Bedingungen für die Vertragserfüllung
Jeder in einer Schicht eingesetzte Sicherheitsmitarbeiter muss ein Unterrichtungsverfahren (URV) i.S.v. § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 2 GewO durchlaufen haben. Die §§ 1 bis 5 sowie § 17 Abs. 1 der Bewachungsordnung sind zu beachten. Wünschenswert ist jedoch ein Nachweis der Sachkundeprüfung i.S.d. § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. §§ 5a bis 5d der Bewachungsordnung.
Der Schichtleiter soll eine Ausbildung zur Service- bzw. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, zur IHK geprüften Werkschutzkraft oder zur geprüften Schutz- und Sicher-heitskraft durchlaufen haben. Nur in Ausnahmefällen, wenn entsprechend ausgebildetes Personal nicht zur Verfügung steht, ist die Sachkundeprüfung ausreichend. Darüber hinaus soll eine zusätzliche, asylrelevante Fremdsprache beherrscht werden, die eine Kommunikation mit Geflüchteten ermöglicht. Zudem verfügt der Schichtleiter über spezielle Qualifizierungen, z.B. zu den Themen Deeskalationstechniken und interkulturelle Kompetenzen. Ein nachträglicher Erwerb ist möglich. Die Schulung ist nach Möglichkeit innerhalb der ersten sechs Monate nach Einsatzbeginn zu absolvieren. Eine Bestätigung über die abgeleistete Schulung ist dem Landkreis Rostock vorzulegen.
Weiterhin ist es dem öffentlichen Auftraggeber verboten, öffentliche Aufträge an russische Unternehmen zu
vergeben bzw. solche Verträge weiterhin zu erfüllen.In der „Verordnung (EU) 2022/576 DES RATES vom
08. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts
des Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“ wurde daher u.a. folgender Artikel
eingefügt:
Artikel 5k Abs. 1 „(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6
Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/
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EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel
18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und
unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen,
Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder
mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung
einer der unter
Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts
entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über
die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.“
Dazu ist die "Eigenerklärung RUS-Sanktionen" mit den Basisinformationen A2 einzureichen