Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach §130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens. Details siehe im jeweiligen Los.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-06-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-06-03.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach §130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit...”
Titel
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach §130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens
210603_OH FAM NOST_55_AH
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Produkte/Dienstleistungen: Arzneimittel📦
Kurze Beschreibung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im...”
Kurze Beschreibung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens. Details siehe im jeweiligen Los.
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Angebote können für eine maximale Anzahl von Losen eingereicht werden: 14
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Baricitinib
Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Arzneimittel📦
Ort der Leistung: Brandenburg🏙️
Ort der Leistung: Berlin🏙️
Ort der Leistung: Mecklenburg-Vorpommern🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den genannten Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der unter l.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern. Die unter Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber, Punkt 1.3.) Kommunikation benannte E-Mailadresse zum Zwecke des uneingeschränkten und vollständigen gebührenfreien Zuganges der Auftragsunterlagen hat keinen Bestand. Auskünfte sowie die Bereitstellung der Vertragsunterlagen sind unter der folgenden E-Mailadresse anzufordern: fp_open-house@nordost.aok.de. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes pharmazeutische Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Rabattvertrages dokumentiert, kann dem Rabattvertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Vertragsbeginn kann jeweils nur ein Monatserster sein. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.08.2021. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Der Vertrag endet spätestens am 31.07.2023, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Das Angebot muss bei Vertragsbeginn zum 01.08.2021 bis zum 21.06.2021 vorliegen, vor dem 05.07.2021 werden jedoch keine Verträge seitens der AOK Nordost geschlossen. Für einen späteren Vertragsbeginn gilt als Einreichungsfrist der Angebote der 5. des jeweiligen Vormonats. (Beispiel: Vertragsstart 01.09.2021; Frist zur Einreichung des Angebotes: 05.08.2021). Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit für den/die Wirkstoff/Wirkstoffkombination einen exklusiven Zuschlag im Rahmen eines offenen Verfahrens erteilen, gelten die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen vertraglichen Regelungen. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungs-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden. Eine Bekanntgabe der vergebenen Aufträge erfolgt seit dem 01.09.2016 ausschließlich auf der Internetseite www.aok-gesundheitspartner.de.
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Preis
Dauer
Datum des Beginns: 2021-08-01 📅
Datum des Endes: 2023-07-31 📅
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Betamethason+Antibiotika (ATC-Code D07CC01)
Titel
Los-Identifikationsnummer: 2
3️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Colecalciferol
Titel
Los-Identifikationsnummer: 3
4️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Denosumab - onkologische Indikation
Titel
Los-Identifikationsnummer: 4
5️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Denosumab - orthopädische Indikation
Titel
Los-Identifikationsnummer: 5
6️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Dienogest+Ethinylestradiol
Titel
Los-Identifikationsnummer: 6
7️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Formoterol+Glycopyrroniumbromid+Beclometason
Titel
Los-Identifikationsnummer: 7
8️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Methocarbamol - ausgeschlossen 750mg
Titel
Los-Identifikationsnummer: 8
9️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Natalizumab - nur Darreichungsform Infusionslösungskonzentrat
Titel
Los-Identifikationsnummer: 9
1️⃣0️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Olmesartan+Amlodipin+Hydrochlorothiazid
Titel
Los-Identifikationsnummer: 10
1️⃣1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Pirfenidon
Titel
Los-Identifikationsnummer: 11
1️⃣2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Piribedil
Titel
Los-Identifikationsnummer: 12
1️⃣3️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Roflumilast
Titel
Los-Identifikationsnummer: 13
1️⃣4️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Tramadol+Paracetamol
Titel
Los-Identifikationsnummer: 14
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-06-05
23:59 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Englisch 🗣️
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2023-06-05
23:59 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort):
“Bei dem unter Punkt IV.2.7) eingegebenen Datum und Uhrzeit handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da mangels Eingabemöglichkeiten...”
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort)
Bei dem unter Punkt IV.2.7) eingegebenen Datum und Uhrzeit handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da mangels Eingabemöglichkeiten nur jeweils eine Angabe möglich ist, wurde das letztmögliche Öffnungsdatum eingetragen.
“Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung...”
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i.S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.
Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.
Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MRRG1
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Name:
“Vergabekammer des Bundes oder das jeweils örtlich zuständige Sozialgericht (s. § 57 SGG und oben Ziff. VI.3)”
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 2289499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Ziffer VI.3.), sind u. a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:
§ 135 Gesetz...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Ziffer VI.3.), sind u. a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (…)
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (…).“
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Quelle: OJS 2021/S 109-286615 (2021-06-03)
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach §130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit...”
Titel
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach §130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoff-/en/-kombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens
220419_OH FAM NOST_55_KL_Aufhebung Fachlos 3_Colecalciferol
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Kurze Beschreibung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im...”
Kurze Beschreibung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens.
Die Veröffentlichung für die Losnummer 3 Colecalciferol, der Auftragsbekanntmachung 2021/S 109-286615, wird hiermit zum 31.05.2022 aufgehoben.
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Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs.8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen im Rahmen eines sogenannten Open House-Verfahrens.
Die Veröffentlichung für die Losnummer 3 Colecalciferol, der Auftragsbekanntmachung 2021/S 109-286615, wird hiermit zum 31.05.2022 aufgehoben.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2021/S 109-286615
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 210603_OH FAM NOST_55_AH
Los-Identifikationsnummer: 3
Titel: Colecalciferol
Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Andere Gründe (Abbruch des Verfahrens)
“Die Veröffentlichung für die Losnummer 3 Colecalciferol, der Auftragsbekanntmachung 2021/S 109-286615, wird hiermit zum 31.05.2022...”
Die Veröffentlichung für die Losnummer 3 Colecalciferol, der Auftragsbekanntmachung 2021/S 109-286615, wird hiermit zum 31.05.2022 aufgehoben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MRQFH
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Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Ziffer VI.3....”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Ziffer VI.3. der eigentlichen Auftragsbekanntmachung), sind u.a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:
"§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...)
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...)."
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Quelle: OJS 2022/S 079-211857 (2022-04-19)