoch vom Bestandsauftragnehmer übernommen werden, um zeitnah mit den Abbrucharbeiten beginnen zu können. Im Anschluss daran war vorgesehen, ca. 220 m vorhandener und nunmehr unbelegter Kanäle abzubrechen. Während dieser Vertragsausführung stellte sich jedoch heraus, dass sich unterhalb von bestehenden Bodenaufbauten noch weitere Kanäle befanden, die vor Beginn der Arbeiten noch nicht erkennbar waren. Davon waren ca. 150 m mit Asche gefüllt und mussten vor dem Abbruch zunächst entleert werden. Die zusätzlichen Kanäle, die im Bereich oberhalb der Kellerdecke an der nördlichen Gebäudeseite gefunden wurden, konnten nur mit Handabbruch entfernt werden, während die Kanäle oberhalb der Kellerdecke im nördlichen Hallenbereich mit Hilfe von Maschinen abgebrochen werden konnten. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 150 "Belegung der Kanäle ausbauen", Pos. 160 "Ausbau von Asche in Kanälen", Pos. 170 "Handabbruch von Kanälen oberhalb Keller", Pos. 180 "Maschinenabbruch oberhalb Keller" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Diese zusätzlichen Arbeiten führten zu den Mehrkosten, die den Gegenstand dieses Nachtrags bilden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand sind zusätzliche Abbruch- und Ausbauarbeiten an den Kanälen unterhalb des Bodens. Vor Beginn der Bauarbeiten wurde durch den Auftraggeber zugesichert, dass die Halle medienfrei geschaltet sei und sämtliche Kabel und Leitungen aus den Kanälen bereits zurückgebaut worden seien. Diese Leistung sollte eigentlich extern durch den Fachplaner ausgeschrieben werden, musste dann jedoch vom Bestandsauftragnehmer übernommen werden, um zeitnah mit den Abbrucharbeiten beginnen zu können. Im Anschluss daran war vorgesehen, ca. 220 m vorhandener und nunmehr unbelegter Kanäle abzubrechen. Während dieser Vertragsausführung stellte sich jedoch heraus, dass sich unterhalb von bestehenden Bodenaufbauten noch weitere Kanäle befanden, die vor Beginn der Arbeiten noch nicht erkennbar waren. Davon waren ca. 150 m mit Asche gefüllt und mussten vor dem Abbruch zunächst entleert werden. Die zusätzlichen Kanäle, die im Bereich oberhalb der Kellerdecke an der nördlichen Gebäudeseite gefunden wurden, konnten nur mit Handabbruch entfernt werden, während die Kanäle oberhalb der Kellerdecke im nördlichen Hallenbereich mit Hilfe von Maschinen abgebrochen werden konnten. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 150 "Belegung der Kanäle ausbauen", Pos. 160 "Ausbau von Asche in Kanälen", Pos. 170 "Handabbruch von Kanälen oberhalb Keller", Pos. 180 "Maschinenabbruch oberhalb Keller" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Diese zusätzlichen Arbeiten führten zu den Mehrkosten, die den Gegenstand dieses Nachtrags bilden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Quelle: OJS 2026/S 111-399750 (2026-06-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-06-09) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR đź’°
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend
beschriebenen Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen nicht erfolgen konnte und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden gewesen wären. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend
beschriebenen Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen nicht erfolgen konnte und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden gewesen wären. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zunächst konnte ein Wechsel des Auftragnehmers nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden gewesen. Gegenstand des Nachtrags ist die Aussteifung der Kellerdecke der nördlichen Ausfahrt und die Umsetzung der Aussteifungen. Während der Auftragsausführung wurden parallel Arbeiten durch Fremdgewerke an der Infrastruktur durchgeführt, die die südliche Ausfahrt und somit auch die Stellplätze für die Container blockierten und sich zudem zeitlich stark verzögerten. Hierdurch wurde es erforderlich, das Abbruchmaterial stattdessen über die nördliche Ausfahrt abzutransportieren. Da sich in diesem Bereich jedoch Unterkellerungen befinden, mussten die Kellerdecken zunächst zusätzlich ausgesteift werden, um der Belastung von oben standhalten zu können. Die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Beauftragung eines neuen Auftragnehmers für die Herstellung der Kellerdeckenaussteifung hätte zu erheblichen Verzögerungen in der Transportlogistik innerhalb der Halle geführt. Eine kontinuierliche Entkernung und Schadstoffsanierung hätte so nicht sichergestellt werden können. Insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Auftragssumme der Zusatzleistungen hätte die Durchführung einer Ausschreibung in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen und zeitlichen Auswirkungen der Verzögerung gestanden. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 120 "Aussteifen der Kellerdecke nördl. Ausfahrt" und Pos. 130 "Umsetzen der Aussteifung" um die zuvor beschriebenen Leistungen geändert. Die hierdurch erfolgte Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Zunächst konnte ein Wechsel des Auftragnehmers nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden gewesen. Gegenstand des Nachtrags ist die Aussteifung der Kellerdecke der nördlichen Ausfahrt und die Umsetzung der Aussteifungen. Während der Auftragsausführung wurden parallel Arbeiten durch Fremdgewerke an der Infrastruktur durchgeführt, die die südliche Ausfahrt und somit auch die Stellplätze für die Container blockierten und sich zudem zeitlich stark verzögerten. Hierdurch wurde es erforderlich, das Abbruchmaterial stattdessen über die nördliche Ausfahrt abzutransportieren. Da sich in diesem Bereich jedoch Unterkellerungen befinden, mussten die Kellerdecken zunächst zusätzlich ausgesteift werden, um der Belastung von oben standhalten zu können. Die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Beauftragung eines neuen Auftragnehmers für die Herstellung der Kellerdeckenaussteifung hätte zu erheblichen Verzögerungen in der Transportlogistik innerhalb der Halle geführt. Eine kontinuierliche Entkernung und Schadstoffsanierung hätte so nicht sichergestellt werden können. Insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Auftragssumme der Zusatzleistungen hätte die Durchführung einer Ausschreibung in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen und zeitlichen Auswirkungen der Verzögerung gestanden. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 120 "Aussteifen der Kellerdecke nördl. Ausfahrt" und Pos. 130 "Umsetzen der Aussteifung" um die zuvor beschriebenen Leistungen geändert. Die hierdurch erfolgte Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Quelle: OJS 2026/S 111-400305 (2026-06-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-06-09) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR đź’°
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand ist die Änderung des Verfahrens zur Entfernung der alten Farbbeschichtung an Unterzügen und Sheddachuntersichten. Ursprünglich war geplant, die Altbeschichtung aus Stahlbeton maschinell restlos zu entfernen und zu reinigen. Die Fa. Philipp Dunkel GmbH hatte die Ausführung dieser Leistung mit Handschleifern geplant. Nach Vertragsabschluss wurde jedoch seitens der unteren Denkmalschutzbehörde die Forderung gestellt, die Schalungsstruktur an den Stahlbetonbauteilen zu erhalten. Die von der Fa. Philipp Dunkel GmbH vorgesehene Ausführung hätte nicht das geforderte Ergebnis erbringen können, da die Farbschichten sich nur schwer und unter Beschädigung der schützenwerten Betonstruktur entfernen ließen. Um die geänderten Anforderungen zu erfüllen, wurde auf das HDW-Verfahren mit 500 bar und Heißwasser umgestellt. Dieses Verfahren führt jedoch zu Mehrkosten, die den Gegenstand des Nachtrags bilden. Der Auftrag wurde daher mit dem 3. Nachtrag, Pos. 70 "Altbeschichtung auf Unterzügen und Sheddach entfernen" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand ist die Änderung des Verfahrens zur Entfernung der alten Farbbeschichtung an Unterzügen und Sheddachuntersichten. Ursprünglich war geplant, die Altbeschichtung aus Stahlbeton maschinell restlos zu entfernen und zu reinigen. Die Fa. Philipp Dunkel GmbH hatte die Ausführung dieser Leistung mit Handschleifern geplant. Nach Vertragsabschluss wurde jedoch seitens der unteren Denkmalschutzbehörde die Forderung gestellt, die Schalungsstruktur an den Stahlbetonbauteilen zu erhalten. Die von der Fa. Philipp Dunkel GmbH vorgesehene Ausführung hätte nicht das geforderte Ergebnis erbringen können, da die Farbschichten sich nur schwer und unter Beschädigung der schützenwerten Betonstruktur entfernen ließen. Um die geänderten Anforderungen zu erfüllen, wurde auf das HDW-Verfahren mit 500 bar und Heißwasser umgestellt. Dieses Verfahren führt jedoch zu Mehrkosten, die den Gegenstand des Nachtrags bilden. Der Auftrag wurde daher mit dem 3. Nachtrag, Pos. 70 "Altbeschichtung auf Unterzügen und Sheddach entfernen" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Quelle: OJS 2026/S 111-400960 (2026-06-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-06-09) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR đź’°
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen nicht erfolgen konnte und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden gewesen wären. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen nicht erfolgen konnte und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden gewesen wären. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zunächst konnte ein Wechsel des Auftragnehmers nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Gegenstand des Nachtrags sind Mehrkosten, die aufgrund längerer Standzeiten der Entsorgungscontainer entstanden sind. Da diese Entsorgungscontainer zur vertraglich bereits geschuldeten Entsorgungsleistung gehörten, war eine Fremdvergabe der Leistung nicht möglich. Die verlängerten Standzeiten, die zu den Mehrkosten dieses Nachtrags geführt haben, sind durch lange Bearbeitungszeiten des Schadstoffmanagers und der Zuweisung durch die SBB (Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin) sowie auf Grund von Behinderungen durch Fremdgewerke entstanden, die den Zugang zu mehreren Containern blockiert haben. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 110 "Containermiete, Containerhandling" um die zuvor beschriebenen Leistungen ergänzt. Die hierdurch erfolgte Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Zunächst konnte ein Wechsel des Auftragnehmers nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/A aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Gegenstand des Nachtrags sind Mehrkosten, die aufgrund längerer Standzeiten der Entsorgungscontainer entstanden sind. Da diese Entsorgungscontainer zur vertraglich bereits geschuldeten Entsorgungsleistung gehörten, war eine Fremdvergabe der Leistung nicht möglich. Die verlängerten Standzeiten, die zu den Mehrkosten dieses Nachtrags geführt haben, sind durch lange Bearbeitungszeiten des Schadstoffmanagers und der Zuweisung durch die SBB (Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin) sowie auf Grund von Behinderungen durch Fremdgewerke entstanden, die den Zugang zu mehreren Containern blockiert haben. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 110 "Containermiete, Containerhandling" um die zuvor beschriebenen Leistungen ergänzt. Die hierdurch erfolgte Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Quelle: OJS 2026/S 111-401744 (2026-06-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-06-09) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR đź’°
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand ist eine Zulage für den Abbruch und Ausbau der Bodenplatte. Ursprünglich war der Bestandsauftragnehmer mit dem Abbruch von 2.600 m2 Bodenplatte aus Stahlbeton beauftragt. Die im Vorfeld stattgefundenen stichprobenartigen Untersuchungen des Bodens in Form von Bohrkernentnahmen konnten den Zustand des Bodens allerdings nicht vollumfänglich dokumentieren. Der Hallenboden setzte sich aus kleinteiligen, unterschiedlichen Bodenaufbauten mit massiven Maschinenfundamenten und Kanälen zusammen. Aufgrund der im Vorfeld nicht ersichtlichen massiven Kanäle, Schächte und verdeckt liegenden Rohrleitungen, war ein mehrfaches Umsetzen der Abbruchtechnik nötig. Durch diesen Mehraufwand entstanden Mehrkosten, die den Gegenstand dieses Nachtrags bilden. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 190 "Zulage für den Ausbau der Bodenplatte" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand ist eine Zulage für den Abbruch und Ausbau der Bodenplatte. Ursprünglich war der Bestandsauftragnehmer mit dem Abbruch von 2.600 m2 Bodenplatte aus Stahlbeton beauftragt. Die im Vorfeld stattgefundenen stichprobenartigen Untersuchungen des Bodens in Form von Bohrkernentnahmen konnten den Zustand des Bodens allerdings nicht vollumfänglich dokumentieren. Der Hallenboden setzte sich aus kleinteiligen, unterschiedlichen Bodenaufbauten mit massiven Maschinenfundamenten und Kanälen zusammen. Aufgrund der im Vorfeld nicht ersichtlichen massiven Kanäle, Schächte und verdeckt liegenden Rohrleitungen, war ein mehrfaches Umsetzen der Abbruchtechnik nötig. Durch diesen Mehraufwand entstanden Mehrkosten, die den Gegenstand dieses Nachtrags bilden. Der Auftrag wurde daher mit dem 11. Nachtrag, Pos. 190 "Zulage für den Ausbau der Bodenplatte" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Quelle: OJS 2026/S 111-402266 (2026-06-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2026-06-09) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR đź’°
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Während der Vertragslaufzeit haben sich zusätzliche/geänderte Leistungen ergeben, die zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglich vergebenen Auftrags gem. § 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A führten. Nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A war die Beauftragung des Bestandsauftragnehmers mit den nachstehend beschriebenen Leistungen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, zulässig, da diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Auftragsänderung nicht verändert hat. Die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung liegt unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme (§ 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen werden konnten, erforderlich.
Neuer Wert
Text:
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand ist die Änderung des Verfahrens zur Entfernung der asbesthaltigen braunen Wandfarbe. Ursprünglich war geplant, die asbesthaltige braune Wandfarbe auf verputztem Mauerwerk mittels emissionsarmer Verfahren gem. DGUV 201-012, BGI 664 z.B. BT 17 oder BT 40 zu entfernen. Während der Ausführung wurde jedoch festgestellt, dass sich die asbesthaltige Wandfarbe auch auf losen Putzschichten und unverputztem Mauerwerk befand. Das vorgegebene BT-Verfahren kann in Mauerwerksfugen indes nicht ausgeführt werden, weshalb das Verfahren zur Entfernung der asbesthaltigen Farbbeschichtung geändert werden musste. Als einzig anwendbare Technologie kam das HDW-Verfahren mit 500 bar und Heißwasser in Betracht. Der Auftrag wurde daher mit dem 3. Nachtrag, Pos. 80 "asbesthaltige braune Wandfarbe entfernen" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Das geänderte Verfahren führte zu Mehrkosten, die den Gegenstand des Nachtrags bilden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.
Zunächst waren die Umstände, aufgrund derer die Änderungen erforderlich geworden sind, für den Auftraggeber nach § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A nicht vorhersehbar. Gegenstand ist die Änderung des Verfahrens zur Entfernung der asbesthaltigen braunen Wandfarbe. Ursprünglich war geplant, die asbesthaltige braune Wandfarbe auf verputztem Mauerwerk mittels emissionsarmer Verfahren gem. DGUV 201-012, BGI 664 z.B. BT 17 oder BT 40 zu entfernen. Während der Ausführung wurde jedoch festgestellt, dass sich die asbesthaltige Wandfarbe auch auf losen Putzschichten und unverputztem Mauerwerk befand. Das vorgegebene BT-Verfahren kann in Mauerwerksfugen indes nicht ausgeführt werden, weshalb das Verfahren zur Entfernung der asbesthaltigen Farbbeschichtung geändert werden musste. Als einzig anwendbare Technologie kam das HDW-Verfahren mit 500 bar und Heißwasser in Betracht. Der Auftrag wurde daher mit dem 3. Nachtrag, Pos. 80 "asbesthaltige braune Wandfarbe entfernen" um die zuvor beschriebenen Leistungen verändert. Das geänderte Verfahren führte zu Mehrkosten, die den Gegenstand des Nachtrags bilden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die Auftragsänderung gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VOB/A unverändert. Darüber hinaus liegt die Erhöhung der Auftragssumme durch die einzelne Auftragsänderung auch unter 50% der ursprünglichen Auftragssumme gem. § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A.