Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird
die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff.
GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig,
soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1
Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.