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Das Land Rheinland-Pfalz ist bestrebt, ein wirtschaftlich attraktives und praxistaugliches Dienstrad-Leasing für
seine Bediensteten (Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte des
Landes) zu verwirklichen.
Mit der Einführung eines Dienstrad-Leasings möchte Rheinland-Pfalz seine Vorbildfunktion beim Klimaschutz
und der Luftreinhaltung weiter ausbauen, indem es ein weiteres Angebot für eine nachhaltigere Mobilität der
Bediensteten auf dem Weg von und zur Arbeit schafft. Da die Inanspruchnahme des Angebots und somit auch
die damit erwünschten Wirkungen auf die Verkehrsmittelwahl sowie die Reduzierung der Schadstoffemissionen
maßgeblich von der Attraktivität des Rad-Leasings abhängig sind, muss das Dienstrad-Leasing für die
Bediensteten - verglichen mit dem Barkauf - wirtschaftlich vorteilhaft sein.
Zu diesem Zweck hat das Land eine Ergänzung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vorgenommen, nach
der Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden,
soweit es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt, vom besoldungsrechtlichen Verzichtsverbot
gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBesG ausgenommen sind.
Um einen entsprechenden Gleichklang auch für die Tarifbeschäftigten des Landes zu gewährleisten, konnte
in der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ein Beschluss gefasst werden, wonach
die Länder zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Dienstradleasings
ermächtigt sind, soweit in ihren Landesbesoldungsgesetz eine Regelung zum Verzicht auf Besoldung für
Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Fahrräder enthalten ist. In
Rheinland-Pfalz dürfte jedenfalls bis 2024 eine entsprechende Tarifeinigung zu erwarten sein.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebotes an Diensträdern für alle Beamtinnen und Beamten sowie
der Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte des Landes soll ein einheitlicher Anbieter (Leasinggeber
und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) gefunden werden. Leasingnehmer
sollen hierbei nicht die Bediensteten werden, sondern das Land Rheinland-Pfalz, welches das Dienstrad den
Bediensteten im Rahmen eines Überlassungsvertrags zur Verfügung stellt. Das Dienstrad-Angebot muss den
gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBesG entsprechen.
Bei dem Dienstradleasing sind auch Spezialräder für Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Handbikes,
Tandems, Dreiräder) einzubeziehen. Das Land Rheinland-Pfalz hat als Dienststelle eine vorbildgebende
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Funktion für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Deshalb sind beim Dienstradleasing auch die
besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen und Bediensteten mit Behinderungen zu achten. Dazu
gehören zum Beispiel Handbikes für Rollstuhlnutzer*innen, Tandems für blinde und sehbehinderte Menschen
mit Assistenz und/oder Begleitperson sowie weitere Spezialräder, die im entsprechenden Fachhandel erhältlich
sind. Die rechtliche Grundlage für dieses Kriterium findet sich im Benachteiligungsverbot öffentlicher Stellen
nach § 4 des Landesinklusionsgesetzes in Verbindung mit der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen (§
3 Abs. 2 und 3 des Landesinklusionsgesetzes).
Gegenstand der Ausschreibung ist vor diesem Hintergrund eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung
von Fahrrädern im Wege des Leasings im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBesG an Beamtinnen
und Beamten sowie der Richterinnen und Richter sowie - optionsweise - an Tarifbeschäftigte des Landes
einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-,
Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung
eines Online-Portals) mit höchstmöglichem Digitalisierungsgrad.
Der Rahmenleasingvertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von sechs Jahren ab dem
Bereitstehen der Fahrräder auf dem dafür vorgesehenen Weg zum Abruf. Die Zuschlagserteilung soll bis
zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Die Einführung des Dienstradleasings muss im Laufe des Jahres 2024
abgeschlossen werden.
Das Land Rheinland-Pfalz hat 65.214 Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter
(Stand 05.12.2022) und rund 56.000 Tarifbeschäftigte Landes (21.000 Kernhaushalt und 35.000 inklusive
Landesbetriebe, Universitäten und Fachhochschulen). Auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus anderen
Ländern geht das Land davon aus, dass in den ersten drei Vertragsjahren rund 15 % der Nutzungsberechtigten
ein Dienstrad in Anspruch nehmen wird und in den weiteren drei Vertragsjahren rund 10 %. Die Reduzierung
der geschätzten Abnahmemenge in der zweiten Vertragshälfte begründet sich u. a. in der Annahme, dass rund
ein Drittel der Nutzungsberechtigten das zunächst geleaste Rad kaufen und deshalb kein neues Rad least.
Hiervon ausgehend beläuft sich das in Aussicht genommene Auftragsvolumen über die Gesamtlaufzeit
der Rahmenvereinbarung auf 16.304 Einzel-Leasingverträge für die Beamtinnen und Beamten sowie
der Richterinnen und Richter sowie 12.750 Einzel-Leasingverträge für die Tarifbeschäftigten. Es wird
eine verbindliche Höchstabgrenze von 20.000 Einzel-Leasingverträge für Beamtinnen und Beamte sowie
Richterinnen und Richter und von 15.500 Einzel-Leasingverträge für Tarifbeschäftigte festgelegt. Die
Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Mindestabnahmemenge.