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A. Nutzung der Vergabeplattform
Die Vergabestelle stellt diese Vergabeunterlagen für die Durchführung des Verfahrens
sowie die Erstellung des Teilnahmeantrages auf einer Vergabeplattform zur
Verfügung. Die Vergabeunterlagen können über das Vergabeportal DTVP bezogen
werden. Die Registrierung auf der Plattform und die Vergabeunterlagen sind für
interessierte Unternehmen kostenfrei. Interessierte Unternehmen können auch ohne
Registrierung die Vergabeunterlagen unter DTVP herunterladen. Weitere Einzelheiten
können dem Leitfaden zur Vergabeplattform entnommen werden. Sofern sich ein
Bewerber nicht auf der Plattform registriert, müssen sich die Bewerber stets über den
aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informieren. Eventuelle Fristverlängerungen,
Bewerberfragen mit den entsprechenden Antworten oder sonstige Aktualisierungen
und Änderungen zu diesem Vergabeverfahren können insofern ausschließlich über
das e-Vergabeportal DTVP abgerufen werden. Nachrichten an die Vergabestelle sind
ausschließlich über die Vergabeplattform DTVP unter dem Bereich "Kommunikation"
zu stellen. Anonymisierte Antworten zu rechtzeitig gestellten Bewerberfragen sowie
aktualisierte oder weitere Unterlagen, können unter DTVP unter Beachtung der dort
genannten Nutzungsbedingungen heruntergeladen werden. Soweit sich interessierte
Unternehmen nicht registrieren lassen, obliegt ihnen die Verpflichtung, diesen Link
regelmäßig einzusehen. Mündliche Auskünfte und Erklärungen sind ungültig.
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B. Rügeerfordernis
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige
Vergabeverfahren die Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt
haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen haben
und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in diesen
Teilnahmeunterlagen für diesen Teilnahmewettbewerb oder den Vergabeunterlagen
zur Abforderung sogenannter Erster Lösungsvorschläge erkennbar sind, von den
Bewerbern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Abgabe erster
Lösungsvorschläge gegenüber der Vergabestelle zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1, 2 und Nr. 3 GWB), damit die Bewerber für den Fall, dass der Rüge nicht
abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben
können. Sofern die Vergabestelle einer Rüge nicht abhilft,
kann der betreffende Bewerber nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach
Eingang des Antwortschreibens an den Rügenden diesbezüglich ein
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 GWB).
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C. Hinweis zur Angabe der Vergabekammer
Nur der guten Ordnung halber teilt die Vergabestelle im Hinblick auf den vergaberechtlichen Rechtschutz
mit, dass die Vergabekammer nach Auffassung der Vergabestelle aufgrund der fehlenden Eigenschaften des
Zuwendungsempfängers als öffentlicher Auftraggeber nicht zuständig sein dürfte. Die Angabe dieser erfolgt aus
Sicht der Vergabestelle rein informativ, damit Bietern eine Anlaufstelle zur Verfügung steht.