Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
a) Eigenerklärungen:
aa) dass wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist.
bb) dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
cc) dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
dd) dass das Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, noch über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, noch die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
ee) dass das Unternehmen bzw. eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
ff) dass das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
gg) dass das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nicht wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und/oder § 21 MiLoG und/oder § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden ist/sind.
hh) dass das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nicht wegen eines Verstoßes nach den §§ 10, 10a oder 11 des SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist/sind.
ii) dass das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nicht wegen eines Verstoßes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des SGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden ist/sind.
jj) dass das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nicht wegen eines Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR belegt worden ist/sind.
kk) dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bei Einreichung des Teilnahmeantrags maßgeblichen Fassung vorliegt
Der Auftraggeber behält sich vor, beteiligte Unternehmen nach § 124 GWB auszuschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Die Nennung der vorliegend unter Ziffer III.1.1) a) der Bekanntmachung benannten Ausschlussgründe ist daher nicht abschließend.
b) Eigenerklärung des Bewerbers, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/ Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs.
1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bei Einreichung des Teilnahmeantrags maßgeblichen Fassung zutrifft und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
c) Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen ist (nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der vorliegend benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge, Kopie ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung).
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der Auftraggeber Angaben der Bieter zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB berücksichtigen.
Für die Prüfung der Teilnahmeanträge wird auf Ziffer III.1.4) der vorliegenden Bekanntmachung verwiesen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Eigenerklärungen durch entsprechende Nachweise belegen zu lassen.
Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahren nachgewiesen sind, werden durch den Auftraggeber zugelassen, soweit deren Inhalt und Aktualität den Anforderungen unter Ziffern III.1.1 bis III.1.3 dieser Auftragsbekanntmachung zu 100 % entsprechen und dies ohne weitere Recherche hervorgeht. Sollte die Zertifizierung nicht alle vom Auftraggeber geforderten Eignungsnachweise abdecken, sind die fehlenden Nachweise/Erklärungen dem Teilnahmeantrag separat beizufügen. Der Auftraggeber kann den Bieter jederzeit auffordern, zur Bestätigung der Angaben die entsprechenden Unterlagen einzureichen.
Bewerbergemeinschaften:
Die unter III.1.1 a) bis c) sowie III.1.2 a) geforderten Eigenerklärungen sind von allen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft zusammen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Die unter III.1.2 b) bis d) sowie unter III.1.3 a) bis c) geforderten Eigenerklärungen sind jeweils von dem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, dass für die Eignungserbringung im jeweiligen Punkt vorgesehen ist, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Eignungsleihe:
Macht ein Bewerber von der Eignungsleihe (§ 47 SektVO) Gebrauch, so muss er für diesen Teil der Eignung gem. § 47 Abs. 1 SektVO die entsprechende Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dessen Eignung er in Anspruch nimmt, zusammen mit dem Teilnahmeantrag vorlegen.
Die unter III.1.1 a) und c) sowie III.1.2 a) geforderten Eigenerklärungen sind zusammen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Die unter III.1.2 b) bis d)) sowie unter III.1.3 a) bis c) geforderten Eigenerklärungen sind für die jeweiligen Punkte, in denen die Eignungsleihe vorgesehen ist, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.