Bodenabfertigungsdienste (Dienstleistungsauftrag)
Flughafen Köln/Bonn GmbH
Abfertigung von Luftfahrzeugen durch einen Dienstleister für folgende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 der BADV: (a) Fracht- und Postabfertigung soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft (Ziff. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 BADV), (b) Unterstützen beim Parken, soweit es das Vorlegen der Bremsklötze betrifft (Ziff. , (c) Kommunikation zwischen Flugzeug und Abfertiger (Ziff. , (d) Be- und Entladen des Flugzeugs einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie die Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude sowie die Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude. Schnittstelle ist die jeweilige Gebäudekante (Ziff. , (e) Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und Bereitstellung der erforderlichen Mittel (Ziff. , (f) das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel (Ziff. , (g) Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeuges (Ziff. Der Dienstleister darf weder durch den Flugplatzunternehmer noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 % der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht werden, die diesen Flugplatzunternehmer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird (§ 3 Abs. 3 BADV). Der Dienstleister hat auf Verlangen der Flughafen Köln/Bonn GmbH Personal der Flughafengesellschaft in Abhängigkeit vom Umfang der auf ihn übergehenden Bodenabfertigungsdienste zu übernehmen (§ 8 Abs. 2 und Anlage 3 Ziff. 2A Abs. 7 BADV). Bei der Festsetzung des Gestattungsentgeltes wird der Flugplatzunternehmer die ihm aus dem Übergang von Bodenabfertigungsdiensten auf den Dienstleister, insbesondere durch die Nichtübernahme von Arbeitnehmern, entstehenden notwendigen Aufwendungen in angemessener Höhe berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BADV).
DeadlineDie Frist für den Eingang der Angebote war 1999-06-07. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 1999-04-10.
Wer? Wie?- • Nutzfahrzeuge › Flugzeugschlepper
- • Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen › Wartung von Luftfahrzeugen
- • Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 1999-03-29 | Auftragsbekanntmachung |
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Bodenabfertigungsdienste (Dienstleistungsauftrag)
Volltext:
“Abfertigung von Luftfahrzeugen durch einen Dienstleister für folgende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 der BADV: (a) Fracht- und Postabfertigung...”
Ort der Leistung
Köln, Kreisfreie Stadt 🏙️
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ausschreibung
Art des Auftrags: Dienstleistungsauftrag
Verordnung: Europäische Gemeinschaften
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Angebotsart: Gesamtangebot
Art des öffentlichen Auftraggebers: Bereich der Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung und Telekommunikationssektoren
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Flughafen Köln/Bonn GmbH
Land: Deutschland 🇩🇪
Referenz
Daten
Veröffentlichungsdatum: 1999-04-10 📅
Empfangsdatum: 1999-03-29 📅
Absendedatum: 1999-03-29 📅
Einreichungsfrist: 1999-06-07 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer (Legacy): 49164-1999
ABl. S-Ausgabe: 070/1999
Objekt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Flugzeugschlepper 📦
Code: Wartung von Luftfahrzeugen 📦
Code: Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport) 📦
Quelle: OJS 1999/S 070-049164 (1999-03-29)
- Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke (>20 neue Beschaffungen)