Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Der Bieter hat mit seinem Angebot folgende Nachweise zu führen:
- die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder die Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes,
- Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (sofern nicht verfügbar, eine gleichwertige Bescheinigung),
- Nachweis, dass über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren anhängig ist, oder sich der Bewerber in der Liquidation befindet,
- Nachweis des Bieters, dass der Bieter selbst oder eine Person, deren Verhalten dem Bewerber zuzurechnen ist, keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt oder eine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, gegen die in § 6e VOB/A EU genannten Straftatbestände verstoßen hat,
- Nachweis des Bieters, dass er seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie seiner Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist,
- Eigenerklärung zur Nichtzugehörigkeit zu den genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen (Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022).
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der vorgenannten Auflagen zu überprüfen:
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärung gem. Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" VHB/ Bund oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nichtpräqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" weiteren angegebenen Bescheinigungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen oder setzt er diese als Nachunternehmer ein, hat er entsprechende Angaben auch für das andere Unternehmen zumachen.