Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Mit dem Angebot ist zu erklären, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften vorliegen,
sind nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung des
Absehens vom Ausschluss nach § 123 Abs. 5 GWB, eine Entscheidung über
fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB bzw. eine Prüfung der
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB zu ermöglichen.
Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1
Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 ist es verboten,
öffentliche Aufträge an die darin definierten Personen, Organisationen oder
Einrichtungen zu vergeben. Mit dem Angebot ist daher zu erklären, ob die am
Auftrag beteiligten Personen zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören.
- Im Falle der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine gültige Gewerbean- bzw. -ummeldung/Gewerbeerlaubnis in Kopie im pdf-Format einzureichen,
entfällt bei freiberuflicher Tätigkeit.
- Es darf kein Eintrag in den Finanz-Sanktionslisten der EUSanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002, (EG) Nr. 753/2011 sowie (EG) Nr. 2580/2001 (
https://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/) vorliegen. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung.
- Bieter müssen ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern nachgekommen
sein. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen
vom Finanzamt nicht älter als 01.05.2023.
- Bieter müssen ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur
Sozialversicherung nachgekommen sein. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage
einer Bescheinigung der Krankenkasse nicht älter als 01.05.2023,
im Falle von mehreren Beschäftigten von der Krankenkasse, bei der die meisten
Beschäftigten versichert sind.
Die Erklärungen und Nachweise nach III.1.1 bis III.1.3 sind vom Bieter, im Falle
einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. im
Fall von Drittunternehmen bei Eignungsleihe von jedem Drittunternehmen
einzureichen. Von Nachunternehmern sind Erklärungen und Nachweise nach III.
1.1 vorzulegen. Erklärungen und Nachweise nach III.1.1 bis III.1.3 können
alternativ durch den Nachweis einer gültigen Präqualifizierung oder -vorläufig-
durch Abgabe der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) erbracht
werden, sofern diese die aufgestellten Anforderungen erfüllen.
Erklärungen und Nachweise nach III.1.1 bis III.1.3 sind im pdf-Format oder in
einem allgemein üblichen elektronisch lesbaren Format einzureichen.
Für ausländische Bieter: Mit dem Angebot ist zudem ein Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift des Landes, in dem der
Bieter ansässig ist oder, wenn es in diesem Staat kein solches Register gibt, ein
anderer Nachweis über die erlaubte Berufsausübung, z. B. durch eine
behördliche Bescheinigung; für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
EU enthält Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU eine abschließende Aufzählung
der zulässigen Beweismittel (§ 44 Abs. 1 VgV) einzureichen.