Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
§ 46 (3) 2 VgV: Berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen. Zum Nachweis der Fachkunde werden die Angaben gemäß Teilnahmeunterlagen gefordert.
Der Bieter ist verpflichtet, die VFIB-Zertifikate oder vergleichbare Nachweise des/ der einzusetzendenIngenieures/ Ingenieure mit seinem Angebot vorzulegen.
Der Bieter ist verpflichtet, den Nachweis über die Qualifikation des Verantwortlichen für Sicherungsarbeiten gemäß ZTV-SA 97, Abs. 4.2 (9) die mit seinem Angebot vorzulegen.
Der Bieter ist verpflichtet, den Nachweis über die Qualifikation des Verantwortlichen für Erste-Hilfe Maßnahmen während der Bauwerksprüfung mit seinem Angebot vorzulegen.
Der Bieter ist verpflichtet, Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen mit dem Angebot einzureichen, aus denen sich ergibt, dass der Verantwortliche die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen
erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrscht und entsprechend den Zusätzlichen technischen Bedingungen herstellen und beurteilen kann.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Benennung von mindestens drei vergleichbaren, abgeschlossenen Referenzen von mindestens zwei verschiedenen Auftraggebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre ab Veröffentlichungsdatum des Vergabeverfahrens. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegen-stand nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV: Andere Unternehmen (Unterauftrag). Zum Nachweis werden Angaben gemäß Teilnahmeunterlagen gefordert:
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Unterauftragnehmer ausführen zu lassen, so muss er die dafür vorgesehenen Teilleistungen in seinem Angebot benennen.
Die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer sind mit dem Angebot anzugeben.
Der Bieter hat für jeden zu beauftragenden Unterauftragnehmer die "Eigenerklärung zur Eignung" mit den ausgefüllten Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen vorzulegen.
Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass diese Unterauftragnehmer geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer vorzulegen.
Der Bieter hat Unterauftragnehmer, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen (Eignungsleihe) zu bedienen, so muss er die dafür vom anderen Unternehmen überlassenen Kapazitäten in sei-nem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind.
Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungser-klärungen dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Nimmt der Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch (Eignungsleihe), müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der "Verpflichtungserklärung Eignungsleihe" abzugeben.