Beschreibung der Beschaffung
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das den Bedingungen der Ausschreibung entspricht. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis.
Die Wertung bei dem vorliegendem Beschaffungsmodell erfolgt nach den Vorgaben der Nummer 10 der Leistungsbeschreibung.
Sollte kein wirtschaftliches Angebot eingehen, wird die Ausschreibung aufgehoben. Kosten für die Bearbeitung der Angebote werden nicht erstattet.
Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
• Der Bieter gibt Dienstleistungspreise für die ausgeschriebenen Preisgruppen SLP, RLM und Straßenbeleuchtung getrennt für 2024 und 2025 ab. Diese werden gewertet.
• Die Energiebespreisung SLP, RLM und Straßenbeleuchtung findet getrennt für 2024 und 2025 in je 2 Teilen = Tranchen (Preisfixierungstermine: 1/2 gemäß Settlementpreis am Tage der Zuschlagserteilung ; 1/2 gemäß Settlementpreis 7 Tage nach der Zuschlagserteilung).
• Bei allen Abnahmestellen (SLP, RLM und Straßenbeleuchtung) wird ein Toleranzband (+/- 10 der Referenzmenge) vereinbart. Es erfolgt eine Mehr-/Mindermengenabrechnung. Die Mindestabnahmemenge je Teilnehmer beträgt 90 %, die Maximalabnahmemenge beträgt 110 % von der vereinbarten Referenzmenge (= Vertragsmenge aller zur Versorgung im Lieferzeitraum angemeldeter Annahmestellen des jeweiligen Teilnehmers).
• Der Bieter muss eine Eigenerklärung zur Sicherstellung der Lieferungen im Rahmen der Bietererklärungen abgeben.
Aufgrund der Urteile des EuGH (EuGH, Urt. v. 19.12.2018 – C-216/17 – „Antitrust und Coopservice“) und EuGH, Urt. v. 17.06.2021 – Rs. C-23/20) wonach eine Rahmenvereinbarung bei Erreichen der Höchstgrenze ihre Wirkung verlieren soll (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2022 – Verg 3/22) erfolgt folgende Festlegung (die zwar bei Energieausschreibungen keinen Sinn macht, von einigen RPA´s aber gefordert wird):
Die Maximalmenge der beziehbaren Energie p.a. je Los beträgt 200% der als Referenzmenge je Los angegebenen Energiemenge (Referenzmenge) p.a..
Hinweis: Diese wegen der vorstehend genannten Urteile aufgenommenen „Höchstgrenze“, die bei Erreichen ggf. zu einer vorzeitigen Beendigung der Rahmenvereinbarung führen soll, gilt unabhängig von dem sog. Toleranzband von +/- 10% der Referenzmenge bei deren Unter- / Überschreiten eine Preisanpassung erfolgen kann
Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.