Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
• geeignete, vergleichbare Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Es werden in den letzten höchstens drei Jahren (Stichtag ist der Ablauf der Angebotsfrist) mindestens drei geeignete Referenzen verlangt. Die Referenzen haben sich auf Leistungen zu beziehen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in einem gewissen Rahmen vergleichbar sind. Vergleichbar ist ein Referenzprojekt, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
Der AG behält sich vor, die Richtigkeit der eingereichten Referenzen zu prüfen und bei den Referenzgebern Erkundigungen hierüber anzustellen. Sollten Referenzgeber keine positive Bewertung der Referenzleistung abgeben, wird die Referenz nicht berücksichtigt. Stellt der Referenzgeber dar, dass der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung der Leistung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, trifft der AG, in der Regel nach Anhörung des Bieters, eine Prognoseentscheidung und entscheidet schließlich im Ermessen, ob der Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wird. Ein Nachbessern von schlechten Referenzen ist nicht möglich, d.h. schlechte Referenzen können nicht durch Nachreichung besserer Referenzen ersetzt werden. Die Referenzen sind in die dafür vorgesehene Liste einzutragen. Die Liste kann auf einer zusätzlichen Seite erweitert werden.
• Eigenerklärung zur Eignung, Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
1. Es ist zu erklären, dass für das Unternehmen keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Insbesondere ist Folgendes zu bestätigen:
- Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer in § 123 GWB aufgeführten Straftat oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten rechtskräftig verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden.
- Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen.
Alternativ ist zu erklären, welche zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB für das Unternehmen vorliegen.
2. Weiterhin ist zu erklären, dass für das Unternehmen keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Insbesondere ist Folgendes zu bestätigen:
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere wurden und werden den Mitarbeiten-den wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiloG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) mit Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendungsgesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung für die betreffenden Leistungen verbindlich vorgegeben werden.
- Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig. Es ist kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation und hat seine Tätigkeit auch nicht eingestellt.
- Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (z.B. Strafermittlungsverfahren). Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z.B. Untersuchungshaft).
- Das Unternehmen hat mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- Das Unternehmen hat nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt.
Alternativ ist zu erklären, welche fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB für das Unternehmen vor-liegen. Zudem ist eine Schilderung erforderlich, warum die angegebenen fakultativen Ausschlussgründe nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
3. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen von Ausschlussgründen die Möglichkeit, die Maßnahmen zur Selbstreinigung (Ausgleich des finanziellen Schadens + Mitwirkung bei der umfassenden Aufklärung + konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen) zu erörtern.
Angebote von Unternehmen für die Ausschlussgründe vorliegen können bzw. müssen von der Wertung ausgeschlossen werden.
• Eigenerklärung Bezug Russland
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 09.04.2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmers, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutreffen.
Bereits vor dem 09.04.2022 geschlossene Verträge mit solchen Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland dürfen nur bis zum 10.10.2022 fortgeführt werden. Hierfür ist das Formblatt L 127_NDSOB Eigenerklärung Bezug Russland zu verwenden.
Schlussbestimmungen
- Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind auf Verlangen der VS die getätigten Angaben durch entsprechende Bestätigungen/Nachweise innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorzulegen. Andern-falls wird das Angebot ausgeschlossen.
- Wissentliche falsche Erklärungen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien können den Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben. Werden diese Umstände nach
Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt.
- Sollten sich während des Vergabeverfahrens sowie im Falle der Zuschlagserteilung während der Vertragslaufzeit Änderungen zu den vorstehend erklärten Sachverhalten ergeben, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
• Schlussbestimmungen
- Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind auf Verlangen der VS die getätigten Angaben durch entsprechende Bestätigungen/Nachweise innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorzulegen. Andern-falls wird das Angebot ausgeschlossen.
- Wissentliche falsche Erklärungen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien können den Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben. Werden diese Umstände nach Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt.
- Sollten sich während des Vergabeverfahrens sowie im Falle der Zuschlagserteilung während der Vertragslaufzeit Änderungen zu den vorstehend erklärten Sachverhalten ergeben, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.