Die Stadt Göttingen plant die Anschaffung von 35 zertifizierten Zufahrtssperren. Ziel ist es, die Besucher*innen der Göttinger Innenstadt bei Veranstaltungen, Festen und Märkten durch Verwendung von zertifizierten Zufahrtssperren vor willentlichen Überfahrten zu schützen. Auf Basis des vorliegenden Sicherheitskonzeptes des Göttinger Weihnachtsmarktes werden die im Folgenden genannten Mindest-Anforderungen an die Zufahrtssperren festgelegt. - Die Zufahrtssperren genügen, als Einzelelement, mindestens den Anforderungen nach ISO 22343-1 und DIN SPEC 91414-1 mit den entsprechenden Zertifizierungen. - Die Eindringtiefe der Zufahrtssperren beträgt nicht mehr als 13 m. - Die Breite der Einzelelemente beträgt 750 - 850 mm. - Die Zufahrtssperren bieten beste und hindernisfreie Durchlässigkeit für Personenfluss (120 cm und/oder auf lokale Situation anpassbar). - Die Zufahrtssperren müssen sich sowohl mit Hand-Hubwagen, als auch mit Gabelstapler, LKW und Kran bewegen lassen. - Die Zufahrtssperre steht auf mindestens 4 Punkten, welche mit profilierten Gummifüssen versehen sind, um den Untergrund nicht zu beschädigen und Unebenheiten auszugleichen. - Wetterbeständigkeit # Zertifizierungen und technische Voraussetzungen der Zertifizierung: Die Tauglichkeit der Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz sowie des Materials ist über einen erfolgreichen Anprallversuch bei einem akkreditiertem Prüflabor mittels Prüfbescheinigung nachzuweisen. Der Crashtest muss mindestens der standardisierten Zertifizierung ISO 22343-1 entsprechen. # Da die Systeme nicht dauerhaft bewacht werden, muss das Einzelmodul mindestens manipulations- und verschiebesicher nach DIN SPEC 91414-1 sein. # Einzelelemente: bei dem zu liefernden Zu - und Durchfahrtsschutz muss es sich um ein mobiles, ortsveränderliches System handeln. # Maße: Aufgrund der Unterschiedlichkeit der zu schützenden Zufahrten bei den jeweiligen Veranstaltungen ist die Aufstellfläche für die Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz teilweise beschränkt und muss dem bewährten Sicherheitskonzept der Stadt Göttingen in erforderlicher Anzahl und entsprechenden Maßen genügen. Das stellt besondere Anforderungen an die zulässigen Maße der Einzelelemente. Um Fluchtwegbreiten nicht zu unterschreiten und gleichzeitig eine Durchfahrt von PKW auszuschließen, muss folgendes Maß eingehalten werden: # Breite je Einzelelement: 750 mm – 850mm. # Material: Die Oberflächen der Elemente und Sperreinrichtungen dürfen nicht scharfkantig sein. Alle verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar / nicht leicht entflammbar sein. Die Wirkung und Funktion der Elemente und Sperreinrichtungen darf durch Schwankungen im Temperaturbereich von -20°C bis +40°C nicht beeinträchtigt werden. Die Lackierung muss den gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. - Die Funktion der Bauteile darf durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden. Die Unterkonstruktion der Fahrzeugsperre muss aus hochfestem Werkstoff sein und alle anderen Teile speziell gegen Korrosion beschichtet. # Schutzwirkung: Die Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz müssen im Funktionszustand einen 7,2t LKW mit 48 km/h aufhalten und so beschädigen, dass eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Die Eindringtiefe eines Fahrzeuges in den Sperrbereich darf einen Wert von 13,00 Metern nicht überschreiten, um die dahinterliegende Veranstaltungsfläche laut Sicherheitskonzept nicht einzuschränken. Die Eindringtiefe eines Fahrzeuges ist mit dem Angebot anzugeben (Zertifikat). Nach dem Anprall auf das System zum Zu- und Durchfahrtsschutz darf der LKW nicht mehr fahrtauglich sein. # Funktionsweise Zu- und Durchfahrtsschutz: Der Zu- und Durchfahrtsschutz muss ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen auf dem Boden aufsetzbar sein. Eine Verbindung mit dem Untergrund oder andere ortsfeste Einrichtungen dürfen nicht erforderlich sein. # Durchlässigkeit für Personenverkehr (Fußgänger und Rollstuhlfahrer): Der Zu- und Durchfahrtsschutz muss gewährleisten, dass eine Durchlässigkeit für den Personenverkehr (Fußgänger, Fahrradfahrer und Rollstuhlfahrer) möglich ist. - Bei Nutzung mehrerer Einzelmodule als Schutzsystem, muss sowohl die Durchlässigkeit für den Personenverkehr als auch die Gewährleistung der Flucht- und Rettungswege ermöglicht werden. Dazu muss, zwischen den Einzelmodulen, eine Fluchtwegebreite von mind. 120 cm bestehen. # Verbot von gebrauchten / benutzten Elementen: Es dürfen nur Neuteile angeboten und geliefert werden. # Nachweise/Zertifizierungen: dem Angebot sind folgende Nachweise und Dokumente beizufügen: - Nachweis der standardisierten Zertifizierung ISO 22343-1 sowie DIN SPEC 91414-1, - Produktzeichnungen und Produktdatenblatt, mit Angabe der Maße und des Gewichts, - Eigenerklärung zur Lieferung von Neuteilen, - Eigenerklärung Lieferzeit in Wochen. # Die Anlieferung der mobilen Zufahrtssperren hat spätestens am 09.11.2026, 8:00 Uhr zu erfolgen.
Auftragsbekanntmachung (2026-07-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beschaffung mobile Zufahrtssperren
Referenznummer: 105_2026
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Göttingen plant die Anschaffung von 35 zertifizierten Zufahrtssperren. Ziel ist es, die Besucher*innen der Göttinger Innenstadt bei Veranstaltungen, Festen und Märkten durch Verwendung von zertifizierten Zufahrtssperren vor willentlichen Überfahrten zu schützen. Auf Basis des vorliegenden Sicherheitskonzeptes des Göttinger Weihnachtsmarktes werden die im Folgenden genannten Mindest-Anforderungen an die Zufahrtssperren festgelegt.
- Die Zufahrtssperren genügen, als Einzelelement, mindestens den Anforderungen nach ISO 22343-1 und DIN SPEC 91414-1 mit den entsprechenden Zertifizierungen.
- Die Eindringtiefe der Zufahrtssperren beträgt nicht mehr als 13 m.
- Die Breite der Einzelelemente beträgt 750 - 850 mm.
- Die Zufahrtssperren bieten beste und hindernisfreie Durchlässigkeit für Personenfluss (120 cm und/oder auf lokale Situation anpassbar).
- Die Zufahrtssperren müssen sich sowohl mit Hand-Hubwagen, als auch mit Gabelstapler, LKW und Kran bewegen lassen.
- Die Zufahrtssperre steht auf mindestens 4 Punkten, welche mit profilierten Gummifüssen versehen sind, um den Untergrund nicht zu beschädigen und Unebenheiten auszugleichen.
- Wetterbeständigkeit
# Zertifizierungen und technische Voraussetzungen der Zertifizierung: Die Tauglichkeit der Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz sowie des Materials ist über einen erfolgreichen Anprallversuch bei einem akkreditiertem Prüflabor mittels Prüfbescheinigung nachzuweisen. Der Crashtest muss mindestens der standardisierten Zertifizierung ISO 22343-1 entsprechen. # Da die Systeme nicht dauerhaft bewacht werden, muss das Einzelmodul mindestens manipulations- und verschiebesicher nach DIN SPEC 91414-1 sein. # Einzelelemente: bei dem zu liefernden Zu - und Durchfahrtsschutz muss es sich um ein mobiles, ortsveränderliches System handeln. # Maße: Aufgrund der Unterschiedlichkeit der zu schützenden Zufahrten bei den jeweiligen Veranstaltungen ist die Aufstellfläche für die Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz teilweise beschränkt und muss dem bewährten Sicherheitskonzept der Stadt Göttingen in erforderlicher Anzahl und entsprechenden Maßen genügen. Das stellt besondere Anforderungen an die zulässigen Maße der Einzelelemente. Um Fluchtwegbreiten nicht zu unterschreiten und gleichzeitig eine Durchfahrt von PKW auszuschließen, muss folgendes Maß eingehalten werden: # Breite je Einzelelement: 750 mm – 850mm. # Material: Die Oberflächen der Elemente und Sperreinrichtungen dürfen nicht scharfkantig sein. Alle verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar / nicht leicht entflammbar sein. Die Wirkung und Funktion der Elemente und Sperreinrichtungen darf durch Schwankungen im Temperaturbereich von -20°C bis +40°C nicht beeinträchtigt werden.
Die Lackierung muss den gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen.
- Die Funktion der Bauteile darf durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden. Die Unterkonstruktion der Fahrzeugsperre muss aus hochfestem Werkstoff sein und alle anderen Teile speziell gegen Korrosion beschichtet. # Schutzwirkung: Die Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz müssen im Funktionszustand einen 7,2t LKW mit 48 km/h aufhalten und so beschädigen, dass eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Die Eindringtiefe eines Fahrzeuges in den Sperrbereich darf einen Wert von 13,00 Metern nicht überschreiten, um die dahinterliegende Veranstaltungsfläche laut Sicherheitskonzept nicht einzuschränken. Die Eindringtiefe eines Fahrzeuges ist mit dem Angebot anzugeben (Zertifikat). Nach dem Anprall auf das System zum Zu- und Durchfahrtsschutz darf der LKW nicht mehr fahrtauglich sein. # Funktionsweise Zu- und Durchfahrtsschutz: Der Zu- und Durchfahrtsschutz muss ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen auf dem Boden aufsetzbar sein. Eine Verbindung mit dem Untergrund oder andere ortsfeste Einrichtungen dürfen nicht erforderlich sein. # Durchlässigkeit für Personenverkehr (Fußgänger und Rollstuhlfahrer): Der Zu- und Durchfahrtsschutz muss gewährleisten, dass eine Durchlässigkeit für den Personenverkehr (Fußgänger, Fahrradfahrer und Rollstuhlfahrer) möglich ist. - Bei Nutzung mehrerer Einzelmodule als Schutzsystem, muss sowohl die Durchlässigkeit für den Personenverkehr als auch die Gewährleistung der Flucht- und Rettungswege ermöglicht werden. Dazu muss, zwischen den Einzelmodulen, eine Fluchtwegebreite von mind. 120 cm bestehen. # Verbot von gebrauchten / benutzten Elementen: Es dürfen nur Neuteile angeboten und geliefert werden.
# Nachweise/Zertifizierungen: dem Angebot sind folgende Nachweise und Dokumente beizufügen: - Nachweis der standardisierten Zertifizierung ISO 22343-1 sowie DIN SPEC 91414-1, - Produktzeichnungen und Produktdatenblatt, mit Angabe der Maße und des Gewichts, - Eigenerklärung zur Lieferung von Neuteilen, - Eigenerklärung Lieferzeit in Wochen.
# Die Anlieferung der mobilen Zufahrtssperren hat spätestens am 09.11.2026, 8:00 Uhr zu erfolgen.
Die Stadt Göttingen plant die Anschaffung von 35 zertifizierten Zufahrtssperren. Ziel ist es, die Besucher*innen der Göttinger Innenstadt bei Veranstaltungen, Festen und Märkten durch Verwendung von zertifizierten Zufahrtssperren vor willentlichen Überfahrten zu schützen. Auf Basis des vorliegenden Sicherheitskonzeptes des Göttinger Weihnachtsmarktes werden die im Folgenden genannten Mindest-Anforderungen an die Zufahrtssperren festgelegt.
- Die Zufahrtssperren genügen, als Einzelelement, mindestens den Anforderungen nach ISO 22343-1 und DIN SPEC 91414-1 mit den entsprechenden Zertifizierungen.
- Die Eindringtiefe der Zufahrtssperren beträgt nicht mehr als 13 m.
- Die Breite der Einzelelemente beträgt 750 - 850 mm.
- Die Zufahrtssperren bieten beste und hindernisfreie Durchlässigkeit für Personenfluss (120 cm und/oder auf lokale Situation anpassbar).
- Die Zufahrtssperren müssen sich sowohl mit Hand-Hubwagen, als auch mit Gabelstapler, LKW und Kran bewegen lassen.
- Die Zufahrtssperre steht auf mindestens 4 Punkten, welche mit profilierten Gummifüssen versehen sind, um den Untergrund nicht zu beschädigen und Unebenheiten auszugleichen.
- Wetterbeständigkeit
# Zertifizierungen und technische Voraussetzungen der Zertifizierung: Die Tauglichkeit der Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz sowie des Materials ist über einen erfolgreichen Anprallversuch bei einem akkreditiertem Prüflabor mittels Prüfbescheinigung nachzuweisen. Der Crashtest muss mindestens der standardisierten Zertifizierung ISO 22343-1 entsprechen. # Da die Systeme nicht dauerhaft bewacht werden, muss das Einzelmodul mindestens manipulations- und verschiebesicher nach DIN SPEC 91414-1 sein. # Einzelelemente: bei dem zu liefernden Zu - und Durchfahrtsschutz muss es sich um ein mobiles, ortsveränderliches System handeln. # Maße: Aufgrund der Unterschiedlichkeit der zu schützenden Zufahrten bei den jeweiligen Veranstaltungen ist die Aufstellfläche für die Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz teilweise beschränkt und muss dem bewährten Sicherheitskonzept der Stadt Göttingen in erforderlicher Anzahl und entsprechenden Maßen genügen. Das stellt besondere Anforderungen an die zulässigen Maße der Einzelelemente. Um Fluchtwegbreiten nicht zu unterschreiten und gleichzeitig eine Durchfahrt von PKW auszuschließen, muss folgendes Maß eingehalten werden: # Breite je Einzelelement: 750 mm – 850mm. # Material: Die Oberflächen der Elemente und Sperreinrichtungen dürfen nicht scharfkantig sein. Alle verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar / nicht leicht entflammbar sein. Die Wirkung und Funktion der Elemente und Sperreinrichtungen darf durch Schwankungen im Temperaturbereich von -20°C bis +40°C nicht beeinträchtigt werden.
Die Lackierung muss den gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen.
- Die Funktion der Bauteile darf durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden. Die Unterkonstruktion der Fahrzeugsperre muss aus hochfestem Werkstoff sein und alle anderen Teile speziell gegen Korrosion beschichtet. # Schutzwirkung: Die Systeme zum Zu- und Durchfahrtsschutz müssen im Funktionszustand einen 7,2t LKW mit 48 km/h aufhalten und so beschädigen, dass eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Die Eindringtiefe eines Fahrzeuges in den Sperrbereich darf einen Wert von 13,00 Metern nicht überschreiten, um die dahinterliegende Veranstaltungsfläche laut Sicherheitskonzept nicht einzuschränken. Die Eindringtiefe eines Fahrzeuges ist mit dem Angebot anzugeben (Zertifikat). Nach dem Anprall auf das System zum Zu- und Durchfahrtsschutz darf der LKW nicht mehr fahrtauglich sein. # Funktionsweise Zu- und Durchfahrtsschutz: Der Zu- und Durchfahrtsschutz muss ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen auf dem Boden aufsetzbar sein. Eine Verbindung mit dem Untergrund oder andere ortsfeste Einrichtungen dürfen nicht erforderlich sein. # Durchlässigkeit für Personenverkehr (Fußgänger und Rollstuhlfahrer): Der Zu- und Durchfahrtsschutz muss gewährleisten, dass eine Durchlässigkeit für den Personenverkehr (Fußgänger, Fahrradfahrer und Rollstuhlfahrer) möglich ist. - Bei Nutzung mehrerer Einzelmodule als Schutzsystem, muss sowohl die Durchlässigkeit für den Personenverkehr als auch die Gewährleistung der Flucht- und Rettungswege ermöglicht werden. Dazu muss, zwischen den Einzelmodulen, eine Fluchtwegebreite von mind. 120 cm bestehen. # Verbot von gebrauchten / benutzten Elementen: Es dürfen nur Neuteile angeboten und geliefert werden.
# Nachweise/Zertifizierungen: dem Angebot sind folgende Nachweise und Dokumente beizufügen: - Nachweis der standardisierten Zertifizierung ISO 22343-1 sowie DIN SPEC 91414-1, - Produktzeichnungen und Produktdatenblatt, mit Angabe der Maße und des Gewichts, - Eigenerklärung zur Lieferung von Neuteilen, - Eigenerklärung Lieferzeit in Wochen.
# Die Anlieferung der mobilen Zufahrtssperren hat spätestens am 09.11.2026, 8:00 Uhr zu erfolgen.
Liefertermin - relatives Fixgeschäft
(1) Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten mobilen Zufahrtssperren spätestens bis zum 09.11.2026, 8:00 Uhr vollständig, funktionsbereit und mangelfrei an den vereinbarten Lieferort Anna-Vandenhoeck-Ring 13, 37081Göttingen, zu liefern.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die rechtzeitige Lieferung und Einhaltung des in Absatz 1 genannten Liefertermins aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zufahrtssperren für die Vorbereitung und Durchführung des Weihnachtsmarktes 2026 von wesentlicher Bedeutung für die Auftraggeberin ist. Die Lieferung bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin ist für den Vertragszweck wesentlich und stellt eine Leistung mit relativem Fixschuldcharakter dar.
(3) Erfolgt die Lieferung nicht bis zum 09.11.2026 08:00 Uhr, ist die Auftraggeberin berechtigt, nach Ihrer Wahl, ohne Setzung einer Nachfrist, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Weitergehende gesetzliche Rechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.
(5) Der/Die Auftragnehmer/in hat die Auftraggeberin unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden.
Liefertermin - relatives Fixgeschäft
(1) Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten mobilen Zufahrtssperren spätestens bis zum 09.11.2026, 8:00 Uhr vollständig, funktionsbereit und mangelfrei an den vereinbarten Lieferort Anna-Vandenhoeck-Ring 13, 37081Göttingen, zu liefern.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die rechtzeitige Lieferung und Einhaltung des in Absatz 1 genannten Liefertermins aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zufahrtssperren für die Vorbereitung und Durchführung des Weihnachtsmarktes 2026 von wesentlicher Bedeutung für die Auftraggeberin ist. Die Lieferung bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin ist für den Vertragszweck wesentlich und stellt eine Leistung mit relativem Fixschuldcharakter dar.
(3) Erfolgt die Lieferung nicht bis zum 09.11.2026 08:00 Uhr, ist die Auftraggeberin berechtigt, nach Ihrer Wahl, ohne Setzung einer Nachfrist, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Weitergehende gesetzliche Rechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.
(5) Der/Die Auftragnehmer/in hat die Auftraggeberin unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden.
Die Anlieferung der mobilen Zufahrtssperren hat an folgende Anschrift zu erfolgen: - Anna-Vandenhoeck-Ring 13, 37081Göttingen. Ansprechpartner und Telefonnummer zur Abstimmung der Anlieferung werden mit Zuschlagserteilung mitgeteilt.
Postleitzahl: 37083
Stadt: Göttingen
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Göttingen
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2026-09-14 📅
Datum des Endes: 2026-11-09 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen: Unter Berücksichtigung der Regelung des § 132 GWB.
Vergabekriterien
Preis ✅ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Beschleunigtes Verfahren:
Die Beschaffung der mobilen Zufahrtssperren ist als präventive Gefahrenabwehrmaßnahme zum potentiellen Schutz von Leib und Leben Dritter erforderlich. Aufgrund der zu erwartenden Lieferzeit ist eine ermessensgerecht Fristverkürzung nach § 15 Abs. 3 VgV auch im mutmaßlichen wettbewerblichen Interesse der Wirtschaftsteilnehmer/des späteren AN unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 VgV angezeigt, um sicherzustellen, dass die Lieferung im Rahmen der vorgesehenen Ausführungsfristen vertragsgerecht erfolgen kann.
Die Beschaffung der mobilen Zufahrtssperren ist als präventive Gefahrenabwehrmaßnahme zum potentiellen Schutz von Leib und Leben Dritter erforderlich. Aufgrund der zu erwartenden Lieferzeit ist eine ermessensgerecht Fristverkürzung nach § 15 Abs. 3 VgV auch im mutmaßlichen wettbewerblichen Interesse der Wirtschaftsteilnehmer/des späteren AN unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 VgV angezeigt, um sicherzustellen, dass die Lieferung im Rahmen der vorgesehenen Ausführungsfristen vertragsgerecht erfolgen kann.
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-08-11 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-08-11 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Stadt Göttingen, Zentrale Vergabestelle, Zimmer 102, Hiroshimaplatz 14, 37083 Göttingen
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Die Angebotsöffnung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 34 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich
Die Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen ✅
Eröffnungstermin: 2026-08-11 10:00:00 📅
Ort des Eröffnungstermins:
Stadt Göttingen, Zentrale Vergabestelle, Zimmer 102, Hiroshimaplatz 14, 37083 Göttingen
Zusätzliche Informationen: Die Angebotsöffnung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-08-04 10:00:00 📅
Zusätzliche Informationen:
Das Nachforderungs- /Aufklärungsverfahren erfolgt ausschließlich elektronisch über das Vergabeportal; es gelten die diesbezüglich im Bieterportal eingestellten Nachrichten.
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Eintragung in das Handelsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Handels bzw. Berufsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate zum Termin der Angebotsöffnung). # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Handels bzw. Berufsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate zum Termin der Angebotsöffnung). # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Eignungskriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes sowie der
Sozialversicherung der der zuständigen Berufsgenossenschaft Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen. Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de. Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich
entsprechen. Alternativ zu den unter vorgenannten Eigenerklärungen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden. Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte einer der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben. Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen. Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 ArbeitnehmerEntsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlags/ Auftragserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz abzurufen.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes sowie der
Sozialversicherung der der zuständigen Berufsgenossenschaft Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen. Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de. Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich
entsprechen. Alternativ zu den unter vorgenannten Eigenerklärungen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden. Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte einer der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben. Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen. Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 ArbeitnehmerEntsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlags/ Auftragserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz abzurufen.
Eignungskriterium: Allgemeiner Jahresumsatz
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahren. #
Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahren. #
Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Eignungskriterium: Finanzkennzahlen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eigenerklärung, dass sich der Anbieter derzeit nicht in einem Insolvenzverfahren befindet. Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen. # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind
in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung, dass sich der Anbieter derzeit nicht in einem Insolvenzverfahren befindet. Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen. # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind
in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Eignungskriterium: Spezifischer Jahresumsatz
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Erklärung über den Umsatz der mit der vorliegenden Aufgabenstellung vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren. # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Erklärung über den Umsatz der mit der vorliegenden Aufgabenstellung vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren. # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eigenerklärung über die Lieferung mobiler Zufahrtssperren in Kommunen, Landkreisen
oder Städten in den letzten 3 Jahren mit Angaben zu Ansprechpartner, Art und Umfang der ausgeführten Leistung, Auftragssumme, Ausführungszeitraum. # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der
die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Eigenerklärung über die Lieferung mobiler Zufahrtssperren in Kommunen, Landkreisen
oder Städten in den letzten 3 Jahren mit Angaben zu Ansprechpartner, Art und Umfang der ausgeführten Leistung, Auftragssumme, Ausführungszeitraum. # Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise, Bescheinigungen sind in der Eigenerklärung (Formblatt 124_LD_Eigenerklärung _zur_Eignung_LIefer_Dienstleistungen) und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 631_EU_VgV) aufgelistet. Hier finden Sie auch den Zeitpunkt, zu der
die Nachweise/Bescheinigungen einzureichen sind.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Ausschlussgrund: Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein
nationalen Ausschlussgründen beruhen: Es gelten die Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 des GWB Mit dem
Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung
in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig
entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124)
oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten oder aus ausländischen Staaten haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen. Auf Verlangen der Auftraggeberin sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie und Handelskammer. Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o. g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 1.2) Im Falle der Einbindung von Unterauftragnehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen Einsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen (Formblatt 233) 1.3) Im Falle der Einbindung von Unterauftragnehmern ist spätestens vor
Auftragserteilung eine Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers vorzulegen, dem Hauptauftragnehmer im Auftragsfall die erforderlichen Mittel bzw. Leistungen zur Verfügung zu stellen (Formblatt 236); 1.4) Erklärung, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen: 1.4.1) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB; 1.4.2) Erklärung über
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB; 1.4.3) Erklärung über eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB.
Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein
nationalen Ausschlussgründen beruhen: Es gelten die Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 des GWB Mit dem
Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung
in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig
entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124)
oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten oder aus ausländischen Staaten haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen. Auf Verlangen der Auftraggeberin sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie und Handelskammer. Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o. g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 1.2) Im Falle der Einbindung von Unterauftragnehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen Einsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen (Formblatt 233) 1.3) Im Falle der Einbindung von Unterauftragnehmern ist spätestens vor
Auftragserteilung eine Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers vorzulegen, dem Hauptauftragnehmer im Auftragsfall die erforderlichen Mittel bzw. Leistungen zur Verfügung zu stellen (Formblatt 236); 1.4) Erklärung, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen: 1.4.1) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB; 1.4.2) Erklärung über
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB; 1.4.3) Erklärung über eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB.
1.) Die Vergabeunterlagen stehen allen Interessenten unter der in Ziff. I.3 genannten
Adresse als Lesefassung zum Abruf zur Verfügung. Es ist erforderlich, dass Bieter sich für die Angebotsabgabe auf der e-Vergabe-Plattform registriert und beworben haben. Eine Registrierung und zeitnaher Abruf der Vergabeunterlagen für die elektronische Angebotsabgabe wird im Bieterinteresse empfohlen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/meinauftrag.rib.de/hilfe/willkommen_erste_schritte_tender.html . Für die Erstellung und Abgabe des Angebotes benötigen Sie den Bieterclient ava-sign; Hilfe finden Sie unter: https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/avasign_hilfe/hilfe/index.html?introduction_avasign.html . 2) Unternehmen haben die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, so haben sie unverzüglich und vor Abgabe eines Angebots darauf hinzuweisen. Unternehmen werden aufgefordert, im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten, frühzeitig und vorab ihre Fragen zu übermitteln. Unternehmen haben Verstöße gegen Vergabevorschriften zu rügen. Es gelten
die Bestimmungen in § 160 Abs. 3 GWB. Soweit der Rüge nicht abgeholfen wird, ist das rügende Unternehmen insbesondere verpflichtet, innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen. Ansonsten ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig. Da die Vergabeunterlagen dem Bewerberkreis ohne Registrierung zur Verfügung stehen, sind diese selbst in der
Verantwortung, eventuelle Nachträge und Mitteilungen zu beziehen; derartige Informationen können nur registrierten oder legitimierten Bewerbern automatisch zugesandt werden. Alle nicht registrierte Bewerber müssen regelmäßig die auf der Vergabeplattform einsehbaren Vergabeunterlagen einschl. Fragen-/Antwortenkatalog auf etwaige Änderungen prüfen (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 17.10.2016 Z33319413609/16). Der Bieter verpflichtet sich mit der Registrierung auf der Vergabeplattform gegenüber der Auftraggeberin, das Nachrichtenpostfach für den Empfang
rechtserheblicher Erklärungen in dem betreffenden Vergabeverfahren zu nutzen, und dass etwaige abweichende Mitteilungen/Informationen des Portalbetreibers nicht rechtsverbindlich sind. 3) Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Bei Verzicht auf Angebotsabgabe sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten. 4) Aufwendungen des Bietenden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere für die Angebotserstellung werden nicht vergütet. 5) Die Kommunikation im Vergabeverfahren (Fragen/Nachforderungen/
Aufklärungen/Informationen) erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Vergabeplattform. Fragen zu den Vergabeunterlagen oder Auskünfte zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis zum 04.08.2026, 10:00 Uhr über das Vergabeportal (https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/meinauftrag.rib.de/hilfe/frage_stellen_tender.html?q=Frage ) gestellt werden. Später eingehende Fragen werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt das anfragende Unternehmen. 6) Das Angebot ist spätestens bis zum unter Ziff. 5.1.12 festgelegten Termin ausschließlich in elektronischer Form über das Vergabeportal einzureichen. Eine Angebotsabgabe in Papierform, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig und führt zum Angebotsausschluss (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV). 7) Die Abgabe mehrerer Hauptangeboten
bzw. Nebenangebote sind nicht zugelassen. 8) Bietergemeinschaften sind als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaften mit bevollmächtigten Vertretern zu bilden. Die Abgrenzungen der Aufgabenverteilung innerhalb der Bietergemeinschaft sind eindeutig anzugeben. Unterbeauftragungen (Nachunternehmer) sind zugelassen. Hierbei ist zu beachten, dass auch Schwester und Tochterunternehmen des Bieters als Nachunternehmer gelten. Die Regelungen zur Tariftreue sind Vertragsbestandteil und gelten entsprechend für sämtliche Unter bzw.
Nachauftragnehmer. 9) Der Bieter hat anzugeben, inwieweit sein Unternehmen einen
Bezug zu Russland hat. Dafür ist die “Eigenerklärung Bezug Russland“ auszufüllen und als Teil des Angebotes abzugeben. Diese Erklärung ist auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher gem. den Bedingungen der Erklärung abzugeben. 10) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei Angebotsabgabe auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies im Angebot entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).
1.) Die Vergabeunterlagen stehen allen Interessenten unter der in Ziff. I.3 genannten
Adresse als Lesefassung zum Abruf zur Verfügung. Es ist erforderlich, dass Bieter sich für die Angebotsabgabe auf der e-Vergabe-Plattform registriert und beworben haben. Eine Registrierung und zeitnaher Abruf der Vergabeunterlagen für die elektronische Angebotsabgabe wird im Bieterinteresse empfohlen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/meinauftrag.rib.de/hilfe/willkommen_erste_schritte_tender.html . Für die Erstellung und Abgabe des Angebotes benötigen Sie den Bieterclient ava-sign; Hilfe finden Sie unter: https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/avasign_hilfe/hilfe/index.html?introduction_avasign.html . 2) Unternehmen haben die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, so haben sie unverzüglich und vor Abgabe eines Angebots darauf hinzuweisen. Unternehmen werden aufgefordert, im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten, frühzeitig und vorab ihre Fragen zu übermitteln. Unternehmen haben Verstöße gegen Vergabevorschriften zu rügen. Es gelten
die Bestimmungen in § 160 Abs. 3 GWB. Soweit der Rüge nicht abgeholfen wird, ist das rügende Unternehmen insbesondere verpflichtet, innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen. Ansonsten ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig. Da die Vergabeunterlagen dem Bewerberkreis ohne Registrierung zur Verfügung stehen, sind diese selbst in der
Verantwortung, eventuelle Nachträge und Mitteilungen zu beziehen; derartige Informationen können nur registrierten oder legitimierten Bewerbern automatisch zugesandt werden. Alle nicht registrierte Bewerber müssen regelmäßig die auf der Vergabeplattform einsehbaren Vergabeunterlagen einschl. Fragen-/Antwortenkatalog auf etwaige Änderungen prüfen (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 17.10.2016 Z33319413609/16). Der Bieter verpflichtet sich mit der Registrierung auf der Vergabeplattform gegenüber der Auftraggeberin, das Nachrichtenpostfach für den Empfang
rechtserheblicher Erklärungen in dem betreffenden Vergabeverfahren zu nutzen, und dass etwaige abweichende Mitteilungen/Informationen des Portalbetreibers nicht rechtsverbindlich sind. 3) Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Bei Verzicht auf Angebotsabgabe sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten. 4) Aufwendungen des Bietenden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere für die Angebotserstellung werden nicht vergütet. 5) Die Kommunikation im Vergabeverfahren (Fragen/Nachforderungen/
Aufklärungen/Informationen) erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Vergabeplattform. Fragen zu den Vergabeunterlagen oder Auskünfte zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis zum 04.08.2026, 10:00 Uhr über das Vergabeportal (https://download.arriba-net.de/fileadmin/downloaddaten/meinauftrag.rib.de/hilfe/frage_stellen_tender.html?q=Frage ) gestellt werden. Später eingehende Fragen werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt das anfragende Unternehmen. 6) Das Angebot ist spätestens bis zum unter Ziff. 5.1.12 festgelegten Termin ausschließlich in elektronischer Form über das Vergabeportal einzureichen. Eine Angebotsabgabe in Papierform, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig und führt zum Angebotsausschluss (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV). 7) Die Abgabe mehrerer Hauptangeboten
bzw. Nebenangebote sind nicht zugelassen. 8) Bietergemeinschaften sind als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaften mit bevollmächtigten Vertretern zu bilden. Die Abgrenzungen der Aufgabenverteilung innerhalb der Bietergemeinschaft sind eindeutig anzugeben. Unterbeauftragungen (Nachunternehmer) sind zugelassen. Hierbei ist zu beachten, dass auch Schwester und Tochterunternehmen des Bieters als Nachunternehmer gelten. Die Regelungen zur Tariftreue sind Vertragsbestandteil und gelten entsprechend für sämtliche Unter bzw.
Nachauftragnehmer. 9) Der Bieter hat anzugeben, inwieweit sein Unternehmen einen
Bezug zu Russland hat. Dafür ist die “Eigenerklärung Bezug Russland“ auszufüllen und als Teil des Angebotes abzugeben. Diese Erklärung ist auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher gem. den Bedingungen der Erklärung abzugeben. 10) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei Angebotsabgabe auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies im Angebot entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB
verwiesen. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §
134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB
verwiesen. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §
134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-07-14+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 134-490031 (2026-07-14)