Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Gemäß § 122 GWB in Verbindung mit §§ 44, 45, 46 VgV fordert der öffentliche Auftraggeber diverse Erklärungen, Nachweise und Bescheinigungen (aufgeführt und beschrieben im Abs. III), welche mittels Formblätter sowie als formlose Anlagen bis zum Ablauf der Teilnahmefrist einzureichen sind.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen gemäß Abs. IV.2.2) prüft die Vergabestelle gemäß § 122 GWB, ob Ausschlussgründe nach § 123/124 GWB vorliegen und ob die Teilnahmeanträge form- und fristgerecht eingereicht wurden (vgl. §§ 42ff, 53, 57 VgV).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachgefordert werden können.
Sofern die einzureichenden Unterlagen die geforderten Erklärungen, Nachweise und Bescheinigungen enthalten und die Einreichung form- und fristgerecht erfolgte, findet eine inhaltliche Prüfung des Teilnahmeantrags satt. Dabei wird geprüft, ob die eingereichten Unterlagen die Zuverlässigkeit und die hinreichende Eignung des Bewerbers für die Ausführung des Auftrags belegen.
Sollten sich mehr zuverlässige und geeignete Bewerber als die in Abs. II.2.9 angegebene Höchstzahl um die Teilnahme am Verhandlungsverfahren beworben haben, so wird die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, beschränkt (vgl. § 51 VgV).
Dazu werden die Teilnahmeanträge zuverlässiger/geeigneter Bewerber hinsichtlich der angegebenen Referenzprojekte Nr. 1-3 (vgl. Abs. III.1.3 Nr. 09) bewertet.
Maßgeblich für die Bewertung ist die Einschlägigkeit und Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzprojekte mit dem Auftragsgegenstand gemäß Leistungsbeschreibung (Dokument 01):
- Hohe Vergleichbarkeit: Das Referenzprojekt weist eine hohe Vergleichbarkeit hinsichtlich des beschriebenen Leistungsumfanges auf (vgl. Formblatt 02.2). Das klinische Umfeld, in welchem das Referenzprojekt umgesetzt wurde, ist mit dem des Auftraggebers stark vergleichbar.
- Mittlere Vergleichbarkeit: Das Referenzprojekt weist eine mittlere Vergleichbarkeit hinsichtlich des beschriebenen Leistungsumfanges auf (vgl. Formblatt 02.2). Das klinische Umfeld, in welchem das Referenzprojekt umgesetzt wurde, hat ist mit dem des Auftraggebers nur teilweise (ca. 50%) vergleichbar.
- Geringe Vergleichbarkeit: Das Referenzprojekt weist eine geringe Vergleichbarkeit hinsichtlich des beschriebenen Leistungsumfanges auf (vgl. Formblatt 02.2). Das klinische Umfeld, in welchem das Referenzprojekt umgesetzt wurde, ist mit dem des Auftraggebers nicht oder nur geringfügig vergleichbar.
Die drei am besten geeigneten Bewerber werden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.