Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
(1) Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur
Berufsausübung hat der Bieter folgende Angaben und
Erklärungen abzugeben beziehungsweise Unterlagen als Nach-
weis vorzulegen:
- Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im
Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen
ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Angebotsfrist sein darf. Ist ein Bieter nach dem Recht des
Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein
Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und
über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende
Eigenerklärung abzugeben.
- Alternativer Nachweis: Sofern der Bieter nicht im
Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der
erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in
ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer
wirtschaftsständischen Vereinigung).
- Nachweis einer Erlaubnis im Sinne von § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (in aktuell gültiger Fassung).
(2) Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die
jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen
oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28.
März 2014, S. 65, aufgeführt.
(3) Zur Nachweisführung ist die Erklärung "Befähigung und Erlaubnis
zur Berufsausübung" zu verwenden. Ergänzende Nachweise
(z.B. Handelsregisterauszug) sind als eigene Anlagen zum
Angebot beizufügen.
(4) Hinweis: Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von
mehr als 30.000 Euro für den Bieter, der den Zuschlag erhalten
soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim
Bundesamt für Justiz und einen Auszug aus dem
Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
(5) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen muss durch Vorlage
folgender Eigenerklärungen belegt werden:
- Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124
GWB vorliegen (Formblatt "Eigenerklärung Ausschlussgründe").