A)
Die Vergabeunterlagen werden auf
www.evergabe-online.de unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Download bereitgestellt.
B)
Das Angebot ist ausschließlich elektronisch auf der e-
Vergabe-Plattform des Bundes
www.evergabe-online.de ("Meine e-Vergabe") über die Funktion "Angebot abgeben" einzureichen. Es ist kein zip-Ordner zu verwenden. Angebote,welche auf anderem Wege, z. B. dem Postweg, persönlich, per E-Mail, per Fax oder über die Funktion "Vergabestelle kontaktieren" der e-Vergabe-Plattform des Bundes ("Meine e-Vergabe") als Nachricht übermittelt werden, sind ausgeschlossen und können nicht berücksichtigt werden.
C)
Zusätzlich zu den unter Abschnitt III.1.1 bis III.1.3 beschriebenen Erklärungen/Referenzen hat der Bieter folgende Dokumente (Details siehe Vergabeunterlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen:
- das Leistungsverzeichnis im aidf-Format,
- die Angebotsbestätigung,
- die Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022,
- die Eigenerklärung über die Teilnahme an der Besichtigung,
- den Nachweis der zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel.
Sämtliche dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind in den Teilnahmebedingungen (siehe Vergabeunterlagen) detailliert beschrieben sowie in der Checkliste (siehe Vergabeunterlagen) aufgeführt.
D) Bietergemeinschaften
Sofern beabsichtigt ist eine Bietergemeinschaft zu bilden, ist das Formular "Erklärung zur Gründung einer Bietergemeinschaft" auf
www.ble.de/zv vollständig auszufüllen
und dem Angebot beizufügen. Nähere Angaben sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
E) Nachunternehmen/Unteraufträge
Der Bieter soll sich insbesondere bei Großaufträgen bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Nähere
Angaben sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
F)
Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.
G)
Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.