Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Für die Ausführung des Auftrags muss der Wirtschaftsteilnehmer mindestens über folgende Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung verfügen (Ausschlusskriterium):
SCHIFFE:
Die eingesetzten Schiffe sind in einem EU-Staat, dem EWR, den Faröer, den Kanalinseln oder im UK registriert. Der Schiffsbetrieb erfüllt mindestens folgende internationale Richtlinien:
- STCW
- SOLAS
- MARPOL
- Helsinki-Übereinkommen
Die Arbeitsverträge der an Bord beschäftigten Seeleute erfüllen die Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens der internationalen Arbeitsorganisation, 2006.
Alle Einrichtungen an Bord entsprechen den nationalen Vorschriften der jeweiligen Flaggenstaaten mindestens jedoch den der folgenden EU-Richtlinien:
- RL 89/655/EWG Mindestanforderungen an Arbeits- und Gesundheitsschutz
- RL 89/391/EWG Arbeitsschutzrichtlinie
- RL 89/654/EWG Arbeitsstättenrichtlinie
- RL 89/548/EWG Umgang und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen
- Verordnung (EG) 336/2006
Die Schiffe müssen die sonstigen Anforderungen der „List of required certificates for foreign flagged vessels on coastal voyages in German waters“ der Dienststelle Schiffssicherheit erfüllen.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: entsprechende Zertifikate, Datenblätter und Gerätebeschreibung der Ausrüstung
Die Ausrüstung muss mindestens über folgende Eigenschaften verfügen:
Arbeitskran (mindestens 4,5 t SWL) zum Umstauen und Befestigen von wissenschaftlichen Geräten auf dem Arbeitsdeck, auch auf See einsetzbar.
Schiebebalken oder Ausleger oder A-Rahmen (mindestens 7,5 t SWL, mindestens Höhe 5 m) mit einer Auslage von mindestens 2,5 m über der Bordwand an der Stb. oder Bb. Seite.
Heckausleger oder A-Rahmen (mindestens 2,5 t SWL, Höhe mindestens 5 m) zum Schleppen von ozeanographischen Geräten.
Lotschacht (mindestens 1,0 m x 1,0 m) für Thermosalinograph und diverse Sensoren (pH-Wert, Chlorophyll, Gelbstoff, Trübung) ist erforderlich oder Alternativen, die einen Betrieb dieser Sensoren gewährleisten.
Abwasser-Aufbereitungsanlage nach MARPOL 73/78 Regel 9, wobei die Einleitung von Abwässern während des Stationsbetriebes unterbunden werden kann, auch wenn die Abwasseranlage den Anforderungen MARPOL 73/78 Regel 11 1.2 entspricht.
Emissionsreduzierter Betrieb mindestens nach MARPOL 73/78 Anlage VI, darüber hinaus sind Konservierungsarbeiten an Deck (z.B. Rost- und Lackarbeiten) nur nach vorheriger Absprache mit der Fahrtleitung möglich.
Einleiterwinde für CTD, mindestens 200 m, Einleiterkabel, seitlich über den A-Rahmen oder Galgen, Zugkraft mindestens 1,5 t für Rosette (24x 10 L - Schöpfer).
Winde (Zugkraft mindestens 1 t) für mindestens 100 m 8 mm kunststoffummantelten Draht (dieser Draht wird vom BSH mitgebracht), dieser wird seitlich über den Schiebebalken oder A-Rahmen ausgebracht.
Winde (Zugkraft mindestens 5 t) mit mindestens 150 m 16 mm V4A Draht für den Kastengreifer, dieser wird seitlich über den Schiebebalken oder A-Rahmen ausgebracht.
Alle Winden müssen mit Seillängenanzeige und Geschwindigkeitskontrolle ausgestattet sein. Optional sollten diese Angaben in das Datenverteilsystem aufgenommen werden können.
TBT-freier Unterwasseranstrich des Rumpfes. Es ist anzugeben welche Inhaltsstoffe im Unterwasseranstrich enthalten sind und ggf. welcher (kathodischer) Korrosionsschutz verbaut ist.
Mindestens 250 l Gefriertruhe bis -80° C zum Einfrieren von Chlorophyllproben.
Seewasseranschluss im Laborbereich, an den automatische Messsysteme (Nährstoffanalysatoren) angeschlossen werden können.
Anschlüsse:
Anschlüsse für die Übertragung der Schiffsdaten sowie ein schiffseigenes (WiFi)-Netzwerk zur Datenübertragung müssen vorhanden sein.
Frequenzstabilisierte Stromversorgung (230 V AC, 50 Hz) muss gewährleistet sein.
Unterbrechungsfreie Stromversorgung (230 V AC, 50 Hz, 4000 VA) muss gewährleistet sein.
Stromversorgung für die Laborcontainer, möglichst frequenzstabilisiert, 400 V, 16 A und 400 V 32 A, alle jeweils 5 polig nach CEE Norm. Die Anschlüsse in den Laborcontainern sind in den jeweiligen Anlagen dokumentiert.
Räumlichkeiten:
Unterbringung für 13 Personen in Einzelkammern.
Die Kammern und Labore sind in sauberem Zustand zu übergeben, so dass sie unmittelbar nach der vereinbarten Übernahme des Schiffes durch den Charterer bezogen und in den Laboren gearbeitet werden kann.
Die Reinigung der Kammern und Laborräume am Ende der Reise werden vom Auftragnehmer durchgeführt.
Arbeitsplätze für die Arbeitsgruppen Ozeanographie (CTD), Nährstoffe (Chlorophyll, pH, Alkalinität), Spurenmetalle (Wasser, Schwebstoff, Sediment) und organische Schadstoffe (Wasser).
Raum für Datengeräte, Kommunikation zum Windenstand und zum Deck muss vorhanden sein, möglichst zusätzlich Sichtkontakt.
Raum (mindestens 4 m³) für ein Reservesystem (z.B. in der Last), dass während der Fahrt schnell austauschbar sein muss.
1 Stellplatz für 20 ft Laborcontainer (12 t Gewicht, 10 ft Höhe). Abwasser, Frischwasser, Kühlwasser, Strom (normales und stabilisiertes Netz), Ab- und Zuluft, Zugänge, Medienanschluss, Daten-, Sprech- und Alarmanlage (03a_Anlage_Clean_room.pdf).
1 Stellplatz für 10 ft Flat mit einer Winde für CTD-Sonde (03b_Anlage_BSH_CTD-Winde.pdf und 03k_Anlage_Flat.pdf).
1 Stellplatz für 20 ft Laborcontainer (10 t Gewicht) mit Abwasser, Frischwasser, Kühlwasser, Strom (normales und stabilisiertes Netz), Ab- und Zuluft, Zugänge, Medienanschluss, Daten-, Sprech- und Alarmanlage (03g_Anlage_Organic.pdf).
1 Stellplatz für 20 ft Standardcontainer (10 t Gewicht), einseitig, stirnseitig begehbar.
1 Stellplatz für 10 ft Standardcontainer (5 t Gewicht), einseitig, stirnseitig begehbar (03i_Anlage_Dangerous_Goods.pdf).
Platz zur Verarbeitung der Sedimentproben an Deck, mindestens 20 m², Laschpunkte für Geräte an Deck (Kastengreifer).
Seewasseranschluss zum Spülen der Netze und Geräte.
Laborraum mit ausreichenden Arbeitstischflächen 1 x mindestens 10 m² und 1 x mindestens 4 m² (mindestens 3 m langen Tisch) im Nasslabor.
Das Arbeitsdeck im Bereich der Probenentnahmestationen besonders in der Nähe der Seiten- und Heckausleger ist von Ausrüstungsgegenständen anderer Fahrten freizuhalten.
1 spritzwassergeschützter Stellplatz mit Stromanschluss für 3 Gefriertruhen oder schiffseigene Gefrierkapazitäten (mindestens 4 m²).