Kurze Beschreibung
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages mit der
Ermittlung des Gefährdungspotenzials von baulichen Anlagen durch Starkregen (Starkregen-Check NRW) in den in der Anlage 3 aufgeführten Liegenschaften gem. den in Anlage 2 beschriebenen Leistungen.
Die Gesamtausschreibung der Leistung der Ermittlung des Gefährdungspotenzials von baulichen Anlagen durch Starkregen auf zivilen Liegenschaften des Bundes in NRW (Starkregen-Check NRW) - die zur Auftragswertschätzung nach Bestimmung des § 3 Abs. 1 VgV für den BLB NRW zusammengefasst wird - ist insgesamt in 5 Gebietslose aufgeteilt. Innerhalb der Gebietslose ist teilweise eine weitere Unterteilung in Regionallose gegeben. Aus organisatorischen Gründen werden die Gebietslose als separate Vergaben durchgeführt. Im Folgenden finden Sie die Vergaben, welche zu der Gesamtausschreibung gehören:
- 100-23-00182 Los 1 - Aachen
- 100-23-00183 Los 2 - Dortmund
o 100-23-00183 Los 2.1
o 100-23-00183 Los 2.2
o 100-23-00183 Los 2.3
o 100-23-00183 Los 2.4
o 100-23-00183 Los 2.5
- 100-23-00184 Los 3 - Duisburg
- 100-23-00185 Los 4 - Köln
o 100-23-00185 Los 4.1
o 100-23-001585 Los 4.2
- 100-23-00186 Los 5 - Münster
Es besteht die Möglichkeit, Angebote für ein, mehrere oder alle Gebiets- bzw. Regionallose der separaten Vergabeverfahren einzureichen
I. Umfang
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung der in der Anlage 2 beschriebenen Leistungen für die Ermittlung des Gefährdungspotenzials von baulichen Anlagen durch Starkregen (Starkregen-Check NRW) in den in der Anlage 3 aufgeführten Liegenschaften. Die Leistungen des AN gliedern sich in folgende Stufen:
a) "Stufe 1": Liegenschaften mit Priorität 1 gemäß der Liegenschaftsliste
b) "Stufe 2": Liegenschaften mit Priorität 2 gemäß der Liegenschaftsliste
II. Beauftragung in Leistungsstufen
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Von den unter § 3 I. genannten Leistungen ruft der AG beim AN mit Unterzeichnung dieses Vertrages die Leistungen der Stufe 1 ab. Die unter
§ 3 I. genannten Leistungen, die nicht mit Unterzeichnung dieses Vertrages abgerufen wurden, kann der AG nach Maßgabe von § 3 III. zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.
III. Späterer Abruf von Leistungen
Mit diesem Vertrag nicht nach § 3 II abgerufene Leistungen kann der AG zu einem späteren Zeitpunkt in Textform abrufen.
Der AN hat den AG rechtzeitig, spätestens jedoch am 15.03.2024 in Textform darauf hinzuweisen, zu welchem frühesten Zeitpunkt ein solcher Abruf weiterer Leistungsstufen möglich ist, damit eine kontinuierliche Leistung des AN gesichert ist.
Ein Anspruch auf Beauftragung weiterer Stufen besteht nicht. Der AN ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Stufen zu erbringen, wenn der AG sie ihm überträgt. Auf das Kündigungsrecht des ANs nach § 14 Nr. 14.1 AVB wird verwiesen.
Beginn für die Leistungen des AN ist der 15 Oktober 2023
Verbindlicher Fertigstellungstermin für die Leistungen der Prioritätsstufe 1 ist das erste Jahr nach der Auftragserteilung entsprechend der Liegenschaftsliste
Verbindlicher Fertigstellungstermin für die Leistungen der Prioritätsstufe 2 ist das zweite Jahr nach der Auftragserteilung entsprechend der Liegenschaftsliste
Die vorgenannten Fristen sowie die in einem Terminplan enthaltenen Einzelfristen gelten als verbindli-che Vertragsfristen.
Für detaillierte Informationen s. Leistungsbeschreibung und Vertrag.