Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Angabe von im „Rollgeschäft“ erbrachten Busverkehrsleistungen (keine Rufbus-/
AST-/ ALF-/ Fernbus-/ Schienenersatz-/ Bedarfs-/ Mietbus-/ Berufs-/ Markt-/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/ Reise-Verkehre, auch keine Werks-/ Freigestellte Schüler-Verkehre)
im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (falls in Deutschland erbracht:
gem. § 42 PBefG; nicht: gem. §§ 42a, 43-49 PBefG; Verkehrsleistungen gem.
§§ 42a, 43-49 PBefG werden nicht berücksichtigt) seit Gründung des Unternehmens,
höchstens jedoch seit Beginn (01.01.) der letzten drei vollen Kalenderjahre
vor dem in Ziffer 7 genannten Termin zur Angebotsabgabe.
Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es
steht den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben.
Die angegebenen Referenzleistungen müssen geeignet sein, einen tragfähigen
Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden
Auftrag zu ermöglichen, d.h. auf erbrachte Leistungen im „Rollgeschäft“.
Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen
Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu
erbringende Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad).
Neben der Angabe von Busverkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als
Teil einer Bietergemeinschaft) ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer
zulässig.
1. Mindestanforderungen an die Vorgabe „Angabe im „Rollgeschäft“ erbrachte
Busverkehrsleistungen […]“:
Die vorgelegte Referenz muss von dem Unternehmen erbracht worden sein, welches
das Angebot abgibt. Erfolgt die Leistungserbringung der Referenz-leistung
bei einer GbR, GmbH, KG, OHG, etc. von den „Gesellschaftern“ des Unternehmens
(z.B. Gesellschafter A stellt das Fahrpersonal, Gesellschafter B stellt die Fahrzeuge,
Gesellschafter C führt alle administrativen und technischen Tätigkeiten durch),
wird die Referenz mit ihrem Erklärungsgehalt als zulässig gewertet.
2. Mindestanforderungen an die Vorgabe „vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad
einer Referenz“:
Die Vergleichbarkeit gilt als erfüllt, wenn Referenzen als Haupt- oder Unterauftragnehmer
einzeln oder in Summe einen Umfang von mindestens 190.000 Nutzwagenkilometer
p.a. bei gleichzeitigem Einsatz von mindestens 5 Kraftomnibussen
aufweisen. Die Referenzen müssen im o.g. Referenzzeitraum (2023, 2024,
2025, 2026) jeweils für mindestens 12 Monate erbracht worden sein.
Bei Vorlage mehrerer Referenzen (max. 4) werden diese kumulativ betrachtet. Detaillierte
Anforderung an die zu erteilenden Angaben siehe Anlage E zum Angebotsschreiben;
der Vordruck ist zu verwenden).
Hinweis zur Eignungsleihe:
Sollte ein Bieter sich für den Nachweis „Referenzen“ eines „Dritten“ als „Eignungsleihgeber“
bedienen, so muss der Eignungsleihgeber während der Betriebslaufzeit
gemäß § 17 Abs. 1 Verkehrsvertrag bzw. gem. § 18 Abs. 1 Betriebsführungsübertragungsvertrag
die Leistung in mindestens der Höhe der geliehenen
Referenzleistung zur Erreichung der Mindestanforderung erbringen.
Die Anforderungen an die Eignungsleihe gem. § 47 VgV sind vom Bieter und Eignungsleihgeber
zu erfüllen. Ergänzend wird auf Ziffer 13 verwiesen.
Alternativ kann die Referenzleistung gem. den o.g. Mindestanforderungen an die
Referenz auch durch einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die das Angebot
abgegeben, insbesondere als Bietergemeinschaft, erbracht werden, so dass
die Referenzleistung durch mindestens 1 Unternehmen des Zusammenschlusses
erbracht wird.