Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
3.6.3.1 Referenzen
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte mindestens 3 geeignete Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung ein. Nutzen Sie bitte hierfür den Vordruck „Eigenerklärung Eignung 32“.
Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
Beschreibung der ausgeführten Leistungen,
Wert des Auftrages,
Zeitraum der Leistungserbringung,
Angabe der zuständigen Kontaktstelle beim Auftraggeber der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.
Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen an die benannten Referenzen:
Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung, gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).
Als geeignet werden Referenzen angesehen, die folgende Merkmale aufweisen:
Der Referenzauftrag ist hinsichtlich der zu erbringenden Leistung vergleichbar mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand. Vergleichbarkeit liegt vor, wenn alle wesentlichen Aspekte des Ausschreibungsgegenstandes (Lieferung von Switchen) enthalten sind.
Sofern es sich um Referenzen handelt, die noch nicht abgeschlossen wurden, ist der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht berücksichtigt werden.
Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt die Vergabestelle, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Die Vergabestelle behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe der Vergabestelle mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Die Vergabestelle entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie die Vergabestelle unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahmefrist oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber bzw. Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsschluss aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Bitte berücksichtigen Sie in jedem Fall, dass Sie bei einer Mindestanforderung an den Wert des Auftrags auch Margen angeben können (bsp. > 100.000 € oder zwischen 100.000 und 200.000 €).