Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der techn. Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Objektplanung Verkehrsanlagen
Mind. eine technische Fachkraft sowie deren Stellvertretung die maßgeblich die Planungsleistung erbringt, mit abgeschl. Studium Bauingenieurwesen, Fachrichtung Verkehrsplanung oder vergl. mit mind. 5-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung von Verkehrsanlagen (in Anlehnung an die Lph 1 - 2 § 47 HOAI) im Zuge von Bundesfernstraßen oder vergl. Straßen.
Für die benannten Personen müssen jeweils mind. ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen werden, das die folgenden Kriterien erfüllt:
• Objektplanung Verkehrsanlagen in Anlehnung an § 47 HOAI, Lph. 1 bis 2 einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße mit analoger Streckenlänge
• Gleichzeitiger Neu- oder Ausbau von mind. einem Ingenieurbauwerk (Brückenbauwerk/Tunnelbauwerk)
• Gleichzeitiger Neu- oder Ausbau von mind. einem planfreien Knotenpunkt
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Der Nachweis des geforderten Mindeststandards kann bei Bedarf durch zwei Referenzen nachgewiesen werden.
Objektplanung Ingenieurbauwerke/Tragwerksplanung
Mind. eine technische Fachkraft sowie deren Stellvertretung die maßgeblich die Planungsleistung erbringt, mit abgeschl. Studium Bauingenieurwesen, Fachrichtung konstruktiver Ingenieurbau oder vergl. mit mind. 5-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung von Ingenieurbauwerken (in Anlehnung an die Lph 2 - 3 § 43 HOAI) im Zuge von Bundesfernstraßen oder vergl. Straßen.
Für die benannten Personen müssen jeweils mind. ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen werden, das die folgenden Kriterien erfüllt:
• Objektplanung Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung in Anlehnung an §§ 43 und 51 HOAI, Lph. 2 bis 3 im Zuge einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße
• Neubau mind. einer Stahl-/Stahlverbundbrücke (Stützweite ≥ 100 m)
• Neubau mind. einer Spannbetonbrücke (Stützweite ≥ 50 m)
• Bauen im Bestand
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Der Nachweis des geforderten Mindeststandards kann bei Bedarf durch mehrere Referenzen nachgewiesen werden.
Lärmschutzgutachten
Mind. eine technische Fachkraft die maßgeblich die Leistung erbringt, mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen oder vergl., mit mind. 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich Erstellung von Lärmschutzgutachten (nach den Kriterien der Lärmvorsorge) im Zuge von Bundesfernstraßen oder vergl. Straßen.
Für die benannte Person muss mind. ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen werden, das die folgenden Kriterien erfüllt:
• Lärmschutzgutachten (Lärmvorsorge) für eine mit der vorliegenden Maßnahme vergl. Streckenlänge an einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße
• Lärmschutzgutachten für die Aufstellung des RE-Entwurfs (LPH 3)
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Luftschadstoffgutachten
Mind. eine technische Fachkraft die maßgeblich die Leistung erbringt, mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen oder vergl., mit mind. 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich Erstellung von Luftschadstoffgutachten im Zuge von Bundesfernstraßen oder vergl. Straßen.
Für die benannte Person muss mind. ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen werden, das die folgenden Kriterien erfüllt:
• Luftschadstoffgutachten für eine mit der vorliegenden Maßnahme vergl. Streckenlänge an einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße
• Luftschadstoffgutachten für die Aufstellung des RE-Entwurfs (LPH 3)
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Geotechnik
Mind. eine technische Fachkraft die maßgeblich die Leistung erbringt, mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen/Geotechnisches Ingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften, Geologie/Ingenieurgeologie oder vergl. ingenieurgeologischem Studium mit mind. 3-jähriger Berufserfahrung in folgenden Einsatzgebieten:
• Geotechnische Voruntersuchung von Brückenbauwerken der geotechnischen Kategorie GK 3
• Geotechnische Voruntersuchung von Baugruben, Spundwänden und Ankern im Grundwasserbereich
• Geotechnische Voruntersuchung bei der Herstellung von Bohrpfählen
• Geotechnische Voruntersuchung einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße
Für die benannte Person muss mind. ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 5 Jahren nachgewiesen werden, das die o.g. Kriterien erfüllt.
Projektsteuerung
Mind. eine technische Fachkraft die maßgeblich die Leistung erbringt, mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen oder vergl., mit mind. 5-jähriger Berufserfahrung im Bereich Projektsteuerung von Infrastrukturanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen oder vergl. Straßen.
Für die benannte Person muss mind. ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen werden, das die folgenden Kriterien erfüllt:
• Objektplanung Verkehrsanlagen einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße mit analoger Streckenlänge
• Gleichzeitiger Neu- oder Ausbau von mind. einem vergl. Ingenieurbauwerk (Brückenbauwerk/Tunnelbauwerk)
• Gleichzeitiger Neu- oder Ausbau von mind. einem planfreien Knotenpunkt
• Bauen im Bestand
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Aus Gründen der Qualitätssicherung ist eine Trennung der Aufgabenzuordnungen und Funktionen gewünscht. Personen, die bereits für andere Bereiche der Leistungserbringung verantwortlich sind, dürfen hier nicht benannt werden. Dies gilt insbesondere für die Projektleitung.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergl. sind.
Der Beurteilungszeitraum wird von 3 auf 10 Jahre erweitert.
Der Bewerber muss mind. für ein vergl., abgeschlossenes Projekt die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 2 in Anlehnung an die HOAI erbracht haben, das folgende Kriterien erfüllt:
• Objektplanung Verkehrsanlagen in Anlehnung an § 47 HOAI, Lph. 1 bis 2 einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße mit analoger Streckenlänge
• Gleichzeitiger Neu-, Um- oder Ausbau von mind. einem Ingenieurbauwerk (Brückenbauwerk/Tunnelbauwerk)
• Gleichzeitiger Neu- oder Ausbau von mind. einem planfreien Knotenpunkt
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
sowie
• Objektplanung Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung in Anlehnung an §§ 43 und 51 HOAI, Lph. 2 bis 3 im Zuge einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße
• Neubau mind. einer Stahl-/Stahlverbundbrücke (Stützweite ≥ 100 m)
• Neubau mind. einer Spannbetonbrücke (Stützweite ≥ 50 m)
• Bauen im Bestand
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
sowie
• Lärmschutzgutachten (Lärmvorsorge) und Luftschadstoffgutachten für eine mit der vorliegenden Maßnahme vergl. Streckenlänge an einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße
• Lärmschutz- und Luftschadstoffgutachten für die Aufstellung des RE-Entwurfs (LPH 3)
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Der Nachweis des geforderten Mindeststandards kann bei Bedarf durch mehrere Referenzen nachgewiesen werden.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung (Projektleitung) innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Objektplanung Verkehrsanlagen
Mind. eine Führungskraft (Projektleitung) mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen oder vergl. mit mind. 10-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung und Projektleitung von Großprojekten im Zuge von Bundesfernstraßen oder vergl. Straßen in Anlehnung an die Lph 1 bis 2 § 47 HOAI. Für die benannte Person muss jeweils ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen werden, das die folgenden Kriterien erfüllt:
• Objektplanung Verkehrsanlagen in Anlehnung an § 47 HOAI, Lph. 1 bis 2 einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße mit analoger Streckenlänge
• Gleichzeitiger Neu- oder Ausbau von mind. einem vergl. Ingenieurbauwerk (Brückenbauwerk/Tunnelbauwerk)
• Bauvolumen ≥ 50 Mio.€
• Vorstellung des Projekts im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Objektplanung Ingenieurbauwerke/Tragwerksplanung
Mind. eine Führungskraft (Projektleitung) mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen, Fachrichtung konstruktiver Ingenieurbau oder vergl. mit mind. 10-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung und Projektleitung von Ingenieurbauwerken (in Anlehnung an die Lph 2 - 3 § 43 HOAI) im Zuge von Bundesfernstraßen oder vergl. Straßen.
Für die benannte Person muss jeweils mind. ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen werden, das die folgenden Kriterien erfüllt:
• Objektplanung Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung in Anlehnung an §§ 43 und 51 HOAI, Lph. 2 bis 3 im Zuge einer Bundesfernstraße oder vergl. Straße
• Neubau mind. einer Stahl-/Stahlverbundbrücke (Stützweite ≥ 100 m)
• Neubau mind. einer Spannbetonbrücke (Stützweite ≥ 50 m)
• Bauen im Bestand
• Abschluss der Leistung nach dem 01.01.2013
Der Nachweis des geforderten Mindeststandards kann bei Bedarf durch mehrere Referenzen nachgewiesen werden.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.
Der Bewerber muss mind.
• 5 technische Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen/Verkehrswesen oder vergl. Qualifikation und
• 5 technische Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium Bauingenieurwesen, Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau oder vergl. Qualifikation
beschäftigt haben.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss mind. über eine Zertifizierung nach ISO 9001:2015 oder eine vergl. interne Qualitätssicherung verfügen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.