Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung "AOK-Priomed Ambulante Eingriffe am Herzen gemäß § 140a SGB V" mit niedergelassenen Kardiologen bzw. Herzchirurgen, um herzchirurgische Leistungen effizienter und zum Vorteil der Patienten zu erbringen, im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten im Bereich der KV Hessen niedergelassenen Fachärzte für Innere Medizin/ Schwerpunkt Kardiologie oder Fachärzte für Herzchirurgie und Einrichtungen, welche die geforderten Strukturvoraussetzungen persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen, der Beitritt zum Vertrag angeboten. Interessierte Ärzte können dazu unter der Kontaktadresse die Vertrags- und Teilnahmeunterlagen reinhold.preiss@kardiologen-hessen.de anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass der interessierte Arzt die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jeder Arzt, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt zum Vertrag kann jederzeit bis zum 30.09.2026 und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Mit diesem Vertrag sollen ambulante Eingriffe am Herzen durchgeführt werden. Hierunter fallen Neu-Implantationen, Aggregatwechsel, Aggregat- und Sondenwechsel von Herzschrittmachern sowie die Neuimplantationen von Eventrecordern. Die Behandlung der vertraglich aufgeführten Indikationen erfolgt in Form einer indikationsbezogenen herzchirurgischen Versorgung mit der ambulanten Nachsorge. Der Vertrag hat das Ziel einer indikationsgerechten und qualitätsgesicherten Patientenversorgung durch ausführliche Informationen über den Eingriff und die Verkürzung der Wartezeiten vor der geplanten Operation. Er beinhaltet eine verbesserte und abgestimmte diagnostische Behandlung bei Herzerkrankungen, individuelle Aggregate und zum jeweiligen Eingriff eine abgestimmte Nachsorge. Die Wahl der Aggregate bzw. der Einsatz qualitativ hochwertiger Produkte soll die Versorgung hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit verbessern. Der Inhalt des Vertrages zur Besonderen Versorgung steht für alle interessierten Ärzte fest und ist nicht verhandelbar. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eFormsStandards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Auftragsbekanntmachung (2024-12-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: AOK-Priomed Ambulante Eingriffe am Herzen Vertrag gemäß § 140a SGB V
Kurze Beschreibung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung "AOK-Priomed Ambulante Eingriffe am Herzen gemäß § 140a SGB V" mit...”
Kurze Beschreibung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung "AOK-Priomed Ambulante Eingriffe am Herzen gemäß § 140a SGB V" mit niedergelassenen Kardiologen bzw. Herzchirurgen, um herzchirurgische Leistungen effizienter und zum Vorteil der Patienten zu erbringen, im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten im Bereich der KV Hessen niedergelassenen Fachärzte für Innere Medizin/ Schwerpunkt Kardiologie oder Fachärzte für Herzchirurgie und Einrichtungen, welche die geforderten Strukturvoraussetzungen persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen, der Beitritt zum Vertrag angeboten. Interessierte Ärzte können dazu unter der Kontaktadresse die Vertrags- und Teilnahmeunterlagen reinhold.preiss@kardiologen-hessen.de anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass der interessierte Arzt die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jeder Arzt, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt zum Vertrag kann jederzeit bis zum 30.09.2026 und zu den gleichen Bedingungen erfolgen.
Mit diesem Vertrag sollen ambulante Eingriffe am Herzen durchgeführt werden. Hierunter fallen Neu-Implantationen, Aggregatwechsel, Aggregat- und Sondenwechsel von Herzschrittmachern sowie die Neuimplantationen von Eventrecordern. Die Behandlung der vertraglich aufgeführten Indikationen erfolgt in Form einer indikationsbezogenen herzchirurgischen Versorgung mit der ambulanten Nachsorge. Der Vertrag hat das Ziel einer indikationsgerechten und qualitätsgesicherten Patientenversorgung durch ausführliche Informationen über den Eingriff und die Verkürzung der Wartezeiten vor der geplanten Operation. Er beinhaltet eine verbesserte und abgestimmte diagnostische Behandlung bei Herzerkrankungen, individuelle Aggregate und zum jeweiligen Eingriff eine abgestimmte Nachsorge. Die Wahl der Aggregate bzw. der Einsatz qualitativ hochwertiger Produkte soll die Versorgung hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit verbessern.
Der Inhalt des Vertrages zur Besonderen Versorgung steht für alle interessierten Ärzte fest und ist nicht verhandelbar. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eFormsStandards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
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Art des Vertrags: services
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Kardiologen📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung "AOK-Priomed Ambulante Eingriffe am Herzen gemäß § 140a SGB V" mit...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung "AOK-Priomed Ambulante Eingriffe am Herzen gemäß § 140a SGB V" mit niedergelassenen Kardiologen bzw. Herzchirurgen, um herzchirurgische Leistungen effizienter und zum Vorteil der Patienten zu erbringen, im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten im Bereich der KV Hessen niedergelassenen Fachärzte für Innere Medizin/ Schwerpunkt Kardiologie oder Fachärzte für Herzchirurgie und Einrichtungen, welche die geforderten Strukturvoraussetzungen persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen, der Beitritt zum Vertrag angeboten. Interessierte Ärzte können dazu unter der Kontaktadresse die Vertrags- und Teilnahmeunterlagen reinhold.preiss@kardiologen-hessen.de anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass der interessierte Arzt die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jeder Arzt, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt zum Vertrag kann jederzeit bis zum 30.09.2026 und zu den gleichen Bedingungen erfolgen.
Mit diesem Vertrag sollen ambulante Eingriffe am Herzen durchgeführt werden. Hierunter fallen Neu-Implantationen, Aggregatwechsel, Aggregat- und Sondenwechsel von Herzschrittmachern sowie die Neuimplantationen von Eventrecordern. Die Behandlung der vertraglich aufgeführten Indikationen erfolgt in Form einer indikationsbezogenen herzchirurgischen Versorgung mit der ambulanten Nachsorge. Der Vertrag hat das Ziel einer indikationsgerechten und qualitätsgesicherten Patientenversorgung durch ausführliche Informationen über den Eingriff und die Verkürzung der Wartezeiten vor der geplanten Operation. Er beinhaltet eine verbesserte und abgestimmte diagnostische Behandlung bei Herzerkrankungen, individuelle Aggregate und zum jeweiligen Eingriff eine abgestimmte Nachsorge. Die Wahl der Aggregate bzw. der Einsatz qualitativ hochwertiger Produkte soll die Versorgung hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit verbessern.
Der Inhalt des Vertrages zur Besonderen Versorgung steht für alle interessierten Ärzte fest und ist nicht verhandelbar. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eFormsStandards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Mehr anzeigen Dauer
Datum des Beginns: 2025-01-01 📅
Datum des Endes: 2026-12-31 📅
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-09-30 23:59:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-10-01 12:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 6
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
Nationale Registrierungsnummer: DE114110216
Postanschrift: Kölner Str. 8
Postleitzahl: 65760
Postort: Eschborn
Region: Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: reinhold.preiss@kardiologen-hessen.de📧
Telefon: 06424 9292966📞
Fax: 06424 924 8045 📠
URL: http://www.aok.de/hessen/🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Body governed by public law
Haupttätigkeit
Health
Kommunikation
Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist beschränkt
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: 022894990
Postanschrift: KaiserFriedrichStraße 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
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Quelle: OJS 2024/S 250-795030 (2024-12-23)