1. Enthalten der Bekanntmachungstext und/oder die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers/Bieters Unklarheiten, so hat er unter Angabe des Vorhabens und des Aktenzeichens unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 26.10.2023, 12:00 Uhr (vgl. bei der Beschaffungsstelle eingehend) darauf über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (vgl.
www.evergabe-online.de) hinzuweisen.
2. Die Beschaffungsstelle behält sich vor, verspätete eingehende Anfragen nicht zu beantworten.
3. Die Beantwortung der Fragen erfolgt ausschließlich über die Internetplattform des Bundes (vgl.
www.evergabe-online.de)
4. Die Vergabeunterlagen stehen auf den Vergabeplattformen des Bundes (
www.evergabe-online.de) und des Landes Sachsen-Anhalt (
www.evergabe.sachsen-anhalt.de) kostenlos zum Download bereit.
5. Die Beschaffungsstelle weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden Veröffentlichung unter
www.evergabe-online.de bzw.
www.evergabe.sachsen-anhalt.de oder der vorliegenden eu-weiten Veröffentlichung (vgl. TED;
http://ted.europa.eu/) maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird.
6. Die Bewerber haben sich zudem selbständig und regelmäßig über die Änderungen der Vergabeunterlagen sowie der Beantwortung von Fragen durch die Beschaffungsstelle (vgl.
www.evergabe-online.de) zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen.
7. Eine Nichtberücksichtigung kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
8. Reicht ein Bieter bis zum Ablauf der Angebotsfrist das formalisierte Angebot nicht in elektronischer Form (vgl. eVergabe AnA-Web) ein, wird sein Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
9. Die elektronische Angebotsabgabe erfolgt in Textform nach § 126b BGB (vgl. A1-Angebot, Unterschriftenfeld, Datum, Angabe der Firma und des Namens der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, in lesbarer Form).
10. Für die Angebotsabgabe ist keine fortgeschrittene elektronische oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Durch das Hochladen des Angebotes über den "AnA-Web" (vgl. elektronische Form) werden diese Anforderungen erfüllt.
11. Es ist zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung und im formalisierten Angebot (vgl. A1- Angebot) angegebenen Erklärungen, Nachweise und Unterlagen vollständig dem Angebot beigefügt oder - soweit erforderlich - auf Aufforderung der Beschaffungsstelle in elektronischer Form (vgl. eVergabe AnAWeb) nachgereicht werden. Bei fehlender oder nicht fristgerechte Einreichung kann das Angebot - nach pflichtgemäßem Ermessen der Beschaffungsstelle - vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
12. Die Angebotsabgabe und/oder die Nachreichung von Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg ist nicht zulässig und führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes aus dem Vergabeverfahren.
13. Die Beschaffungsstelle kann Ausnahmen beispielsweise für Teststellungen, Angebotsmuster, Material- oder Produktproben in der Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen definieren.
14. Weiterführende Angaben zur Angebotsabgabe und zur Angebotswertung ergeben sich aus der Angebotsaufforderung (vgl. 2 - Angebotsaufforderung).
15. Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden können in einfacher Kopie beigefügt werden.
16. Bei Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben von jedem Bietergemeinschaftspartner gesondert auszufüllen.
17. Die Zuverlässigkeit muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien (vgl. finanzielle, wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit) kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an, die Beschaffungsstelle wertet also diese Angaben
kumulativ.
18. Die Präqualifizierung wird durch die Angabe der Zertifikatsnummer anerkannt. Beruft sich ein Bieter auf die Präqualifizierung ist zwingend zu beachten, dass die geforderten Angaben und Erklärungen mit den in der Präqualifizierungsdatenbank (vgl. beispielsweise AVPQ) gespeicherten Angaben übereinstimmen, d. h. geforderte Eignungsnachweise, die nicht durch die Präqualifikation abgedeckt sind, sind einzureichen.
19. Besonders zu beachten sind die Referenzen und deren Mindestanforderungen (vgl. 2-Angebotsaufforderung und A2-Bieter- und Eignungsauskunft).
20. Weitere durch die Präqualifikation erworbene Nachweise, die hier nicht gefordert sind, haben keinen Einfluss auf die Eignungsprüfung.
21. Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Beschaffungsstelle - wie folgt - die Vergabe per Losentscheid vor (vgl. 2 - Angebotsaufforderung):
a) Es werden insgesamt sechs optisch gleiche Loszettel erstellt, jeweils drei mit dem Namen des Bieters A und dem Namen des Bieters B.
b) Diese werden in einen Losbehälter gelegt.
c) Drei mit der Vergabe nicht vertraute Mitarbeiter des Auftraggebers ziehen jeweils einen Loszettel aus dem Losbehälter, wobei die einzelnen Loszettel erst geöffnet werden dürfen, wenn alle drei Lose gezogen wurden.
d) Der Bieter, dessen Name mindestens auf zwei der drei Loszettel steht, erhält den Zuschlag.
e) Das Losverfahren wird dokumentiert und protokolliert.
22. Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bewerber den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 134 GWB.
23. Die Beschaffungsstelle wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon
vor der Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB auf elektronischem Weg und per E-Mail informieren.
24. Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB).
25. Es gilt deutsches Recht.
26. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.