Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Der AG lässt Nachweise als Beleg für die Eignung zu, die
innerhalb des Amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter
Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich
(AVPQ) oder beim Verein für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V. (PQ-VOB) erworben wurden. Es gelten
nur die Kriterien als erfüllt, auf die sich die Prüfung der
Präqualifizierungsstelle bezieht. Bitte beachten Sie, dass im
Falle der Bezugnahme auf die Präqualifikation, Nachweise und
Erklärungen (insbesondere vergleichbare Referenzen), die im
AVPQ/PQ-VOB enthalten sind, aber nicht den
Mindestanforderungen des AG entsprechen, nicht
nachgefordert werden können. Entsprechende Nachweise sind
zusätzlich zum Zertifikat mit dem Angebot einzureichen. Die
Erläuterungen zur Präqualifikation gelten für alle geforderten
Erklärungen und Nachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen
Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem
Angebot entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur
Eignung"
oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
ergänzt durch geforderte Einzelnachweise und
Bescheinigungen vorzulegen.
Im Einzelnen sind folgende Angaben zu tätigen und Nachweise
zu erbringen.
Mit dem Angebot:
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung
begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage
stellt, insbesondere zum Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen
gemäß §§ 123, 124 GWB. (Der AG behält sich vor, ab einem
geschätzten Auftragswert von 30.000 € exkl. USt. einen
Auszug
aus dem Gewerbezentralregister und dem
Wettbewerbsregister
für das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, bei der
zuständigen Stelle abzufordern.)
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung (vgl. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB)
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (vgl. § 124
Abs. 1 Nr. 2 GWB)
- Angaben über die Eintragung in das Berufsregister ihres
Sitzes oder Wohnsitzes (vgl. § 44 Abs. 1 VgV)
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle:
- Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten
Selbstreinigung (§ 42 VgV i. V. m. § 125 GWB)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse
(falls beitragspflichtig) und eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (falls das
Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt)
- Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung
über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben
wurde)
- Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregisterauszug,
Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise