Beschreibung der Beschaffung
Nach Maßgabe des Berliner Mobilitätsgesetzes und den Vorgaben des Berliner Nahverkehrsplanes 2019 - 2024 soll der Omnibusbetrieb der BVG bis 2030 vollständig mit lokal emissionsfreien Antrieben erfolgen. Der sukzessive Aufbau einer vollelektrifizierten Elektrobusflotte bis 2030 stellt neue Anforderungen an die
bestehende und zukünftige Infrastruktur der Fahrwege sowie an die Betriebshöfe. Auf den Bestandshöfen der BVG ist der notwendige Ausbau der Elektrobusflotte nicht umzusetzen. Durch den in den kommenden Jahren stetig wachsenden Fahrzeugbestand an Elektrobussen sind weitere Betriebshöfe auf neuen Flächen zu
errichten. Die Elektrifizierung der Busflotte wird bis 2030 in mehreren Ausbaustufen realisiert. Eine zentrale Rolle spielen dabei Flächen für Neubauvorhaben, auf denen die künftigen Anforderungen von alternativen Antrieben und der steigende Bedarf an Abstellflächen umgesetzt werden können. Die Vorhaben werden in einem Programm zur Realisierung der Werkstattinfrastruktur für die E-Mobilität zusammengefasst und in ein entsprechendes Gesamtstufenkonzept eingegliedert. Eines dieser Vorhaben ist der Betriebshofverbund Süd-Ost, bestehend aus den Teilvorhaben der Betriebshöfe
Köpenicker Landstraße und Rummelsburger Landstraße. Auf diesen Liegenschaften sollen in den kommenden Jahren moderne Betriebshöfe entstehen, die die Anforderungen an den veränderten Omnibusbetrieb erfüllen. Vorbereitende Maßnahmen werden bereits auf den Liegenschaften durchgeführt. Nach erfolgter
Kampfmittelsondierung sollen die Leistungen zur Objektüberwachung und Bauoberleitung, nachfolgend als Bauüberwachung bezeichnet, für die Liegenschaften Köpenicker Landstraße 297 (KLS) und Rummelsburger Landstraße 100 (RLS) aufgenommen werden. Die vom Bauüberwacher zu erbringenden Leistungen bestehen aus Grundleistungen nach HOAI und einzelnen besonderen Leistungen, die jeweils in den Preisblättern aufgeführt sind. Die Grundleistungen der LPH 8 sind komplett anzubieten. Die Leistungen der LPH 6, 7 und 9 sollen die Bauüberwachungsleistungen der LPH 8 bei Bedarf ergänzen und daher optional angeboten werden. Die Beauftragung dieser LPH ist abhängig vom jeweiligen Planungsstand zum Zeitpunkt der Beauftragung. Die in den Tabellen der Preisblätter aufgeführten besonderen Leistungen sind als Erweiterung der jeweiligen
Grundleistungen anzubieten. Die Angebotsabgabe soll in Anlehnung an die HOAI erfolgen und sich an den Basissätzen orientieren. Im Preisblatt sind die vom AG geschätzten anrechenbaren Baukosten für die einzelnen Gewerke genannt.
Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet der Auftragnehmer die Überwachung der fachgerechten Realisierung des Baus, sowie die Prävention im Hinblick auf Baufehler oder Mängel. Der Erfolg des Werkes besteht insbesondere in der Erfüllung der terminlichen, qualitativen und kostenrelevanten Rahmenbedingungen.
Die Unterlagen der Bauüberwachung sind nach der VDI 6026 zu erstellen. Planung und Ausführung werden nach Stand der Technik, sowie nach aktuellen Normen und Richtlinien der Gebäudetechnik vorgenommen. Die Bauüberwachung prüft die Übereinstimmung der Ausführung mit Genehmigungen, Verträgen, geltenden
Normen, einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und mit dem Stand der Technik. Basis dafür sind die bis dahin erbrachten Planungsleistungen des Generalplaners (Pläne, Berichte, Berechnungen, etc.). Auf der Baustelle ist ein Bautagebuch durch den AN zu führen und dem AG wöchentlich vorzulegen.
Der Bauüberwacher wirkt bei der Koordination aller beteiligten Akteure vor allem auf der Baustelle mit. Um Planung und praktische Umsetzung zu harmonisieren, sollte die Bauüberwachung möglichst früh in das Planungsgeschehen eingebunden werden. Die Leistungsphasen 6 und 7 der Planung sind dabei die Schnittstellen. Sollte die Ausführung von der Planung abweichen, so obliegt es der Bauüberwachung den Aufwand preislich, terminlich und auf Konformität mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. Jede relevante Abweichung von der Planung ist mit dem AG abzustimmen. Zur Erfassung des Ist-Zustandes hat die Bauüberwachung bei der Erstellung von Aufmaßen oder anderen Mengenermittlungen vor Ort mitzuwirken. Es ist eine gemeinsame Aufmaßbegehung mit den Unternehmen
durchzuführen. Terminliche Vorgaben der am Bau Beteiligten sind zu kontrollieren und wenn nötig anzupassen. Vereinbarte Termine sind auf ihre Einhaltung zu überprüfen. Werden Termine nicht eingehalten, ist der AG zu informieren
und entsprechende Gegenmaßnahmen sind in Abstimmung mit dem AG zu ergreifen (z. B. Inverzugsetzen, Abhilfeverlangen, etc.) Ist eine technische Anlage ausgeführt, so ist die Leistung fachtechnisch durch die Bauüberwachung abzunehmen. Auf eventuelle Mängel, Fehlfunktionen o.ä. ist im Rahmen eines Abnahmeprotokolls zu verweisen. Funktioniert die Anlage bestimmungsgemäß, so ist der AG darüber ebenfalls zu informieren. Behördliche Abnahmen sind zu koordinieren und zu begleiten. Wenn Mängel festgestellt werden, so sind diese zu protokollieren und dem Verantwortlichen in Form einer Mängelanzeige mitzuteilen. Die Beseitigung der Mängel ist zu überwachen. Darüber hinaus ist von der Bauüberwachung eine Mängelübersichtsliste, u. a. mit der Mängelbeschreibung, der Mängelanzeige, den
Verjährungsfristen für die Mängelbeseitigung und weiteren wichtigen Informationen zum Mangel zu führen und dem AG auf Wunsch, jedoch spätestens bei jedem neuen Mangel, zur Verfügung zu stellen. Die Bauüberwachung ist für die Erstellung und Beantwortung von Schreiben nach VOB/B und BGB (z. B. Inverzugsetzen, Mängelanzeige, Abhilfeverlangen, Behinderungsanzeige Bedenkenanzeige,
Mehrkostenanzeige, etc.) verantwortlich und erstellt ohne zusätzliche Aufforderung des AG einen Entwurf mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung, den die Bauüberwachung an den AG zur Freigabe vorlegt. Die Schreiben sind in einer hierfür geeigneten Liste zu dokumentieren und dem AG auf Wunsch zur Verfügung zu
stellen. Nachtragsangebote der Unternehmen sind von der Bauüberwachung zu prüfen. Ein Prüfbericht sollte mindestens Preisermittlungsgrundlagen, Anspruchsgrundlage, Prüfergebnis der Anspruchsgrundlage, Prüfung
dem Grunde nach (Bau-Soll/Bau-Ist-Abweichung), Prüfung der Höhe nach, terminliche Beurteilung und vergaberechtliche Beurteilung enthalten und ist dem AG zur Freigabe vorzulegen. Nach Abstimmung mit dem AG sind die Prüfung und der Prüfbericht ggf. anzupassen. Die Nachtragsangebote sind von der Bauüberwachung
zusammen mit dem AG und dem AN bei Bedarf zu besprechen. Eine Niederschrift zur Nachtragsbesprechung ist von der Bauüberwachung zu erstellen. Die Nachträge sind in einer geeigneten Liste zu dokumentieren, die mindestens Auskunft zu dem Titel, dem Datum, der Nachtragssumme, dem Status, etc. geben sollte. Die Liste
ist in regelmäßigen Abständen und auf Wunsch dem AG zur Verfügung zu stellen.
Die Bauüberwachung unterstützt die ausführenden Unternehmen bei der Erstellung der Revisionsunterlagen und prüft sie. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauüberwachung bei Erfordernis oder nach Abruf vor Ort sein sollte. Das
Koordinieren und Überwachen der ausführenden Unternehmen erfolgt ebenfalls vor Ort, es sei denn es handelt sich um Tätigkeiten (z. B. Schriftverkehr), die an einem anderen Ort wahrgenommen werden können, ohne dass sie sich nachteilig für den AG auswirken.