Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Aufbau eines webbasierten Melde?, Lern? und Analysesystems (Critical Incident Reporting System - CIRS), das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden. Für den Auftraggeber dient das CIRS als datenbasierte Entscheidungsgrundlage zur Identifikation von Versorgungsdefiziten, zur Qualitätssicherung sowie zur Entwicklung präventiver und unterstützender Angebote. Gleichzeitig wird das Vertrau-en der Versicherten gestärkt, indem Rückmeldungen sichtbar aufgegriffen und in konkrete Verbesserungsmaßnahmen überführt werden. Mit Blick auf die Ziele des Projektes umfasst die Vergabe folgende Leistungsgegen-stände: Betriebsbereite Entwicklung einer webbasierten Rückmelde?, Lern? und Analysesystems, das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden. Die Entwicklung und der Betrieb des CIRS erfolgen auf Basis eines EVB-IT Cloudvertrags. Der Vertrag beginnt am 01.09.2026. Es gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr.
Auftragsbekanntmachung (2026-06-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beschaffung einer webbasierten Rückmeldeplattform für pflegende Angehörige zur Stärkung sozialräumlicher Ressourcen
Referenznummer: 26-053
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Aufbau eines webbasierten Melde?, Lern? und Analysesystems (Critical Incident Reporting System - CIRS), das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden. Für den Auftraggeber dient das CIRS als datenbasierte Entscheidungsgrundlage zur Identifikation von Versorgungsdefiziten, zur Qualitätssicherung sowie zur Entwicklung präventiver und unterstützender Angebote. Gleichzeitig wird das Vertrau-en der Versicherten gestärkt, indem Rückmeldungen sichtbar aufgegriffen und in konkrete Verbesserungsmaßnahmen überführt werden. Mit Blick auf die Ziele des Projektes umfasst die Vergabe folgende Leistungsgegen-stände: Betriebsbereite Entwicklung einer webbasierten Rückmelde?, Lern? und Analysesystems, das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden. Die Entwicklung und der Betrieb des CIRS erfolgen auf Basis eines EVB-IT Cloudvertrags. Der Vertrag beginnt am 01.09.2026. Es gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Aufbau eines webbasierten Melde?, Lern? und Analysesystems (Critical Incident Reporting System - CIRS), das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden. Für den Auftraggeber dient das CIRS als datenbasierte Entscheidungsgrundlage zur Identifikation von Versorgungsdefiziten, zur Qualitätssicherung sowie zur Entwicklung präventiver und unterstützender Angebote. Gleichzeitig wird das Vertrau-en der Versicherten gestärkt, indem Rückmeldungen sichtbar aufgegriffen und in konkrete Verbesserungsmaßnahmen überführt werden. Mit Blick auf die Ziele des Projektes umfasst die Vergabe folgende Leistungsgegen-stände: Betriebsbereite Entwicklung einer webbasierten Rückmelde?, Lern? und Analysesystems, das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden. Die Entwicklung und der Betrieb des CIRS erfolgen auf Basis eines EVB-IT Cloudvertrags. Der Vertrag beginnt am 01.09.2026. Es gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦 Beschreibung
Interne Kennung: 26-053
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet ✅
Beschreibung der Beschaffung: Siehe Kurzbeschreibung.
Zusätzliche Informationen:
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
Der Vertrag sieht die Einhaltung sozialer Zielsetzungen (z. B. Barrierefreiheit, Entgeltgleichheit, Einhaltung von Tarifverträgen) vor. Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag.
Gefördertes soziales Ziel: Zugang für alle
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Postleitzahl: 81739
Stadt: München
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: München, Kreisfreie Stadt
🏙️ Dauer des Qualifizierungssystems
Unbestimmte Dauer ✅ Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Optional sind während der Betriebsphase Anpassungen und Weiterentwicklungen (z. B. Integration neuer Funktionen) zu erbringen.
Vergabekriterien
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 30.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Bewertung Projektmanagement und Projektrealisierung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 55.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Ausführungsfrist Go-live Termin
Qualitätskriterium (Gewichtung): 15.0
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-07-17 09:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen ✅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-07-06 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Eine Nachforderung fehlender Unterlagen erfolgt unter Beachtung der insoweit maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Bieter gelten als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig, wenn diese unter Verwendung der "Eigenerklärung Haftpflichtversicherung" erklären, bereits über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versiche-rung aus einem Mitgliedsstaat der EU zu verfügen oder spätestens im Falle des Zu-schlags bis zur Vertragsunterzeichnung verfügen werden, bei der mindestens fol-gende Versicherungssummen für - Personenschäden: 2.000.000 EUR, - Sachschäden: 1.000.000 EUR, - Vermögensschäden: 500.000 EUR umfasst sind. Die genannten Deckungssummen müssen mindestens einmal jährlich in voller Höhe zur Verfügung stehen (vgl. Ziffer 8.6 des Vertrags). Die "Eigenerklärung Haftpflichtversicherung" ist mit dem Angebot einzureichen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Bieter gelten als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig, wenn diese unter Verwendung der "Eigenerklärung Haftpflichtversicherung" erklären, bereits über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versiche-rung aus einem Mitgliedsstaat der EU zu verfügen oder spätestens im Falle des Zu-schlags bis zur Vertragsunterzeichnung verfügen werden, bei der mindestens fol-gende Versicherungssummen für - Personenschäden: 2.000.000 EUR, - Sachschäden: 1.000.000 EUR, - Vermögensschäden: 500.000 EUR umfasst sind. Die genannten Deckungssummen müssen mindestens einmal jährlich in voller Höhe zur Verfügung stehen (vgl. Ziffer 8.6 des Vertrags). Die "Eigenerklärung Haftpflichtversicherung" ist mit dem Angebot einzureichen.
Eignungskriterium: Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Ein Bieter muss über ein nach ISO/IEC 27001 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) verfügen. Ein entsprechendes gültiges und von einer bei der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditierten Stelle ausgestelltes digitales Zertifikat inkl. passender Anwendbarkeitserklärung (Statement of Applicability, SoA) ist mit dem Angebot einzureichen. Die Vorlage des Originals bleibt vorbehalten. Gleichwertige Informationssicherheitsmanagementsystemstandards und gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten werden anerkannt, wobei der Bieter in beiden Fällen die Gleichwertigkeit schlüssig darstellen und nachweisen muss.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Ein Bieter muss über ein nach ISO/IEC 27001 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) verfügen. Ein entsprechendes gültiges und von einer bei der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditierten Stelle ausgestelltes digitales Zertifikat inkl. passender Anwendbarkeitserklärung (Statement of Applicability, SoA) ist mit dem Angebot einzureichen. Die Vorlage des Originals bleibt vorbehalten. Gleichwertige Informationssicherheitsmanagementsystemstandards und gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten werden anerkannt, wobei der Bieter in beiden Fällen die Gleichwertigkeit schlüssig darstellen und nachweisen muss.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: gesamtschuldnerisch haftend
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Vergabeunterlagen, insbesondere Vertrag.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 19 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
1) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Der Auftraggeber überprüft das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB. Die Bieter haben hierzu mit dem Angebot die Anlage "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen. Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber u. a. nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet ist, vor der Erteilung des Zuschlags bei der zuständigen Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind (Wettbewerbsregister-Auskunft). Liegt eine Eintragung vor, kann dies zur Folge haben, dass der betreffende Bieter nach den §§ 123, 124 GWB auszuschließen ist. 2) Eigenerklärung zu den Russland-Sanktionen der EU Mit EU-Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 wurden umfangreiche Sanktionen gegen Russland normiert. Unter anderem besteht nach Art. 5k dieser Verordnung für öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ein Zuschlags- und ein Vertragserfüllungsverbot. Danach dürfen keine öffentlichen Auf-träge an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der genannten EU-Verordnung aufweisen. Die Bieter haben daher unter Verwendung die Anlage "Eigenerklärung zu den Russland-Sanktionen der EU" zu erklären, dass weder der Bieter noch ein am Auftrag beteiligtes Unternehmen (Unterauftragnehmer) einen Bezug zu Russland im Sinne der genannten EU-Verordnung aufweist. Die Erklärung ist mit dem Angebot ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.
1) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Der Auftraggeber überprüft das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB. Die Bieter haben hierzu mit dem Angebot die Anlage "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen. Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber u. a. nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet ist, vor der Erteilung des Zuschlags bei der zuständigen Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind (Wettbewerbsregister-Auskunft). Liegt eine Eintragung vor, kann dies zur Folge haben, dass der betreffende Bieter nach den §§ 123, 124 GWB auszuschließen ist. 2) Eigenerklärung zu den Russland-Sanktionen der EU Mit EU-Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 wurden umfangreiche Sanktionen gegen Russland normiert. Unter anderem besteht nach Art. 5k dieser Verordnung für öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ein Zuschlags- und ein Vertragserfüllungsverbot. Danach dürfen keine öffentlichen Auf-träge an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der genannten EU-Verordnung aufweisen. Die Bieter haben daher unter Verwendung die Anlage "Eigenerklärung zu den Russland-Sanktionen der EU" zu erklären, dass weder der Bieter noch ein am Auftrag beteiligtes Unternehmen (Unterauftragnehmer) einen Bezug zu Russland im Sinne der genannten EU-Verordnung aufweist. Die Erklärung ist mit dem Angebot ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.
Keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt, ist wegen einer nachfolgend aufgeführten Straftaten verurteilt:…
… § 123 GWB iVm. - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Die Verurteilung müsste höchstens fünf Jahre zurückliegen. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… § 123 GWB iVm. - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… § 123 GWB iVm. - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Die Verurteilung müsste höchstens fünf Jahre zurückliegen. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… § 123 GWB iVm. - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat ge-gen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,. Die Verurteilung müsste höchstens fünf Jahre zurückliegen. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… § 123 GWB iVm. - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) - §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Die Verurteilung müsste höchstens fünf Jahre zurückliegen. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… § 123 GWB iVm. - §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Die Verurteilung müsste höchstens fünf Jahre zurückliegen. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen oder das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen oder das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
Innerhalb der letzten 3 Jahre gab es kein Ereignis, welches einen Ausschluss nach § 124 GWB begründet, weil…
… das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… - das Unternehmen eine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
… - das Unternehmen eine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder - das Unternehmen (a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, (b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder (c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln Siehe "Eigenerklärung zur Eignung"
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YMZL3#
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Nationale Registrierungsnummer: t:022894990
Postanschrift: Bundeskanzlerplatz 2-10
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 22894990📞
URL: https://www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-06-16+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 115-414445 (2026-06-16)