Beschreibung der Beschaffung
Die Glitzner Entsorgung GmbH (GLE) mit Sitz in Reichenbach im Vogtland (AG Chemnitz HRB 733) ist eine einhundertprozentige (100 %) Tochtergesellschaft der Kreisentsorgungs GmbH Vogtland (KEV) deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Vogtlandkreis ist. Die GLE betreibt die Einsammlung, Lagerung, Behandlung und Verbringung von Abfällen, vornehmlich von gewerblich tätigen Kunden. Die von ihr genutzte Betriebsimmobilie in 08468 Schneidenbach steht im Eigentum der KEV und ist durch GLE gepachtet. Auf einer nicht verpachteten Teilfläche betreibt die KEV einen Wertstoffhof. Das Stammkapital der GLE beträgt 192.000,00 EUR und ist in einen Geschäftsanteil eingeteilt, der von der KEV gehalten wird. Die KEV beabsichtigt die Veräußerung dieses Geschäftsanteils und damit 100 % der GLE sowie die Veräußerung des Betriebsgrundstückes im Wege eines strukturierten Bieterverfahrens.
Die KEV behält sich vor, den Wertstoffhof auf dem Betriebsgrundstück für einen Zeitraum von ca. 5 Jahren mit Verlängerungsoption weiterzubetreiben. Hierzu ist eine Mitbenutzung des Betriebsgrundstückes durch die KEV im bisherigen Umfang auf der Grundlage eines, auf den Zeitpunkt der Eintragung der Auflassung des Betriebsgrundstückes im Grundbuch, zu schließenden Pachtvertrages erforderlich. Alternative beabsichtigt die KEV, vom Grundbesitz nur die auf die Betriebsimmobilie entfallende Teilfläche zu verkaufen.
Der Vogtlandkreis und die KEV als alleiniger Gesellschafter haben das Interessenbekundungsverfahren für eine Veräußerung der Geschäftsanteile an der GLE angestoßen, um die Strukturen im Bereich der Abfallentsorgung bestmöglich zu verschlanken sowie der Forderung nach Teilung von hoheitlichen und gewerblichen Aufgaben nachzukommen. Zudem ist aus Sicht der KEV infolge dieser Aufgabeteilung eine Stärkung des Geschäftsmodells der GLE erforderlich.
Durchgeführt wird ein Strukturiertes Bieterverfahren. Auftragsgegenstand ist kein dem deutschen und europäischen Vergaberecht unterfallender öffentlicher Auftrag. Das Verfahren unterliegt damit nicht den europäischen Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU. Ebenfalls keine Anwendung finden der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A und VOB/A-EU), die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A-EG bzw. VOL/A) und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Sofern in diesem Dokument oder anderen Verfahrensunterlagen (inkl. Anlagen) Begriffe wie „Vergabe“, „Vergabeverfahren“, „Veräußerer“, „Vergabeunterlagen“, „Teilnahmeantrag“, „Bewerber“, Bieter“, „Bindefrist“, „Nebenangebote“ oder Ähnliches verwendet werden, bedeutet dies weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Bezugnahme auf die vorstehend genannten Vorschriften des allgemeinen Vergaberechts. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich auf die entsprechende Geltung solcher Vorschriften verwiesen wird.
Rechtsschutz vor den Vergabekammern besteht nicht. Die KEV ist im Übrigen frei darin, das Verfahren zu jeder Zeit aufzuheben, einzustellen bzw. anderweitig zu beenden, auch ohne, dass eine Veräußerung der Geschäftsanteile oder/und des Betriebsgrundstückes erfolgt. Aus der Einleitung und Durchführung des Verfahrens ergibt sich für die KEV keine Verpflichtung und für die Teilnehmer kein Rechtsanspruch darauf, weitergehende Vereinbarungen, insbesondere Kaufverträge – namentlich mit Blick auf den Erwerb der Geschäftsanteile oder des Grundbesitzes – abzuschließen. Dies gilt auch für die Durchführung von Verhandlungen sowie die Bekanntgabe vertraulicher Informationen gegenüber den Teilnehmern. Alle Teilnehmer am Verfahren müssen sich dessen bewusst sein. § 63 VgV gilt weder direkt noch entsprechend. Die KEV ist nicht verpflichtet den Teilnehmern irgendwelche Kosten für die Teilnahme an dem Verfahren zu erstatten.